FAQ Regionalplanung

Nachfolgend finden Sie Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zum Thema Regionalplanung.

In der Planungshierarchie der Raumordnung stellt der Regionalplan das Bin­deglied zwischen dem hessenweit gültigen Landesentwicklungsplan (LEP) und den kommunalen Bauleitplanungen der Städte und Gemeinden dar. Er setzt die aus dem LEP abgeleiteten Vorgaben für die Planungsregion Mittel­hessen um und legt dafür sog. Ziele und Grundsätze der Raumordnung für ih­re künftige Entwicklung fest.

Als überörtliches, fachübergreifendes Planwerk mit einem Planungsmaßstab von 1:100.000 hat der Regionalplan das Ziel, raumbedeutsame, überörtliche Sachverhalte zu steuern und dabei möglichst viele raumwirksame Forderun­gen und Erwartungen regionaler Akteure zu berücksichtigen. Der Regional­plan hat folglich die Aufgabe, die vielfältigen, oft widerstreitenden, Nutzungs­ansprüche und Raumfunktionen (z. B. Siedlungsentwicklung, Rohstoffabbau, Einzelhandel, Durchlüftung von Siedlungen, Verkehr, Hochwasserrückhaltung) gegeneinander abzuwägen und planerisch auszugleichen.

Eine konkrete Bindungswirkung entfaltet der Regionalplan für Fachplanungen und andere Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz); auch die kommu­nale Bauleitplanung in Form von Flächennutzungs- und Bauleitplänen ist an seinen Inhalt anzupassen (§ 1 Abs. 4 Baugesetzbuch). Dem Gegenstromprin­zip entsprechend berücksichtigt der Regionalplan aber auch die Planungsvor­stellungen der Städte und Gemeinden und zeigt diesen durch die Ausweisung von Vorranggebieten Siedlung bzw. Industrie und Gewerbe Planung Flächen auf, die grundsätzlich für solche Entwicklungen geeignet sind. Endgültig ent­scheiden, an welcher Stelle des Gemeindegebietes z. B. ein neues Wohn- oder Gewerbegebiet entstehen soll, können letztlich nur die Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit.

Regionalpläne müssen regelmäßig neu aufgestellt werden, um sich den ver­änderten Verhältnissen anzupassen und damit auch künftig Steuerungswir­kung erzielen zu können. Der Prozess einer Neuaufstellung umfasst viele ein­zelne Schritte und erstreckt sich über mehrere Jahre.

Das Umweltrecht der EU fordert, dass für Pläne und Programme wie einen Regionalplan im Laufe des Planungsprozesses eine Strategische Umweltprü­fung durchzuführen ist. Dabei geht es darum zu prüfen, ob die vorgesehenen Festlegungen des Plans (z. B. geplante Gewerbeflächen, Rohstoffabbauge­biete und Straßen) erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (d. h. auf Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Boden, Wasser, Luft, Klima, Kultur- und Sachgüter, aber auch auf den Menschen mit seinen Bedürfnissen) haben kön­nen und wie sich diese vermeiden oder andernfalls zumindest ausgleichen lassen.

Außerdem ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung zu ermitteln, inwieweit die ge­planten Festlegungen erhebliche Beeinträchtigungen der nach EU-Recht ge­schützten NATURA 2000-Gebiete (d. h. der Fauna-Flora-Habitat- und der Vo­gelschutzgebiete) verursachen können. Die Ergebnisse der beiden Prüfungen werden in einem separaten Bericht („Umweltbericht mit FFH-Vorprüfung“) als Teil der Begründung zum Regionalplan dokumentiert und müssen Gegenstand der Beratungen und der Offenlegung des Planentwurfs sein.

Auf der Seite des Landesplanungsportals HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster finden Sie Geodienste der Formate WMS und WFS sowie Daten im Format XPlanung.

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