Der Begriff „Soziale Entschädigung“ leitet sich aus § 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Danach haben Personen ein Recht auf notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie eine angemessene Versorgung, wenn sie einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht. Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten. Bis zum 31. Dezember 2023 war das Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Grundlage des Sozialen Entschädigungsrechts, worauf sich Nebengesetze wie beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder das Häftlingshilfegesetz (HHG) bezogen. Seit dem 1. Januar 2024 ist das Soziale Entschädigungsrecht gebündelt in einem Gesetz - dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) - geregelt. Das SGB XIV sieht im Vergleich zum vorher geltenden Recht insbesondere einen erweiterten geschützten Personenkreis von Gewaltopfern, höhere Entschädigungszahlungen und die sogenannten Schnellen Hilfen vor.
Neben Gewaltopfern können auch die folgenden Personenkreise Versorgung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten:
- Personen, die durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (ehemals BVG),
- Zivildienstgeschädigte (ehemals Zivildienstgesetz (ZDG)),
- Personen, die einen Impfschaden erlitten haben (ehemals §§ 62 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)),
- Personen, die nach dem 8. Mai 1945 u. a. in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in politischen Gewahrsam genommen worden sind und infolge des Gewahrsams eine Schädigung erlitten haben (HHG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XIV),
- Personen, die durch Unrechtsmaßnahmen des SED-Unrechtsregimes eine Schädigung erlitten haben nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XIV.
Die Anträge und Verfahren für die Entschädigung von Gewaltopfern, nach dem ZDG, dem HHG, dem StrRehaG und dem VwRehaG können bei dem für Sie zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales oder onlineÖffnet sich in einem neuen Fenster gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die Online-Antragstellung zwingend eine Registrierung mit der BundID erfordert (weitere Informationen finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster).
Die Anträge und Verfahren nach dem ehemaligen BVG werden zentral für ganz Hessen durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen bearbeitet ( Link HAVS Gießen).
Die Anträge und Verfahren von Impfgeschädigten werden zentral für ganz Hessen durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda bearbeitet ( Link HAVS Fulda).