Sachkundige Personen
Beurteilung der Sachkenntnis von Sicherheitsbeauftragten und Medizinprodukteberatern
Der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte nach § 30 MPG sowie der Medizinprodukteberater nach § 31 MPG müssen eine entsprechende Sachkenntnis besitzen.
Die Bewertung, ob die vorhandene Sachkenntnis ausreichend ist, wird vom Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel auf Anfrage des Verantwortlichen nach § 5 MPG oder der für ihn zuständigen Behörde in Hessen durchgeführt.