Datenschutzhinweise bei öffentlicher Bekanntmachung eines BImSchG-Vorhabens

Information gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Sie erhalten diese Information, da das Regierungspräsidium Gießen personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet.

1.         Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten ist das Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen (Tel. 0641 - 303 0; E-Mail:  ).

2.         Die / der Datenschutzbeauftragte

Die / den Datenschutzbeauftragte/n des Regierungspräsidiums Gießen erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten, sowie mit E-Mail:        

3.         Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt nach Artikel 6 DS-GVO und des § 3 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des BImSchG und ist für die Durchführung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und der immissionsschutzrechtlichen Überwachung von Anlagen erforderlich.

4.         Empfänger oder Kategorien von Empfängern

Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten nur durch das Regierungspräsidium Gießen verarbeitet.

Soweit dies zur Bearbeitung von Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der Überwachung von Anlagen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten gegenüber privaten Dritten, anderen Behörden, Einrichtungen oder anderen Stellen offengelegt.

In Betracht kommen im Regelfall der Betreiber der beantragten oder betriebenen Anlage, die Kreisausschüsse der Landkreise, Magistrate der kreisfreien Städte, Gemeindevorstände von Gemeinden, das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, das Landesamt für Denkmalpflege, die Bundeswehr, das Bundesaufsichtsamt für Flug-sicherung, Hessen Mobil, das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, weitere Behörden, Gerichte sowie Sachverständige und Sachverständigenorganisationen. Darüber hinaus können Ihre Daten auch denjenigen gegenüber offengelegt werden, die auf der Grundlage des Hessischen Umweltinformationsgesetzes Zugang zu Umweltinformationen erhalten.

5.         Speicherdauer und –fristen

Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Datenlöschung beachtet das Regierungspräsidium Gießen die Aufbewahrungsfristen, die im Erlass zur Aktenführung in den Dienststellen des Landes Hessen festgelegt sind.

Sämtliche Fristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung Ihrer Angelegenheit abgeschlossen ist.

 6.        Ihre Rechte

Nach Art. 15 DS-GVO können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. Nach Art. 16 DS-GVO haben Sie das Recht auf Berichtigung. Unter den Voraussetzungen des Art. 17 DS-GVO haben Sie das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Ein Recht auf Löschung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist bzw. zur Wahrnehmung einer Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 17 Abs. 3 lit. b) DS-GVO. Art. 18 Abs. 1 DS-GVO gewährt unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nach § 35 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nicht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verpflichtet.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO bei der Aufsichtsbehörde, dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden. Darüber hinaus können Sie sich mit einer Beschwerde an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn Sie der Auffassung sind, dass datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Verarbeitung Ihrer Daten nicht beachtet worden sind.

7.         Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Für Beschwerdeführer gilt: Eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten besteht nicht (auch anonyme Beschwerden sind möglich). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ohne diese Daten eventuell Ihre Beschwerde nicht bearbeitet werden kann.

Für Anträge gem. 13 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren gilt: Die Nichtbereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten kann für Sie Nachteile haben (Antrag kann nicht bearbeitet werden).

Für Zeugen im immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren gilt: Die Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten als Zeuge ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HVwVfG.

Für Einwender im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt: Die Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 10 Abs. 3 BImSchG und § 12 der 9. BImSchV. Die Nichtbereitstellung kann für Sie Nachteile haben (Einwendung kann nicht bearbeitet werden, Genehmigungsbescheid kann Ihnen nicht zugestellt werden).