Alle stationären und ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen unterliegen in Hessen der staatlichen Aufsicht. Zuständige Behörde hierfür ist jeweils das örtliche...
Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie sowie den Jahresbericht der Betreuungs- und Pflegeaufsicht Hessen.
Außerdem Informationen zu Rechtsprechung, fachlichen Entwicklungen oder anderen heimrechtlich relevanten Themen.
Neben Handlungsempfehlungen und Informationsblättern bieten die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales regelmäßige Arbeitskreise für Beschäftigte in stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe an.
Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen erlegt allen Betreiberinnen und Betreibern von ambulanten und stationären Pflegeleistungen bestimmte Anzeige- und Meldepflichten (§11 HGBP) auf.
Alle stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen in Hessen werden nach § 14 HGBP regelmäßig durch das zuständige Amt für Versorgung und Soziales geprüft. Die Prüfungen erfolgen in der Regel unangemeldet.
Betreiberinnen und Betreibern, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern von stationären oder ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und entgeltlich vermittelten Pflegekräften ist die Annahme von Spenden von Betreuungs- und Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen grundsätzlich verboten (§ 6 HGBP).
Stationäre Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen in Hessen müssen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 HGBP eine aussagekräftige, den fachlichen Anforderungen entsprechende Konzeption erstellen und regelmäßig fortschreiben.
Für die Zielgruppe der Seniorinnen und Senioren in Hessen gibt das Hessische Ministerium für Soziales und Integration eine vierteljährlich erscheinende Zeitschrift "Hessische Seniorenblätter" heraus.