Ein Mann läuft mit Krücken durch einen Park.

Soziales Entschädigungsrecht

Versorgungsberechtigt sind Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene des ersten und zweiten Weltkrieges nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG).

Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) bildet die Grundlage des Sozialen Entschädigungsrechts. Der Begriff „Soziale Entschädigung“ leitet sich aus § 5 SGB I ab. Danach haben Personen ein Recht auf notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie angemessene Versorgung, wenn sie einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht.

Nach dem BVG erhalten Personen auf Antrag Versorgung, wenn sie im ersten oder zweiten Weltkrieg eine gesundheitliche Entschädigung erlitten haben, insbesondere durch

  • eine militärische Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse,
  • eine Kriegsgefangenschaft,
  • eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
  • einen Unfall, den der Beschädigte im Rahmen einer Kur oder Heilbehandlungsmaßnahme erleidet oder
  • eine unmittelbare Kriegseinwirkung.

Durch die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist sichergestellt, dass nicht nur die von Soldaten, sondern auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen sind.

Anträge und Verfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz werden zentral für ganz Hessen durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen Öffnet sich in einem neuen Fenster bearbeitet.

Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes

 

Neben Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen wird ein solches Sonderopfer auch bei anderen Personenkreisen angenommen, bei welchen in entsprechender Anwendung des BVG Versorgung gewährt wird. Insbesondere die folgenden weiteren Personenkreise erhalten demnach ebenfalls Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes:

Opfer von Gewalttaten und deren Hinterbliebene nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),

Personen, die einen Impfschaden erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),

Zivildienstbeschädigte und deren Hinterbliebene nach dem Zivildienstgesetz (ZDG),

Personen, die nach dem 08.05.1945 u.a. in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in politischen Gewahrsam genommen worden sind und infolge des Gewahrsams eine Schädigung erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie

Personen, die durch Unrechtsmaßnahmen des SED-Unrechtsregimes eine Schädigung erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).

Die Bearbeitung der Anträge und Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt für Hessen zentral im Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in FuldaÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Themen

Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschritten des Bundesversorgungsgesetzes, soweit im ZDG nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Leistungen

Die Gewährung von Leistungen nach dem ZDG richtet sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungesetzes.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG - Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet.

Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist.

Die Rehabilitierung begründet einen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen für Nachteile, die der bzw. dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind.

1. Kapitalentschädigung

Sie erhalten auf Antrag eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung.

2. Beschädigtenversorgung

Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.
Ist der Betreffende an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung am Betroffenen vollstreckt worden, gilt das Vorstehende entsprechend.

3. Besondere Zuwendung (sog. Opferpension)

Betroffene, die eine Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten haben, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung (Opferpension) in Höhe von 330,- Euro, soweit sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Für die Beantragung der Leistungen Kapitalentschädigung und Opferpension wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium Gießen. Anträge auf Beschädigtenversorgung oder Hinterbliebenenversorgung richten Sie bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VWRehaG - Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche

Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBI. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBI. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

Leistungen

Die Gewährung von Leistungen nach dem VwRehaG richtet sich nach den Vorschriften des BVG.

Das Häftlingshilfegesetz betrifft Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1990 in Gewahrsam genommen wurden. Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung oder ein zwangsweises Verbringen in ein ausländisches Staatsgebiet. 

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden.

Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie

  1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden oder
  2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind oder
  3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen sind

und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben.

Leistungen

Die Gewährung von Leistungen nach dem HHG richtet sich nach den Vorschriften des BVG.