Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) bildet die Grundlage des Sozialen Entschädigungsrechts. Der Begriff „Soziale Entschädigung“ leitet sich aus § 5 SGB I ab. Danach haben Personen ein Recht auf notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie angemessene Versorgung, wenn sie einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht.
Nach dem BVG erhalten Personen auf Antrag Versorgung, wenn sie im ersten oder zweiten Weltkrieg eine gesundheitliche Entschädigung erlitten haben, insbesondere durch
- eine militärische Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse,
- eine Kriegsgefangenschaft,
- eine Internierung wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
- einen Unfall, den der Beschädigte im Rahmen einer Kur oder Heilbehandlungsmaßnahme erleidet oder
- eine unmittelbare Kriegseinwirkung.
Durch die Berücksichtigung der unmittelbaren Kriegseinwirkung ist sichergestellt, dass nicht nur die von Soldaten, sondern auch die von der Zivilbevölkerung erlittenen Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen sind.
Anträge und Verfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz werden zentral für ganz Hessen durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen Öffnet sich in einem neuen Fenster bearbeitet.
Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
Neben Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen wird ein solches Sonderopfer auch bei anderen Personenkreisen angenommen, bei welchen in entsprechender Anwendung des BVG Versorgung gewährt wird. Insbesondere die folgenden weiteren Personenkreise erhalten demnach ebenfalls Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes:
Opfer von Gewalttaten und deren Hinterbliebene nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG),
Personen, die einen Impfschaden erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG),
Zivildienstbeschädigte und deren Hinterbliebene nach dem Zivildienstgesetz (ZDG),
Personen, die nach dem 08.05.1945 u.a. in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in politischen Gewahrsam genommen worden sind und infolge des Gewahrsams eine Schädigung erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie
Personen, die durch Unrechtsmaßnahmen des SED-Unrechtsregimes eine Schädigung erlitten haben und deren Hinterbliebene nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
Die Bearbeitung der Anträge und Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt für Hessen zentral im Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in FuldaÖffnet sich in einem neuen Fenster.