Neben der örtlichen Zuständigkeit ist die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung Ihres Anliegens von zentraler Bedeutung. Die Zuständigkeiten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und die Überwachung verteilen sich in Hessen je nach Art der Anlage auf die Regierungspräsidien oder die Immissionsschutzbehörden bei den Kreisausschüssen der Landkreise bzw. denMagistraten der Städte. Unter „Kontakt“ finden Sie Informationen zu den Ansprechpartnern beim RP Gießen – gegliedert nach der Anlagen- oder Betriebsart, die Ihrem Anliegen am Nächsten kommt. Die Zuständigkeitsverordnung (sachliche Zuständigkeit) finden Sie im Downloadbereich.
1.Entscheidungen im Überwachungsverfahren
Im Rahmen der Überwachungsverfahren nach § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) prüfen und überwachen wir neben der Einrichtung einer umweltschutzsichernden Betriebsorganisation (gilt nur für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen) auch die Einhaltung der anlagenbezogenen Betreiberpflichten. Diese Überwachung umfasst im Wesentlichen die Gebiete Luftreinhaltung (Emissionsbegrenzung), Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallvermeidung und -verwertung sowie den Schutz vor elektromagnetischen Feldern.
Einen Schwerpunkt stellen dabei die genehmigungsbedürftigen Anlagen dar. Dabei handelt es sich beispielsweise um Chemieanlagen, Arzneimittelherstellung, Gummiverarbeitung, Nahrungsmittelproduktion und Süßwaren, Abfallbehandlungsanlagen, Textilbehandlung, Anlagen der keramischen Industrie sowie Lager für gefährliche Stoffe. In einzelnen Bereichen werden Sonderprogramme, zum Beispiel im Bereich der Anlagensicherheit bzw. im Rahmen der Störfall-Verordnung, durchgeführt.
Ein weiterer Überwachungsschwerpunkt sind die sogenannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Bereich der Industrie, des Gewerbes und des Handwerks. Dazu gehören insbesondere die chemischen Reinigungen, Tankstellen, Speditionen, Bäckereien, Metzgereien, Elektrotechnik, Textilverarbeitung und Handel.
Ein bedeutender Teil der Überwachungsaufgaben ergibt sich hierbei aus Nachbarschaftsbeschwerden, die sich gegen Lärm, Gerüche und Staub aus benachbarten Betrieben richten. In den meisten Fällen kann hier ein Ausgleich der Interessen durch einzelfallbezogene Lösungen zwischen Betreibern und Nachbarschaft gefunden werden.
Ziel ist es, einen störungsfreien und gesetzeskonformen Anlagenbetrieb zum Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen.
2.Entscheidungen in Anzeige -und Genehmigungsverfahren
Laut Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind viele Anlagen, die im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, genehmigungsbedürftig (§ 4 BImSchG). In Hessen bestehen circa 200.000 Anlagen, von denen etwa 3.300 als genehmigungsbedürftig einzustufen sind. Für diese besonders umweltrelevanten Anlagen existieren verschiedene Genehmigungsverfahren bzw. -arten; solche mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Für bestehende Anlagen kann für geplante Änderungen – neben dem Genehmigungsverfahren – unter besonderen Voraussetzungen auch ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden.
Vor Errichtung und Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind umfangreiche fachliche und rechtliche Prüfungen erforderlich. Geprüft werden im Bereich des Immissionsschutzes die Gebiete Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallvermeidung und -verwertung sowie Abwärmenutzung. Darüber hinaus werden weitere Sachgebiete eingehend einbezogen und geprüft, etwa Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Naturschutz, Forstrecht, Arbeitsschutz, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, überwachungsbedürftige Anlagen und Chemikalienrecht.
Ob Ihr Betrieb, Ihre Anlage oder Ihr Betriebsbereich in den Regelungsbereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fällt, können Sie aus dem Anhang der 4. BImSchV ersehen. Bei Anlagenziffern der Spalte 1 ist zudem eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.
Bei den Genehmigungsverfahren gilt das Motto: Ein Antrag – ein Verfahren – eine Behörde – eine Gebührenentscheidung.
Die Durchführung dieser Genehmigungsverfahren durch das entsprechende Immissionsschutzdezernat liefert gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Hessen. So liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer derzeit bei circa drei Monaten; eine Leistung, die sich weit unter der gesetzlich geforderten Norm bewegt.
3.Beteiligung bei Bauantragsverfahren (inkl. Nutzungsänderungen)
Des Weiteren wird der Immissionsschutz über die vorgenannten Verfahren hinaus in anderen Zulassungsverfahren beteiligt. Für diesen Bereich der sogenannten nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (nach dem BImSchG) werden zum Beispiel im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nach der Hessischen Bauordnung im Wesentlichen die Immissionsschutzbelange der Luftverunreinigung und des Lärmschutzes geprüft.