Die selbstständige Ausübung eines Gewerbes ist als Ausfluss der im Grundgesetz verankerten Gewerbefreiheit grundsätzlich jedermann gestattet. Zur Aufnahme eines Gewerbes ist es ausreichend, rechtzeitig vor dem Beginn des Gewerbes eine Gewerbeanmeldung auf dem Gewerbeamt derjenigen Stadt oder Gemeinde vorzunehmen, in deren Bereich das künftige Gewerbe ausgeübt werden soll. Es ergeben sich jedoch bezüglich bestimmter Gewerbearten insbesondere zum Schutz der Kunden Ausnahmen, über die der Gewerbetreibende bei dem Gewerbeamt nähere Informationen erhalten kann. So besteht u.a. für folgende Gewerbe eine Erlaubnispflicht:
der Betrieb von Spielhallen und die Aufstellung von Gewinnspielgeräten, die Ausübung des Pfandleih-, des Bewachungs- und des Versteigerergewerbes. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind in diesen Fällen die Städte und Gemeinden.
Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind hier allerdings die Kreisausschüsse der Landkreise sowie die Magistrate der kreisfreien Städte.
Bei der Ausübung eines Reisegewerbes oder der Durchführung von Messen, Ausstellungen und Märkten handelt es sich um besondere Formen der Gewerbeausübung, die ebenfalls erlaubnispflichtig sind. Für die Entscheidung über entsprechende Anträge sind hier wiederum die Städte und Gemeinden zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in allen Fällen danach, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Das Regierungspräsidium Gießen führt in den genannten Bereichen in den mittelhessischen Landkreisen Gießen, Marburg-Biedenkopf, Limburg-Weilburg, dem Vogelsbergkreis und dem Lahn-Dill-Kreis die Fachaufsicht und kümmert sich um die Klärung allgemeiner Rechtsfragen.