Eine Person sitzt in einem Rollstuhl

Inklusion

Was ist eine Behinderung?

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX).

Ein Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 festgestellt wurde. Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz muss rechtmäßig in Deutschland sein.

Ein Schwerbehindertenausweis kann nur beantragt werden, wenn zuvor auf Antrag eine Feststellung durch das jeweils örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) getroffen wurde und Ihnen bereits ein Bescheid vorliegt.

Die Feststellung der (Schwer-) Behinderung erfolgt auf Antrag nach § 152 SGB IX durch das für den Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS). Festgestellt wird der Grad der Behinderung (GdB) sowie gegebenenfalls Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Wohnortabhängig

Welches Versorgungsamt ist für mich zuständig?

Bevor Sie einen Antrag auf eine Versorgungsleistung stellen, informieren Sie sich hier zunächst, welches der sechs hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Hessen für Sie zuständig ist.

Hinweis!

Elektronische Übermittlung der (Schwer-) Behinderung an die Finanzämter – was zu beachten ist:

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (2016) und das Jahressteuergesetz 2024 wird eine effizientere Bearbeitung steuerlicher Nachteilsausgleiche durch eine automatisierte Datenübertragung der schwerbehindertenrechtlichen Feststellung an die Finanzverwaltung eingeführt. 
Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sind demnach verpflichtet, Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht, die ab dem 01.01.2026 getroffen werden, elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der Datenübermittlung schriftlich zugestimmt und seine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat. Dies können Sie im Antragsformular angeben.

Die Zustimmung dient der Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages in Ihrer Einkommenssteuererklärung und es ist bei erfolgter Zustimmung kein weiterer Nachweis an das Finanzamt notwendig.

Wichtig: Für Feststellungen, die vor dem 01.01.2026 getroffen wurden, ergeben sich keine Änderungen. Hier erfolgt der Nachweis zur Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages gegenüber dem Finanzamt wie bisher mit Ihrem Schwerbehindertenausweis, Ihrem Bescheid oder Ihrer Bescheinigung.