Tierärztliche Approbationsverordnung und Bundestierärzteordnung
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Die Obere Veterinärbehörde ist zuständig für :
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die Erteilung und Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach §§ 4, 13 der Bundestierärzteordnung an Deutsche, EU-Ausländer, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und sonstige Ausländer für den Bereich des Landes Hessen
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den Widerruf, das Anordnen, des Ruhens und der Rücknahme (nur für den Regierungsbezirk Gießen s. § 1 der ZuständigkeitsVO vom 25. Nov. 1998, GVBl. I, S. 521) von erteilten Approbationen
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die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 2 Abs. 2 Bundestierärzteordnung i. V. m. § 11 Bundestierärzteordnung an Deutsche, EU- Ausländer, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR und sonstige Ausländer für den Bereich des Landes Hessen
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die Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach § 9 a Abs. 1 Bundestierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
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die Entgegennahme der Namen der Kandidaten/innen und deren Prüfungsergebnisse nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung an der veterinärmedizinischen Fakultät der Justus-Liebig-Universität Gießen gem. § 18 Approbationsverordnung für Tierärzte
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Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung zur tierärztlichen Staatsprüfung ("Kreisexamen").
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Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach Anhörung der Universität für die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung.
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Rechtsangelegenheiten Im Zusammenhang mit den Tierärztlichen Prüfungen.