Eine Person sitzt in einem Rollstuhl

Inklusion

Im Sinne des Gesetzes sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Wohnortabhängig

Welches Versorgungsamt ist für mich zuständig?

Bevor Sie einen Antrag auf eine Versorgungsleistung stellen, informieren Sie sich hier zunächst, welches der sechs hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) in Hessen für Sie zuständig ist.

Schwerbehindert sind Personen, mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes Bundesrepublik Deutschland) haben; oder rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX ausüben.

Die Schwerbehinderteneigenschaft stellt das für den Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales - Versorgungsamt - (HAVS) auf Antrag nach § 152 SGB IX fest. Außerdem die Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (§ 152 SGB IX).

  • Anträge erhalten Sie kostenlos beiden Sozialämtern der Städte und Gemeinden,

  • den örtlichen Fürsorgestellen der Kreise,

  • den Behindertenverbänden und den Vertrauensleuten der Schwerbehinderten in Betrieben und Dienststellen.

Natürlich erhalten Sie einen Antrag auch bei Ihrem zuständigen HAVS. Dieser wird auch auf telefonische Anforderung übersandt.

Die einfachste Methode ist jedoch, sich den entsprechenden Antragsvordruck, ggf. nebst den entsprechenden Erläuterungen zum Ausfüllen, von dieser Internetseite herunterzuladen. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsvordruck richten Sie an das zuständige HAVS. Hinweise zum Ausfüllen des Antrages entnehmen Sie bitte den entsprechenden Erläuterungen.

Der Antragsteller kann selbst bestimmen, welche bei ihm vorliegenden Behinderungen festgestellt und bewertet werden. Sollte im Einzelfall ein Antragsteller mit seinem Antrag eine Behinderung von der Feststellung ausschließen, wird dem Begehren gefolgt.