Eine junge Frau hält ihren Reisepass in die Kamera.

Verleihung der Deutschen Staatsangehörigkeit

Info zum neuen StAG

Info zum neuen StAG und aktuelle Hinweise:

Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ist am 27.06.2024 in Kraft getreten. Die Auswirkungen auf bestehende Anträge werden von uns im Rahmen der regulären Antragsbearbeitung überprüft und entsprechende Schritte unternommen.

Sollten weitere Informationen oder Unterlagen benötigt werden melden wir uns bei Ihnen. Aktuell beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Einbürgerungsverfahren mehr als 24 Monate.

Wir möchten betonen, dass wir uns um eine schnellstmögliche Bearbeitung der Anträge bemühen. Bitte haben Sie Verständnis dafür.

Wer alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland:

  • Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland 
    (Unionsbürger, Personen mit Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltserlaubnissen)
  • mindestens fünf Jahre Inlandsaufenthalt
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit 
    (Personenstandsurkunden in Verbindung mit einem Lichtbildidentitätsdokument)
  • Unterhaltsfähigkeit 
    (kein Bezug von öffentlicher Hilfe)
  • ausreichende Deutschkenntnisse 
    (Zertifikat Deutsch Niveau B 1 oder deutscher Hauptschulabschluss)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung 
    (Einbürgerungstest oder deutscher Hauptschulabschluss)
  • Straffreiheit
  • Bekenntnisse
    • zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes
    • zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen
    • zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
  • keine Mehrehe
  • Anerkennung der Gleichberechtigung von Mann und Frau

In besonderen Fällen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen. Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die unteren Verwaltungsbehörden.

Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht akzeptiert Deutschland die generelle Mehrstaatigkeit. Die Regelungen der Herkunftsländer bleiben davon jedoch unberührt, sodass in manchen Fällen weiterhin der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.

Das Verfahren wird durch die Stellung eines Einbürgerungsantrages begonnen. Dazu müssen neben den Antragsunterlagen bestimmte Nachweise vorgelegt werden, anhand denen das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden. Der Antrag wird bei den unteren Verwaltungsbehörden gestellt. In Hessen sind das die Kommunen mit über 7.500 Einwohnern, ansonsten die Landkreise. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Im Laufe des Verfahrens wird eine Gebühr – in der Regel 255 Euro – erhoben. Außerdem werden Auskünfte bei anderen Behörden wie der Polizei, dem Bundeszentralregister und dem Landesamt für Verfassungsschutz eingeholt. Liegen alle Stellungnahmen vor, wird der Antrag abschließend geprüft, beschieden und ggf. die Einbürgerungsurkunde erstellt, die dann der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der unteren Verwaltungsbehörde ausgehändigt wird.

Sofern Sie eine Beratung vor der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Stadt/Gemeinde bis 7.500 Einwohner oder der zuständige Landkreis).

Sollten sich danach noch weitere Fragen ergeben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit den folgenden Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Datum der Einreise, besonderer Status (Asylberechtigung/Anerkennung als Flüchtling), Grund Ihrer Anfrage an untenstehende Kontaktdaten. Nur mit diesen Angaben können wir Ihre Anfrage schnell bearbeiten.

Wenn Sie bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, wenden Sie sich bitte für eine Sachstandsauskunft an die in der Eingangsbestätigung oder den bisherigen Schreiben genannte Person.

FAQ's Einbürgerung

In aller Regel bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes (im Folgenden kurz „Wohnsitzgemeinde“ genannt). Bei Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern ist der jeweilige Landkreis zuständig. Eine Übersendung der Antragsunterlagen durch den Antragsteller direkt an das Regierungspräsidium ist nicht möglich. Die Dokumente werden an den Absender zurückgesandt.

Das Formular erhalten Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde (siehe Nr. 1). Sie können das Formular auch von der Website des Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz herunterladen: https://innen.hessen.de/buerger-staat/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/verfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Dort finden Sie auch Erklärungen, die Sie als Anlagen zum Antrag ausfüllen und unterschreiben müssen sowie Merkblätter zu Punkten, die Sie während des Verfahrens und danach beachten müssen.

Voraussetzung für die Einbürgerung ist unter anderem ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Gesetzgeber sieht folgende Staffelungen vor:

  • Regulär 5 Jahre
  • Verkürzung auf 3 Jahre, bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen (besondere Integrationsleistungen + gesicherter Lebensunterhalt + Sprachkenntnisse nach dem Level C1)

Bei Antragstellung müssen alle Unterlagen im Original vorgelegt werden. Dokumente in ausländischer Sprache müssen von einem vereidigten Übersetzer aus Deutschland übersetzt worden sein.

  •  Ausgefüllter Einbürgerungsantrag (diesen erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde)
  • Aktuelles Lichtbild
  • Gültiger Nationalpass (in Ausnahmen können auch abgelaufene Pässe oder ID-Karten in Frage kommen)
  • Ggf. Reiseausweis
  • Gültiger Aufenthaltstitel
  • Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) ggf. mit Übersetzung
  • Nachweis über Deutschkenntnisse (siehe Nr. 6)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (siehe Nr. 7)
  • Einkommensnachweise (z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Leistungsbescheide, Einkommenssteuerbescheid, betriebswirtschaftliche Auswertung) sowie den aktuellen Arbeitsvertrag

Es gibt keine festen Einkommensgrenzen im Einbürgerungsverfahren. Grundsätzlich soll der Lebensunterhalt der Familie ohne den Bezug staatlicher Leistungen gesichert werden. Der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe ist in der Regel unschädlich. Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung) erfolgt eine Einzelfallprüfung. Als Nachweis werden regelmäßig z. B. Lohn /Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder bei selbstständiger Tätigkeit, der letzte Einkommenssteuerbescheid in Verbindung mit einer betriebswirtschaftlichen Auswertung der letzten sechs Monate angefordert.

Für die Einbürgerung werden Sprachkenntnisse nach dem Level B1 benötigt. Diese können durch die Vorlage eines Sprachzertifikats oder eines Abschlusszeugnisses einer deutschen Schule/Berufsschule/Universität belegt werden. Sprachzertifikate haben kein Ablaufdatum. Die Anerkennung der Zertifikate liegt im Ermessen der Behörde.

In der Regel erfolgt der Nachweis über die Vorlage des Zertifikats über den bestandenen Einbürgerungstest. Wer einen deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss) besitzt und dort den Politik- und Wirtschaftsunterricht erfolgreich besucht hat, muss keinen Einbürgerungstest ablegen.

Mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) am 27.06.2024 ist es seitens des deutschen Gesetzgebers generell möglich, mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Sie können daher grundsätzlich Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten bzw. nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und dem damit seinerzeit eventuell verbundenen Verlust der früheren Staatsangehörigkeit/en, diese sogar wieder annehmen. Es kann jedoch sein, dass Sie nach dem Heimatrecht Ihres Heimatstaates Ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung automatisch verlieren. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob auch das Staatsangehörigkeitsrecht des jeweils anderen Staates einer Mehrstaatigkeit nicht entgegensteht. Setzen Sie sich ggf. mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland in Verbindung, wenn Sie erfahren wollen, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren und ob es möglich ist, dies zu vermeiden.

Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, erhalten Sie vom Regierungspräsidium in der Regel innerhalb von wenigen Wochen eine Eingangsbestätigung. Aufgrund angespannter Personalsituation kann es jedoch zu Verzögerungen kommen.

Die Einbürgerung kostet regulär 255,00 € pro Person. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden, kostet die Einbürgerung je Kind 51,00 €. Das Regierungspräsidium erhebt einen Gebührenvorschuss und fordert Sie deshalb in der Regel schon zu Beginn des Verfahrens auf, die Gebühr zu überweisen. Sie müssen erst zahlen, sobald Sie den Gebührenbescheid per Post erhalten.

Aus der Ihnen übersandten Eingangsbestätigung ist zu entnehmen, dass der Antrag erst mit mehrmonatiger Verzögerung bearbeitet werden kann. Sie erhalten unaufgefordert weitere Schreiben, sobald die Bearbeitung für Ihren Antrag aufgenommen wird. Sehen Sie von Sachstandsanfragen ab. Anfragen per Telefon oder E-Mail führen nicht zu einer schnelleren Bearbeitung.

Das Regierungspräsidium kontrolliert von sich aus, ob die Gebühr eingegangen ist. Ist die Gebühr nicht eingegangen, werden Sie schriftlich an die Zahlung erinnert. Daher bitten wir Sie, davon abzusehen, nach dem Eingang der Gebühr zu fragen. Wir bitten auch um Verständnis, dass wir diese Frage grundsätzlich nicht beantworten.

Bitte senden Sie uns Ihre aktuelle Meldebescheinigung (z. B. per Mail) zu. Bei einem Umzug innerhalb des Regierungsbezirks wird die neue Adresse nur hinterlegt. Bei einem Umzug in einen anderen Regierungsbezirk in Hessen, leiten wir den Vorgang an das zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt oder Kassel) weiter. Bei einem Umzug außerhalb Hessens wird der Vorgang an die neue zuständige Einbürgerungsbehörde weitergeleitet. Sofern bereits die Gebühr gezahlt wurde, wird eine Rückerstattung eingeleitet.

Es ist äußerst wichtig, dass Sie sämtliche Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich im Laufe des Einbürgerungsverfahrens ergeben, unverzüglich schriftlich mitteilen. Mit der Stellung eines Einbürgerungsantrages müssen Sie eine Erklärung unterschreiben, dass Sie dies beachten werden. Die Mitteilungspflicht betrifft alles, wonach im Einbürgerungsantrag gefragt wird, also zum Beispiel auch, ob Sie Sozialhilfe beziehen, ob Sie ein Kind (auch im Ausland) haben, für das Sie unterhaltspflichtig sind, oder ob gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im In- oder Ausland eingeleitet wurde.

Sie können die Unterlagen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde (siehe Nr. 1) abgeben. Dort können die Unterlagen direkt in die Akte eingescannt und elektronisch an das Regierungspräsidium übermittelt werden.

Per Post können Unterlagen an folgende Anschrift gesendet werden: 

Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
35390 Gießen 

Bitte geben Sie dabei immer das Aktenzeichen Ihres Einbürgerungsantrages an.

Die Verwaltungsvorschrift zum Einbürgerungsverfahren schreibt vor, dass sämtliche Unterlagen für den Einbürgerungsantrag im Original vorgelegt werden sollen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Nachreichung von Unterlagen. Daher sind Unterlagen regelmäßig im Original, bei der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen oder per Post zu senden. 

Ob eine Übersendung per E-Mail reicht, entscheidet der/die für Sie zuständige Sachbearbeiter/in im Einzelfall. 

Wenn etwa nur aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen sind und der Arbeitgeber ist der gleiche wie bei der Antragstellung, kann eine Übersendung per E-Mail an das Postfach einbuergerung@rpgi.hessen.de reichen. Falls Sie Unterlagen per E-Mail übersenden möchten, beachten Sie bitte: Die elektronische Post muss sich der Reihe nach in den Arbeitsablauf einfügen und kann nicht vorrangig bearbeitet werden. Bitte fügen Sie als Anlage nur PDF Dateien bei und achten Sie bitte darauf, dass die Anhänge nicht zu groß sind. Danke. Sobald die Unterlage dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in vorliegt und diese/r die Bearbeitung entsprechend der Eingangsreihenfolge fortsetzt, entscheidet er/sie auch, ob die Übersendung der Unterlage als Mail-Anhang reicht. Wir bitten um Verständnis, dass das Servicebüro der Einbürgerung hierzu keine Aussage treffen kann.

Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Auch wenn Sie aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet sind, von sich aus relevante Änderungen mitzuteilen (siehe Nr. 9), muss die Einbürgerungsbehörde sich selbst vergewissern, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen tatsächlich noch vorliegen. Je nach Dauer und Verlauf des Einbürgerungsverfahrens kann es daher sein, dass Sie auch wiederholt zur Vorlage aktueller Einkommensnachweise aufgefordert werden. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist eine Einbürgerung nicht möglich.

Zu Bürgerinnen und Bürger aus der Europäischen Union (EU) wird bei den Ausländerbehörden regelmäßig keine Akte mehr geführt. Es erfolgt lediglich eine Anmeldung im Wohnort beim Einwohnermeldeamt. Eine Meldebescheinigung ist nicht ausreichend, da eine Anmeldung gemäß den einschlägigen melderechtlichen Bestimmungen im Bundesmeldegesetz (BMG) lediglich voraussetzt, dass eine Wohnung bezogen wird, unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes. So ist man z.B. trotz nur einmonatigem Aufenthalt in der Wohnung in Deutschland und elfmonatigem Auslandsaufenthalt zu Recht durchgängig hier gemeldet.

Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass man die erforderliche Aufenthaltszeit hier gelebt hat. Sofern dies aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich ist, werden daher einzelfallbezogen Nachweise gefordert, dass man sich tatsächlich (dies bedeutet „gewöhnlich“) in Deutschland aufgehalten hat. Dies kann übrigens auch teilweise bei Bürgerinnen und Bürgern aus Nicht-EU-Staaten gefordert werden, die schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zum Ausländeramt hatten, da sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen.

Belege über den tatsächlichen Aufenthalt sind abhängig von Alter und Lebenssituation. In Betracht kommen z.B.: Studienbescheinigung, Rentenversicherungsverlauf, Arbeitgeberbescheinigung/ Lohnabrechnung, Aus- und Weiterbildungsnachweis, Schulzeugnis, Schulbescheinigung, Bestätigung über aktive Vereinstätigkeit/ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es gibt natürlich auch weitere Belege, über die man nur verfügt, wenn man sich tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat.

Zur Dauer des Verfahrens können keine generellen Aussagen getroffen werden. Die Einbürgerungsbehörde muss Auskünfte bei anderen Behörden (in der Regel Polizei, Bundeszentralregister, Landesamt für Verfassungsschutz und Ausländerbehörde) einholen und oft umfangreiche rechtliche Prüfungen vornehmen. Die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens ist – neben den behördlichen Kapazitäten der Einbürgerungsverwaltung - auch von dem Antwortverhalten der zu beteiligenden öffentlichen Stellen abhängig. Informationen zu den aktuellen Bearbeitungszeiten können der Website entnommen werden.

Da ein vorzeitiger Abschluss oder eine Beschleunigung des Einbürgerungsverfahrens nicht möglich ist, sollten Sie Ihren Reiseausweis/Nationalpass verlängern lassen. Ein gültiger Aufenthaltstitel ist Voraussetzung für eine Einbürgerung; die Verlängerung bzw. Neuausstellung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Einbürgerungsurkunde wird von der Wohnsitzgemeinde ausgehändigt. Sie werden schriftlich vom Regierungspräsidium benachrichtigt, sobald die Urkunde an die Wohnsitzgemeinde geschickt wurde. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht, um einen Termin für die Aushändigung der Urkunde zu vereinbaren.

Nein, die Urkunde muss an Sie persönlich ausgehändigt werden. Vor der Aushändigung ist von Ihnen persönlich auch ein feierliches Bekenntnis zum Grundgesetz abzulegen.

Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Wohnortgemeinde (siehe Nr. 1). Diese ist für die Erstberatung zuständig. Allgemeine Informationen finden Sie auch auf dieser Homepage sowie auf der Website des Hessischen Ministeriums des Innern und für SportÖffnet sich in einem neuen Fenster (siehe Nr. 2).

Kontakt

Kontakt für Antragsteller

Bitte richten Sie alle Anfragen per E-Mail an: einbuergerung@rpgi.hessen.de

Telefonsprechzeiten:

Montag                   13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag                 08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch                13:00 bis 16:00 Uhr

Donnerstag          08:30 bis 12:00 Uhr

Freitag                    08:30 bis 12:00 Uhr

Hotline:                    0641 303-2812                

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