Scrabble-Steine bilden das Wort "News".

Inkrafttreten zum 01.01.2024

Lesedauer:4 Minuten

Wer beispielsweise Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf eine Versorgung haben. Damit sollen besondere Opfer u.a. finanziell abgegolten werden.

Zum 1.01.2024 wird das Soziale Entschädigungsrecht vollständig reformiert. Die bisherigen gesetzlichen Grundlagen werden sodann durch das neue Sozialgesetzbuch 14. Buch (SGB XIV) abgelöst. Bisher bildet das Bundesversorgungsgesetz aus den 1950er-Jahren zur Kriegsopferversorgung die Grundlage des Sozialen Entschädigungsrechts. Dieses und das Opferentschädigungsgesetz werden mit Inkrafttreten des SGB XIV aufgehoben und gehen zukünftig mit einigen Änderungen in dem neuen Sozialgesetzbuch auf. Gleiches gilt für die entsprechenden Versorgungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes und des Zivildienstgesetzes.

Damit wird das SGB XIV ab dem 1.01.2024 die Lebenssituation von

  • Gewaltopfern einschließlich Terroropfern,
  • derzeitigen und künftigen Opfern von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
  • Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes und
  • durch Schutzimpfungen Geschädigten
  • sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen bzw. Nahestehenden deutlich verbessern.

Aber auch Versorgungsberechtigte nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder Häftlingshilfegesetz sind von dem Inkrafttreten des SGB XIV betroffen.

Sie erhalten bereits Leistungen der Sozialen Entschädigung?

Betroffene, die bereits zum 31.12.2023 laufende Geldleistungen der Sozialen Entschädigung erhalten, erhalten diese auch weiterhin. Sofern es sich hierbei nur um Leistungen der Versorgung handelt, muss hierfür kein Antrag gestellt werden. Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales schreiben derzeit sämtliche Versorgungberechtigten mit Rentenleistungen an und informieren diese im Einzelfall. Betroffene, die ausschließlich Ansprüche der Heil- und Krankenbehandlung haben, erhalten keine Vorabinformation und werden gebeten, sich bei besonderen Fragestellungen direkt an das für Sie zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales zu wenden. Grundsätzlich ergeben sich aber im Bereich der Heil- und Krankenbehandlung für schädigungsbedingte Leiden keine wesentlichen Änderungen durch das Inkrafttreten des SGB XIV.

Sofern Betroffene, zum 31.12.2023, auch Geldleistungen der Fürsorge durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten, wird gebeten, sich für weitere Informationen hinsichtlich Verfahren und Antragsnotwendigkeit nach dorthin zu wenden.

Nachdem die im konkreten Einzelfall zustehenden Leistungen des Besitzstandes festgestellt wurden, haben Betroffene die Möglichkeit innerhalb von zwölf Monaten in die neuen und teils höheren Leistungen des SGB XIV zu wechseln. Hierzu wird sich das für Sie zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales zu gegebener Zeit erneut mit Ihnen in Verbindung setzen.

Sie haben bereits Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragt, aber noch keinen Bescheid hierzu erhalten?

Das für Sie zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales wird Ihren Antrag auch noch nach dem 1.01.2024 entsprechend dem zum Zeitpunkt des Antrages bzw. des schädigenden Ereignisses geltenden Recht prüfen und entscheiden. Sie müssen hierfür nichts veranlassen.

Sie möchten erstmals Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragen?

Betroffene, die nach dem 1.01.2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung beantragen möchten, können dies zunächst formlos oder unter Verwendung der alten Antragsmuster bei dem für Sie zuständigen Hessischen Amt für Versorgung und Soziales tun
(https://rp-giessen.hessen.de/VersorgungsamtÖffnet sich in einem neuen Fenster). Sofern Betroffene Opfer einer Gewalttat geworden sind, gelten für Gewalttaten, die sich bis zum 31.12.2023 ereignet haben, noch die Voraussetzungen des Opferentschädigungsgesetzes
(www.rp-giessen.hessen.de/OpferentschädigungsgesetzÖffnet sich in einem neuen Fenster). Hat sich die Gewalttat nach dem 1.01.2024 ereignet, gelten zur Prüfung des Antrages die neuen Vorschriften und Entschädigungstatbestände des SGB XIV.

So können zukünftig auch Opfer psychischer Gewalt unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten. Opfer von Gewalttaten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus gleichbehandelt. Grundsätzlich können damit auch alle Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV unterfallen.

Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die wesentlichen Änderungen aufgrund des Inkrafttretens des SGB XIV hier zusammengefasst: www.bmas.de/DasNeueSozialeEntschädigungsrechtÖffnet sich in einem neuen Fenster
www.bih.de/soziale-entschaedigungÖffnet sich in einem neuen Fenster