Wer alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland:
- Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
(Unionsbürger, Personen mit Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltserlaubnissen) - mindestens fünf Jahre Inlandsaufenthalt
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
(Personenstandsurkunden in Verbindung mit einem Lichtbildidentitätsdokument) - Unterhaltsfähigkeit
(kein Bezug von öffentlicher Hilfe) - ausreichende Deutschkenntnisse
(Zertifikat Deutsch Niveau B 1 oder deutscher Hauptschulabschluss) - Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
(Einbürgerungstest oder deutscher Hauptschulabschluss) - Straffreiheit
- Bekenntnisse
- zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes
- zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen
- zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges
- keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
- keine Mehrehe
- Anerkennung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
In besonderen Fällen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen. Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die unteren Verwaltungsbehörden.
Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht akzeptiert Deutschland die generelle Mehrstaatigkeit. Die Regelungen der Herkunftsländer bleiben davon jedoch unberührt, sodass in manchen Fällen weiterhin der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.
Das Verfahren wird durch die Stellung eines Einbürgerungsantrages begonnen. Dazu müssen neben den Antragsunterlagen bestimmte Nachweise vorgelegt werden, anhand denen das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen geprüft werden. Der Antrag wird bei den unteren Verwaltungsbehörden gestellt. In Hessen sind das die Kommunen mit über 7.500 Einwohnern, ansonsten die Landkreise. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Im Laufe des Verfahrens wird eine Gebühr – in der Regel 255 Euro – erhoben. Außerdem werden Auskünfte bei anderen Behörden wie der Polizei, dem Bundeszentralregister und dem Landesamt für Verfassungsschutz eingeholt. Liegen alle Stellungnahmen vor, wird der Antrag abschließend geprüft, beschieden und ggf. die Einbürgerungsurkunde erstellt, die dann der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der unteren Verwaltungsbehörde ausgehändigt wird.
Sofern Sie eine Beratung vor der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Stadt/Gemeinde bis 7.500 Einwohner oder der zuständige Landkreis).
Sollten sich danach noch weitere Fragen ergeben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit den folgenden Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Datum der Einreise, besonderer Status (Asylberechtigung/Anerkennung als Flüchtling), Grund Ihrer Anfrage an untenstehende Kontaktdaten. Nur mit diesen Angaben können wir Ihre Anfrage schnell bearbeiten.
Wenn Sie bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, wenden Sie sich bitte für eine Sachstandsauskunft an die in der Eingangsbestätigung oder den bisherigen Schreiben genannte Person.