Der Bundestag hat am 19. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verabschiedet, das allerdings noch nicht in Kraft getreten ist. Voraussichtlich tritt das Gesetz im zweiten Quartal des Jahres in Kraft. Ein konkretes Datum steht dazu noch aus. Das bedeutet, dass bis dahin alle anhängigen Verfahren und neuen Anträge weiterhin gemäß der derzeit gültigen Rechtslage bearbeitet werden. Wir bitten Sie daher, noch keine Einbürgerungsanträge einzureichen, die auf eine Einbürgerung nach dem neuen Gesetz abzielen.
Das neue Gesetz ermöglicht es, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, ohne dabei auf Einschränkungen zu stoßen. Ob die bisherige Staatsangehörigkeit neben der deutschen beibehalten werden kann, hängt künftig ausschließlich vom Recht des Herkunftslandes ab. Für verbindliche Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht Ihres Herkunftsstaates wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Behörden dort.
Sobald das Gesetz in Kraft tritt, werden die Auswirkungen auf bestehende Anträge von uns überprüft und entsprechende Schritte unternommen. Sollten dann weitere Informationen oder Unterlagen von Ihrer Seite benötigt werden, werden wir Sie unaufgefordert kontaktieren.
Abschließend möchten wir betonen, dass wir uns intensiv um die Bearbeitung der bestehenden und künftigen Anträge bemühen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund des hohen Antragsaufkommens die Bearbeitungszeiten variieren können. Aktuell beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Einbürgerungsverfahren mehr als 20 Monate. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld während dieser Übergangsphase und bitten um Zurückhaltung bei Anfragen, bis das Gesetz vollständig umgesetzt ist.
Einbürgerung: Was ist das?
Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben wurde (z.B. wenn ein Elternteil bereits deutscher Staatsangehöriger ist), ist keine Einbürgerung erforderlich.
Einbürgerung: Wie geht das?
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Unionsbürger, Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis
mindestens acht Jahre Inlandsaufenthalt
Unterhaltsfähigkeit (kein selbstverschuldeter Bezug von öffentlicher Hilfe)
ausreichende Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch Niveau B 1)
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
keine Mehrstaatigkeit (Länderabhängig- Ausnahmen möglich)
straffrei
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes und keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung
In besonderen Fällen gibt es auch besondere Einbürgerungsgrundlagen mit zum Teil abweichenden Voraussetzungen. Beispiele hierfür sind Familienangehörige, die zusammen eingebürgert werden sollen, Ausländer mit deutschem Ehepartner, Staatenlose oder heimatlose Ausländer. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden und die unteren Verwaltungsbehörden.
Das Einbürgerungsverfahren beginnt mit einem Antrag, dem verschiedene Unterlagen beizufügen sind, bei der unteren Verwaltungsbehörde. In Hessen sind das die Kommunen mit über 7.500 Einwohnern, ansonsten die Landkreise. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter. Von dort wird ein Gebührenvorschuss – in der Regel 255 Euro – erhoben. Außerdem werden Auskünfte bei anderen Behörden wie der Polizei, dem Bundeszentralregister und dem Landesamt für Verfassungsschutz eingeholt. Liegen alle Stellungnahmen vor, wird der Antrag abschließend geprüft, beschieden und ggf. die Einbürgerungsurkunde erstellt, die dann der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der unteren Verwaltungsbehörde ausgehändigt wird.
Einbürgerung: Wozu das?
Die Bundesrepublik Deutschland hat aus verfassungspolitischen Gründen ein staatliches Interesse daran, dass Menschen, die auf Dauer im Bundesgebiet leben, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Kein Staat kann es auf Dauer hinnehmen, dass ein zahlenmäßig bedeutender Teil der Bevölkerung über Generationen hinweg außerhalb der staatlichen Gemeinschaft und außerhalb der Loyalitätspflichten ihm gegenüber steht.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist mit Vorteilen verbunden: Freizügigkeit und Berufsfreiheit, Politische Betätigung und Wahlrecht, Ausweisungs- und Auslieferungsschutz, Reiseerleichterung.
Sofern Sie eine Beratung vor der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte zunächst an die zuständige untere Verwaltungsbehörde (Stadt/Gemeinde bis 7.500 Einwohner oder der zuständige Landkreis). Sollten sich danach noch weitere Fragen ergeben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit den folgenden Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Datum der Einreise, besonderer Status (Asylberechtigung/Anerkennung als Flüchtling), Grund Ihrer Anfrage. Nur mit diesen Angaben können wir Ihre Anfrage schnell bearbeiten.
Wenn Sie bereits einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, wenden Sie sich bitte für eine Sachstandsauskunft an die in der Eingangsbestätigung/den Schreiben genannte Person.
Wichtige Informationen
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