Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX).
Ein Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 festgestellt wurde. Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz muss rechtmäßig in Deutschland sein.
Ein Schwerbehindertenausweis kann nur beantragt werden, wenn zuvor auf Antrag eine Feststellung durch das jeweils örtlich zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) getroffen wurde und Ihnen bereits ein Bescheid vorliegt.
Die Feststellung der (Schwer-) Behinderung erfolgt auf Antrag nach § 152 SGB IX durch das für den Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS). Festgestellt wird der Grad der Behinderung (GdB) sowie gegebenenfalls Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.