Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 HKJGB gewähren, erstattet das Land Hessen die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten.
Mit dem Befürwortungsschreiben des Hessischen Jugendrings bzw. dem Antrag der Sportjugend Hessen bzw. dem Antrag des Jugendamtes können alle privaten Beschäftigungsstellen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts beantragen. Der Erstattungsanspruch muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung beantragt werden. Dem Antrag ist eine Gehaltsabrechnung/Verdienstbescheinigung des Freistellungsmonats beizufügen. Die Lohnkostenerstattung erfolgt nach der Veranstaltung.