Das Verfahren zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten

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Die immer wiederkehrenden Hochwasserereignisse mit den entsprechenden Schäden machen deutlich, wie wichtig die Kenntnis über die Ausdehnung der Überschwemmungsgebiete der Gewässer ist. Nur bei Bekanntsein entsprechender Grenzen können sinnvolle Schutzmaßnahmen geplant und umgesetzt werden. Diese Erkenntnis ist im Übrigen nicht neu, sondern war schon zu Zeiten der Gültigkeit eines Preußischen Wassergesetzes vorhanden. Daher erfolgte bereits im Zeitraum von 1909 bis 1912 aufgrund eines damaligen „Gesetzes zur Verhütung von Hochwassergefahren“ hessenweit die Feststellung von Überschwemmungsgebieten an einer Vielzahl von hessischen Gewässern. Zum Teil sind diese Feststellungen auch heute noch rechtlich gültig.

Ein Ziel der Wasserwirtschaftsverwaltung ist jedoch diese „Altfeststellungen“ sukzessive durch neue Feststellungen zu ersetzen und für eine Vielzahl von weiteren Gewässern erstmalig Überschwemmungsgebiete festzustellen. Die Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt heute auf der rechtlichen Grundlage des § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 13 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Ermittelt werden die „neuen“ Überschwemmungsgebiete für ein Hochwasserereignis HQ100 also einem Abfluss, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist.

Nach Ausarbeitung entsprechender Karten, in denen die Ausdehnung eines solchen Hochwassers dargestellt ist, wird vomRegierungspräsidium daserforderliche Rechtsverfahren (Feststellungsverfahren) eingeleitet. Dieses Verfahren findet unter Öffentlichkeitsbeteiligung statt, und erlaubt somit Anregungen aber auch Kritik von Seiten jedes Betroffenen. Das Feststellungsverfahren endet schließlich mit dem Erlass einer Rechtsverordnung durch die dann die ermittelten Überflutungsflächen als Überschwemmungsgebiet definiert werden. Die Verordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

Daneben findet zum Teil auch noch eine vorläufige Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten in Form einer sogenannten „Veröffentlichung von Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung“ (ebenfalls im Staatsanzeiger) statt.