Elektronische Übermittlung der (Schwer-) Behinderung an die Finanzämter – was zu beachten ist:
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (2016) und das Jahressteuergesetz 2024 wird eine effizientere Bearbeitung steuerlicher Nachteilsausgleiche durch eine automatisierte Datenübertragung der schwerbehindertenrechtlichen Feststellung an die Finanzverwaltung eingeführt.
Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sind demnach verpflichtet, Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht, die ab dem 01.01.2026 getroffen werden, elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Datenübermittlung schriftlich zugestimmt und seine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Dies können Sie im Antragsformular angeben.
Die Zustimmung dient der Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages in Ihrer Einkommenssteuererklärung und es ist bei erfolgter Zustimmung kein weiterer Nachweis an das Finanzamt notwendig.
Wichtig: Für Feststellungen, die vor dem 01.01.2026 getroffen wurden, ergeben sich keine Änderungen. Hier erfolgt der Nachweis zur Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages gegenüber dem Finanzamt wie bisher mit Ihrem Schwerbehindertenausweis, Ihrem Bescheid oder Ihrer Bescheinigung.