Ein Mann läuft mit Krücken durch einen Park.

Soziales Entschädigungsrecht

Versorgungsberechtigt sind Opfer von Gewalttaten, Kriegsbeschädigte des ersten und zweiten Weltkrieges und Personen, die aufgrund von Ereignissen in Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes, von Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung davongetragen haben sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

Der Begriff „Soziale Entschädigung“ leitet sich aus § 5 SGB I ab. Danach haben Personen ein Recht auf notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie eine angemessene Versorgung, wenn sie einen Gesundheitsschaden erleiden, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft einsteht. Bis zum 31. Dezember 2023 war das Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Grundlage des Sozialen Entschädigungsrechts, worauf sich Nebengesetze wie beispielsweise das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder das Häftlingshilfegesetz (HHG) bezogen. Seit dem 01.01.2024 ist das Soziale Entschädigungsrecht gebündelt in einem Gesetz – dem SGB XIV – geregelt. Das SGB XIV sieht im Vergleich zum vorher geltenden Recht insbesondere einen erweiterten geschützten Personenkreis von Gewaltopfern, höhere Entschädigungszahlungen und die sogenannten Schnellen Hilfen vor.   

Neben Gewaltopfern, können auch die folgenden Personenkreise Versorgung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht erhalten:  

  • Personen, die durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (ehemals BVG),
  • Zivildienstgeschädigte (ehemals ZDG),
  • Personen, die einen Impfschaden erlitten haben (ehemals §§ 62 ff. IfSG),
  • Personen, die nach dem 08.05.1945 u.a. in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin in politischer Gewahrsam genommen worden sind und infolge des Gewahrsams eine Schädigung erlitten haben (HHG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XIV),
  • Personen, die durch Unrechtsmaßnahmen des SED-Unrechtsregimes eine Schädigung erlitten haben nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XIV. 

Die Anträge und Verfahren nach dem ehemaligen BVG werden zentral für ganz Hessen durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen bearbeitet; die Anträge und Verfahren von Impfgeschädigten werden zentral für ganz Hessen durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda bearbeitet.

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