Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor...
Nach § 57 des Geldwäschegesetzes haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.