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Regierungspräsidium Gießen

VGH bestätigt Beanstandung der Satzung

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) hat ein Berufungsverfahren der Stadt Gießen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen nicht zugelassen. Somit hat es eine Beanstandung des Regierungspräsidiums (RP) Gießen vom September 2015 bestätigt.

Um allen Missverständnissen vorzubeugen: Bürgerinnen und Bürger sollen sich unserer Auffassung nach an einzelnen politischen Entscheidungen oder bei Planungen in der Stadt oder Gemeinde beteiligen

Dr. Christoph Ullrich Regierungspräsident

Mit einer Verfügung hatte es die Beschlussfassung der von der Stadt Gießen erlassenen Bürgerbeteiligungssatzung in Teilen kommunalaufsichtsrechtlich beanstandet und aufgehoben. Das VG Gießen entschied nach einer Klage der Stadt Gießen im März 2018 darüber und bestätigte die Auffassung des RP Gießen.

Die Beanstandung vom RP Gießen betraf insbesondere die satzungsrechtlichen Regelungen zur Bürgerfragestunde, zur Bürgerschaftsversammlung und zum Bürgerantrag. Gegen die Verfügung klagte die Stadt Gießen vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2018 abgewiesen. Der aktuelle Beschluss, mit dem der VGH einen Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnt, ist nicht mehr anfechtbar. Die Verfügung des RP Gießen ist somit endgültig als rechtmäßig bestätigt worden.

Dies hat mit Blick auf die Grenzen kommunaler Satzungshoheit wegweisende Bedeutung, wenn es darum geht, Bürgerbeteiligungsrechte einzuräumen. Denn der VGH hat die Rechtsauffassung des RP Gießen im Wesentlichen bestätigt, wonach die Stadt mit den beanstandeten Satzungsbestimmungen den verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen überschritten hat. Der VGH erkennt in seinem Beschluss, dass die Satzungsregelungen der Stadt insbesondere wegen unzulässigen Eingriffs in organschaftliche Rechte der Vertreterinnen und Vertreter der repräsentativen Demokratie unzulässig waren. Außerdem waren die konkret beanstandeten Satzungsbestimmungen mit den abschließenden Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen nicht vereinbar.

„Um allen Missverständnissen vorzubeugen: Bürgerinnen und Bürger sollen sich unserer Auffassung nach an einzelnen politischen Entscheidungen oder bei Planungen in der Stadt oder Gemeinde beteiligen“, kommentiert Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich den VGH-Beschluss. „Das halte ich für ein grundlegend wichtiges Mittel zur demokratischen Teilhabe am eigenen Wohnort und somit dem eigentlichen Lebensmittelpunkt.“ Die Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt Gießen habe jedoch die Handlungsspielräume der politisch Handelnden zu sehr begrenzt. Das sei mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen. Der VGH-Beschluss habe das bestätigt. „Wir haben uns mit der Stadt Gießen nun darauf verständigt, dass eine dann verfassungskonforme Bürgerbeteiligungssatzung in enger Abstimmung gefunden werden soll.“

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