Ziel des Vergaberechts ist es, gleichberechtigte Wettbewerbsbedingungen für alle Bieterinnen und Bieter zu schaffen, die Vergabeverfahren transparent zu gestalten und dadurch wirtschaftliche Angebotspreise zu erzielen.
Am 25. Juni 2026 ist das neue Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) in Kraft getreten und wurde am 29. Juni 2026 mit dem Gemeinsamen Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 12.06.2026 ergänzt. Dies ist für all jene wichtig, die sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen (nach VOB/A) oder bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (nach UVgO) beteiligen wollen oder beteiligt sind.
Die bislang geltenden Wertgrenzen wurden erheblich angehoben. Künftig können Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (netto) sowie Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 750.000 Euro (netto) unter den Voraussetzungen des HVTG und des Vergabeerlasses wesentlich einfacher als Direktauftrag vergeben werden. Damit erhalten öffentliche Auftraggeber mehr Handlungsspielraum, um Beschaffungen zügiger und praxisgerechter umzusetzen.
Neben der Verfahrensvereinfachung legt das neue HVTG besonderen Wert auf die Einhaltung tariflicher und sozialer Standards. Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen die geltenden Tariftreueregelungen ab 20.000 Euro (netto) Auftragswert beachten. Die Nachweisführung wird künftig u.a. durch die Präqualifikation Tarif für Bauleistungen stärker standardisiert und vereinfacht, gleichzeitig werden die Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten verbessert.
Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Vergabekompetenzstelle nach § 21 HVTG für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ab den Wertgrenzen des § 21 Abs. 2 HVTG bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes, wenn sich der Ort der Leistung im Regierungsbezirk befindet (Landkreise Limburg-Weilburg, Lahn-Dill, Gießen, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg sowie die Städte Gießen, Marburg, Wetzlar und Limburg a. d. Lahn).
Innerhalb des Geltungsbereichs des HVTG haben Bieter und Bewerber die Möglichkeit bei der Vergabekompetenzstelle einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften zu beanstanden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bewerber oder Bieter den Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet haben und dieser die Beanstandung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.
Wichtig: Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind die Vergabekammern beim Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Öffentliche Auftraggeber sind die Städte und Gemeinden, die Gemeindeverbände (Landkreise), der Landeswohlfahrtsverband und die Landesbehörden. Detaillierte Regelungen sind im hessischen Vergabeerlass zu finden.
Weitergehende Informationen, die Gesetzestexte und den Vergabeerlass können Sie der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum entnehmen. https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/oeffentliches-auftragswesenÖffnet sich in einem neuen Fenster