Nein. Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen speziellen Parkausweis, der besondere blaue Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol ("Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union").
Um den blauen Parkausweis zu beantragen benötigt man einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- oder Bl (blind)
Ist dies der Fall, können Sie mit Vorlage des entsprechenden Schwerbehindertenausweises den speziellen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder Stadtverwaltung beantragen.
Der blaue Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol, der im gesamten Bundesgebiet und in den Mitgliedstaaten der EU für die jeweils dort bestehenden Parkerleichterungen gilt, ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber des Schwerbehindertenausweises. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird.
Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt
- auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sogenannten Behindertenparkplätzen) zu parken.
Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:
- bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.
Achtung, auf Privatgelände - etwa von Supermärkten - können abweichende Regelungen gelten. Fragen Sie bitte jeweils vor Ort nach.