Hilfsmaßnahmen für Staatsangehörige

Das Häftlingshilfegesetz betrifft Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1990 in Gewahrsam genommen wurden. Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder ein zwangsweises Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet.

esetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden.

Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

  1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
  2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
  3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind

und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

Leistungen

Die Gewährung von Leistungen nach dem HHG richtet sich nach den Vorschriften des BVG.

Wohnortabhängig

Welches Versorgungsamt ist für mich zuständig?

Bevor Sie einen Antrag auf eine Versorgungsleistung stellen, informieren Sie sich hier zunächst, welches der sechs hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Hessen für Sie zuständig ist.