Ein Mann hält die Hand schützend über ein Sparschwein.

Kommunal- und Sparkassenaufsicht

In Hessen gibt es als Aufsichtsbehörde unterhalb des Innenministeriums die drei Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel als MittelbehördenÖffnet sich in einem neuen Fenster, die unter anderem für die Aufsicht über die kreisfreien Städte und Kreise zuständig sind.

Das Regierungspräsidium Gießen ist unmittelbare Rechtsaufsichts- und Finanzaufsichtsbehörde über

• die fünf Landkreise Gießen, Lahn-Dill, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis
• die Städte Gießen, Marburg und Wetzlar (Städte mit Sonderstatus über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner)
• acht kommunale Zweckverbände sowie elf Wasser- und Bodenverbände.

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist unmittelbare Rechtsaufsichts- und Finanzaufsichtsbehörde über

• die zehn Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunus, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Wetterau, Rheingau-Taunus
• die kreisfreien Städte Darmstadt und Offenbach am Main,
• die Städte mit über 50.000 Einwohnern (Sonderstatusstädte) Bad Homburg v. d. Höhe, Hanau und Rüsselsheim
• sowie 32 kommunale Zweckverbände.

Das Regierungspräsidium Kassel ist unmittelbare Rechtsaufsichts- und Finanzaufsichtsbehörde über

• die sechs Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner
• die kreisfreie Stadt Kassel und die Stadt Fulda als Sonderstatusstadt
• sowie 33 kommunale Zweckverbände.

Weitere Aufgaben:

Daneben nehmen die Kommunalaufsichten der Regierungspräsidien die Aufgabe als obere Aufsichtsbehörde über die weiteren kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne Sonderstatus in ihrem jeweiligen Regierungsbezirk wahr.

Die Kommunalaufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt und ist insbesondere im Hinblick auf die kommunalen Finanzen von erheblicher Bedeutung für die Handlungsmöglichkeiten der Gebietskörperschaften. So unterliegen unter anderem die genehmigungspflichtigen Teile der Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne der Gebietskörperschaften und deren Eigenbetriebe dem Genehmigungsvorbehalt der kommunalen Finanzaufsicht, die dabei insbesondere den Erhalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleisten soll.

Um sicherzustellen, dass die Gebietskörperschaften ihren Aufgaben nachkommen können, werden sie im Rahmen der Aufsichtsführung beraten und unterstützt, ohne dass hierbei in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen werden soll.

Darüber hinaus kann sich die Kommunalaufsicht jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten. Sie verfügt erforderlichenfalls über Beanstandungs-, Anweisungs- und weitere Eingriffsrechte. Die Schutz- und Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht hat grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffsfunktion.

Im Rahmen der Zuständigkeit wird die Dienstaufsicht über kommunale Wahlbeamte ausgeübt. Im Falle von interkommunalen Streitigkeiten ist die Kommunalaufsicht zur Schlichtung aufgerufen.

Beschwerden:

Die Kommunalaufsicht prüft Beschwerden oder Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, Mitgliedern kommunaler Organe, Parteien, Verbänden oder anderen Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse und leitet bei Bedarf im öffentlichen Interesse die erforderlichen Maßnahmen ein. Daneben werden die Fachaufsichtsdezernate der Behörde, beispielsweise im Bereich des Abfall-, Bau-, Wasser-, Immissionsschutz-, Naturschutz- und Polizeirechts in kommunal-rechtlichen Fragen beraten, unterstützt und koordiniert.

Kommunaler Finanzausgleich:

Die Kommunalaufsicht zahlt Mittel des kommunalen Finanzausgleichs aus, bearbeitet Anträge für Abteilung B und C des Hessischen Investitionsfonds sowie im Zuweisungsverfahren zum Landesausgleichsstock und nimmt Aufgaben im Zusammenhang von Gemeindenamen und -grenzen wahr.

Im Rahmen der Sparkassenaufsicht wird die staatliche Rechtsaufsicht über öffentlich-rechtliche Sparkassen wahrgenommen, deren Träger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind.

Rechtsaufsicht über die Gebietskörperschaften im Regierungsbezirk Gießen

Das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat I 13 – Justiziariat und Kommunales – ist unmittelbare Rechtsaufsicht über fünf Landkreise, die Städte mit über 50.000 Einwohnern Gießen, Marburg und Wetzlar (sog. Sonderstatusstädte), acht kommunale Zweckverbände sowie obere Aufsichtsbehörde über die 101 kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk Gießen, also in den Landkreisen Limburg-Weilburg, Lahn-Dill, Gießen, Marburg-Biedenkopf und Vogelsberg.

Der Artikel 137 Abs. 3 der Hessischen Verfassung bestimmt ausdrücklich, dass die staatliche Aufsicht über die Kommunen in deren Selbstverwaltungsangelegenheiten auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist.

Die Funktion der Kommunalaufsicht beruht darauf, dass die Aufsicht des Staates "die Gemeinden und Landkreise in ihren Rechten schützt" und erst danach 'die Erfüllung ihrer Pflichten sichert' (§ 11 HGO; § 10 HKO).

Die Aufsichtsbehörden sollen sicherstellen, dass die Gebietskörperschaften im Einklang mit den Gesetzen verwaltet, dabei aber deren Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Schwerpunkte bilden Rechtsfragen aus den Bereichen Kommunalverfassung, Kommunalwahlen, Direktwahlen von Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Bürgerbeteiligung, Zweckverbände und wirtschaftliche Betätigung.

Themen

Für das Kommunalrecht haben die Bundesländer die volle Gesetzgebungshoheit (Art. 70 ff. GG). Hier finden Sie unter anderem Informationen zur Hessischen Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und dem Kommunalwahlgesetz.

Kommunalverfassung:

Als Kommunalverfassung werden die Gesetze bezeichnet, die die Grundregeln für die kommunale Selbstverwaltung und die vor Ort gelebte Demokratie erhalten, das heißt die Hessische Gemeindeordnung (HGO), die Hessische Landkreisordnung (HKO) und das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG).

In der Entstehungsphase des Landes Hessen ist insbesondere der Gemeindeordnung keine geringere Bedeutung beigemessen worden als der Landesverfassung. Daher rührt der Begriff Kommunalverfassung.

Oberstes Organ der Kommune:

Es gibt in jeder Kommune eine von den wahlberechtigten Einwohnerinnen und -wohnern gewählte Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung bzw. Kreistag). Sie ist das oberste Organ der Kommune und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten.

Magistratsverfassung:

Auch für die laufende Verwaltung der Kommunen ist  in Hessen ein kollegiales Organ verantwortlich, das aus dem/r Bürgermeister/in bzw. dem/r Landrat/Landrätin und den Beigeordneten besteht (Gemeindevorstand/ Magistrat bzw. Kreisausschuss). Diese Besonderheit hat der hessischen Kommunalverfassung ihren Namen gegeben (Magistratsverfassung).

Unmittelbare Wahlen und Bürgerentscheide:

Insbesondere werden seit 1993 Bürgermeister/innen und Landräte/innen unmittelbar gewählt und nicht mehr von den Vertretungskörperschaften bestimmt. Außerdem können seit 1993 auf Gemeindeebene die Bürgerinnen und Bürger unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle der Gemeindevertretung über wichtige Sachfragen der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Bei den Kommunalwahlen am 26. März 2006 konnten die Bürger erstmals durch ein neues Wahlsystem unmittelbar Einfluss nehmen auf die personelle Zusammensetzung der Gemeindevertretungen und Kreistage.

Kommunalparlamentarier:

Anders als die Abgeordneten im Bundestag und in den meisten Landesparlamenten sind die Kommunalparlamentarier ehrenamtlich tätig (§ 35 Absatz 2 HGO, § 28 Abs. 2 HKO). Sie erhalten folglich für die Wahrnehmung des Mandats neben dem Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrkosten allenfalls eine Aufwandsentschädigung (§ 27 HGO, § 28 HKO). In ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis genießen sie allerdings spezielle Schutzrechte zur Sicherung der Mandatsausübung (§ 35a HGO, § 28a HKO für Beschäftigte in der Privatwirtschaft, §§ 106 Abs. 3, 215 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz).

Das Dezernat I 13 – Justiziariat und Kommunales – des Regierungspräsidiums Gießen als Rechtsaufsicht wird gerade auf dem Gebiet des Kommunalverfassungsrechts insbesondere bei Kompetenzabgrenzungen der Organe und in verfahrensrechtlichen Fragen beratend tätig.

Kommunale Verwaltungsorgane und Vertretungskörperschaften

Das Verwaltungsorgan der Gemeinde (Gemeindevorstand/Magistrat) ist kollegial strukturiert. Seine Mitglieder (Bürgermeister/Beigeordnete) unterscheiden sich allerdings hinsichtlich des Wahlverfahrens und (in der Regel) auch hinsichtlich der Amtszeit:

  • Wahl des Bürgermeisters - für eine Amtszeit von sechs Jahren - unmittelbar durch die Bürger der Gemeinde (§ 39 HGO)
  • Wahl der Beigeordneten dagegen durch die Gemeindevertretung und zwar - je nach ehren- oder hauptamtlicher Ausgestaltung - für die fünfjährige Wahlzeit der Gemeindevertretung oder ebenfalls für sechs Jahre (§ 39a HGO).

Bürgermeister/in:

Der/Die Bürgermeister/in ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Gemeindevorstands (§ 65 HGO). Das ändert zwar nichts daran, dass er/sie bei der Beschlussfassung in dem Gremium nur "der Erste unter Gleichen" ist (§ 68 HGO), jedoch beruft er/sie die Sitzungen des Gemeindevorstands ein und bereitet die Beschlüsse des kollegialen Verwaltungsorgans vor (§§ 69, 70 Abs. 1 HGO). Er/Sie hat ein Kontrollrecht gegenüber den im Gemeindevorstand gefassten (Mehrheits-)Beschlüssen (§ 74 HGO) und eine starke Stellung bei der Vertretung des Gemeindevorstands (und damit der Gemeinde) in Gesellschaften (§ 125 HGO). In Eilfällen kann er/sie an Stelle des Gemeindevorstands entscheiden (§ 70 Abs. 3 HGO). Er/Sie hat die unbeschränkte Befugnis, die Geschäfte (Arbeitsgebiete, Dezernate) unter die Mitglieder des Gemeindevorstands zu verteilen (§ 70 Abs. 1 HGO).

Gemeindevorstand:

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung der Gemeinde, bereitet insbesondere Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt sie aus, vertritt die Gemeinde, erledigt in der Regel die Weisungsaufgaben und die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit, stellt die Gemeindebediensteten an, befördert und entlässt sie (§§ 66, 70, 73 HGO).

Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung:

In der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung, die insbesondere im Selbstverwaltungsbereich die für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen zu treffen hat, hat der/die Bürgermeister/in keinen Sitz und schon gar nicht den Vorsitz, denn die Gemeindevertretung wählt vielmehr gemäß § 57 HGO eine/n eigenständige/n Vorsteher/in aus ihrer Mitte. Doch auch gegenüber dem obersten Organ der Gemeinde hat der/die Bürgermeister/in mannigfaltige gesetzlich verbriefte Einflussmöglichkeiten. Er/Sie hat z.B. einen Anspruch auf Einberufung der Gemeindevertretung (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HGO), einen Anspruch auf Aufnahme seiner/ihrer Anträge auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 58 Abs. 5 Satz 2 HGO) und das Recht, in den - öffentlichen - Sitzungen der Gemeindevertretung eine von der (Mehrheits-)Auffassung des Gemeindevorstands abweichende Meinung zu vertreten (§ 59 Satz 4 HGO).

Der/Die Bürgermeister/in hat zudem ein Kontrollrecht gegenüber den von der Gemeindevertretung gefassten Beschlüssen (§ 63 HGO). Er/Sie leitet den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung (§ 70 HGO), ist Dienstvorgesetzte/r aller Gemeindebediensteten mit Ausnahmen der Beigeordneten (§ 73 HGO) und verteilt die Geschäfte auf die Beigeordneten (§ 70 HGO). Schließlich nimmt der/die Bürgermeister/in ordnungsbehördliche Aufgaben und die sonstigen Auftragsangelegenheiten alleinverantwortlich wahr. Das bedeutet, er/sie ist nur den Aufsichtsbehörden zur Rechenschaft verpflichtet. Die Zuständigkeit von Gemeindevorstand und -vertretung beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf haushalts- und personalrechtliche Angelegenheiten (§ 4 Abs. 2 HGO).

Kreistag:

Der von den wahlberechtigten Bürgern des Landkreises gewählte Kreistag ist das oberste Organ des Landkreises. Er trifft alle wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die laufende Verwaltung besorgt der Kreisausschuss (§ 8 HKO). Dem Kreisausschuss gehören der/die Landrat/rätin und die Kreisbeigeordneten an. Ähnlich wie auf Gemeindeebene unterscheiden sich das Wahlverfahren und die Amtszeit der Wahlbeamten wie folgt:

  • Der/Die Landrat/rätin wird unmittelbar von den wahlberechtigten Kreisangehörigen für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt (§ 37 HKO).
  • Die Kreisbeigeordneten werden dagegen durch den Kreistag gewählt:
    • Hauptamtliche Kreisbeigeordnete ebenfalls für eine Amtszeit von sechs Jahren,
    • Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags, also in der Regel für fünf Jahre, gewählt (§ 37a HKO).

Landrat/rätin:

Der/Die Landrat/rätin ist kraft Gesetzes Vorsitzender des Kreisausschusses (§ 36 HKO). Er/Sie bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt sie aus. Er/Sie leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (§ 44 HKO). Er/Sie ist der/die Dienstvorgesetzte aller Beamten und Tarifbeschäftigten des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten (46 HKO).

Der/Die Landrat/rätin kann darüber hinaus als Behörde der Landesverwaltung tätig werden. In dieser Funktion hat er/sie darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Er/Sie nimmt die Kommunal- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden wahr (§ 55 HKO).

Kreisausschuss:

Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises.

Er hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags,
  • Vertretung des Landkreises,
  • Ausführung der im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde,
  • Verwaltung der öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises,
  • Anstellung, Beförderung und Entlassung der Kreisbediensteten (§§ 41, 46 HKO).

Kreistag:

Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen (§ 29 HKO). Er beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes ergibt und kann zugleich die Beschlussfassung auf andere Kreisorgane übertragen (§ 29 HKO).

Folgende Aufgaben kann der Kreistag nach § 30 HKO unter anderem nicht an andere Kreisorgane übertragen:

  • Allgemeine Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  • den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
  • die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung.

Genehmigung von Zweckverbandssatzungen und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen

Die öffentlich-rechtlichen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit sind in Hessen im Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) geregelt.

Kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände:

Gemeinden und Landkreise können durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände bilden. An diesen können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.

Kommunale Arbeitsgemeinschaft: 

Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt. Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren. Sie soll Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander abstimmen. Ferner soll sie Gemeinschaftslösungen einleiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

Zweckverbände:

Zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben ist auch die Gründung von Zweckverbänden möglich. Mit einem Zweckverband wird eine selbstständige juristische Person geschaffen, auf welche die dem Verband angehörenden Kommunen eigene Aufgaben und Hoheitsbefugnisse übertragen.

Im Regierungsbezirk Gießen gibt es derzeit sieben Zweckverbände über die das Dezernat I 13 – Justiziariat und Kommunales – des Regierungspräsidiums Gießen die Aufsicht führt. Dabei handelt es sich um: Zweckverband Naturpark „Hoher Vogelsberg“, Abwasserverband Wetzlar, Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke, Zweckverband Hallenbad Waldgirmes, Zweckverband Abfallwirtschaft Vogelsberg, Regionaler Nahverkehrsverband Marburg-Biedenkopf, ekom 21.

Wasser- und Bodenverbände:

Darüber hinaus ist selbiges Dezernat für elf Wasser- und Bodenverbände zuständig, die den Regelungen des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) und dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) unterliegen. Die elf Wasser- und Bodenverbände heißen: Wasserverband Oberes Lahngebiet, Ulmbachverband, Wasserbeschaffungsverband Wasserwerke Dillkreis Süd, Abwasserverband Christianshütte, Abwasserverband Emsbachtal, Kläranlagenbetriebsverband Ems- und Wörsbachtal, Gewässerverband Salzbödetal, Wasserverband Lahn-Ohm, Wasserverband Kleebach, Abwasserverband Hungen, Wasser- und Bodenverband Vogelsberg. 

Als weitere Form der kommunalen Zusammenarbeit ist es Kommunen möglich öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) abzuschließen.

Beratung, Überprüfung, Genehmigung von kommunalen Satzungen

Die Gemeinden können die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Das Dezernat I 13 – Justiziariat und Kommunales – des Regierungspräsidiums Gießen berät bei der Erstellung des Entwurfs bzw. überprüft die erlassenen Satzungen und klärt auch Rechtsfragen zwischen Gemeinden und Bürgern beim Vollzug der Satzungen.

Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Hier finden Sie weiterführende Informationen.

Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG). Den Gemeinden steht die Steuererhebungshoheit für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (§ 7 KAG). Beispiele dafür sind die Hunde-, Zweitwohnungs- und Spielapparatesteuer.

Die Landkreise können dagegen nur die Jagd-, Fischerei- und Gaststättenerlaubnissteuer erheben (§ 8 KAG).

Als Gegenleistung für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen können die Kommunen Beiträge nach § 11 KAG (beispielsweise Straßenausbaubeiträge, Kanalanschlussbeiträge) und Benutzungsgebühren nach § 10 KAG (beispielsweise Wassergebühren, Kindergartengebühren) beschließen. Wegen einer Satzung sind sie auch berechtigt, für bestimmte Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten Verwaltungsgebühren und Umlagen zu erheben (§ 9 KAG).

In § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) wird bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschafften hat, soweit vertretbar und geboten

Die Hessische Verfassung verpflichtet in Artikel 137 Abs. 5 das Land Hessen, den Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern.

Die Einzelheiten sind im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt. Mit dem Kommunalen Finanzausgleich wird die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen zum Teil ausgeglichen.

Für den Finanzausgleich wird vom Land jedes Jahr ein bestimmter Betrag zur Verfügung gestellt. Er beträgt 23 Prozent der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Kraftfahrzeug- und Grunderwerbsteuer sowie der Gewerbesteuerumlage. Hinzu kommen weitere Beträge, die aus dem Landeshaushalt zugeführt werden. 

Die Kommunen erhalten die allgemeinen Finanzzuweisungen (Schlüsselzuweisungen) zur Stärkung ihrer Finanzkraft. Sie sollen vor allem auch Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den einzelnen Kommunen verringern. Die Höhe dieser Zuweisung für die einzelnen Kommunen wird im Verhältnis zu anderen Kommunen nach ihrer Steuerkraft und durchschnittlichen Aufgabenbelastung bestimmt. Dabei werden zentralörtliche Funktionen berücksichtigt.

Besondere Finanzzuweisungen werden den Kommunen gewährt, um besondere Belastungen auszugleichen. Welche Arten von besonderen Finanzzuweisungen es gibt, können Sie unter der Rubrik „Besondere Finanzzuweisungen“ ersehen. Investitionszuweisungen erhalten die Kommunen neben einer Investitionspauschale (allgemein Pauschale/ Schulbaupauschale) zu den Ausgaben für

  • den Bau kommunaler Straßen,
  • den öffentlichen Personennahverkehr,
  • Einrichtungen der Altenhilfe,
  • Maßnahmen der Dorferneuerung,
  • Trink- und Abwasseranlagen sowie Hochwasserschutz,
  • Altablagerungen/Altstandorte und Gaswerkstandorte,
  • Krankenhäuser.

Die Investitionszuweisung für die einzelne Kommune wird projektbezogen festgesetzt. Die Höhe richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kommune und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Danach erhält eine finanzschwache Kommune eine höhere Zuweisung als eine finanzstarke Kommune.

Das Dezernat I 13 – Justiziariat und Kommunales – des Regierungspräsidiums Gießen wickelt die Zahlungen nach dem Finanzausgleichsgesetz an die Kommunen im Regierungsbezirk Gießen ab.

Gewährung von Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen an Landkreise und Gemeinden

Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Landkreisen und Gemeinden für das Ausgleichsjahr Besondere Finanzzuweisungen gewährt werden.

Nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden folgende besondere Finanzzuweisungen gewährt:

  • zu den Schulausgaben*,
  • für Betreuungsangebote an Schulen,
  • zu den Ausgaben der örtlichen Sozialhilfe*,
  • zu den Belastungen aus überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit,
  • zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe*,
  • zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung,
  • für Projekte der Jugendhilfe,
  • für die Förderung von Betriebskosten der Kindergärten,
  • für den öffentlichen Personennahverkehr,
  • zu den Ausgaben für Theater,
  • zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen,
  • zu den Ausgaben für Straßen*,
  • zu den Belastungen der Heilkurorte*.

Die mit * gekennzeichneten Zuweisungen werden durch das Dezernat 13 ausgezahlt.

Die Bemessung der jeweiligen Zuweisung ist für jeden Zuweisungsbereich im Finanzausgleichsgesetz speziell geregelt.

Zur Förderung kommunaler Investitionen hat das Land Hessen einen Investitionsfonds zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildet. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds. Hier finden Sie weitere Informationen.

Abteilung A

Die zinslosen Darlehen der Abteilung A werden grundsätzlich zusammen mit nicht zurückzuzahlenden Zuweisungen im Rahmen bedeutsamer Landesprogramme bewilligt. Sie sind mit jährlich fünf Prozent, also in 20 Jahren zu tilgen.

Abteilung B

Die kostenpflichtigen Darlehen der Abteilung B können grundsätzlich für alle kommunalen Investitionsvorhaben verwendet werden. Sie sind ebenfalls innerhalb von 20 Jahren mit jährlich fünf Prozent zu tilgen. Der von der Auszahlung zu leistende verlorene Beitrag zum Investitionsfonds in Höhe von 20 Prozent der Vertragssumme (Ansparbeitrag) entspricht einer Effektivverzinsung von etwa drei Prozent. Dies liegt selbst in einer Niedrigzinsphase unter den marktüblichen Zinsen für Kommunalkredite.

Abteilung C

Hier werden den Gebietskörperschaften Zuweisungen zur Zinsverbilligung von Darlehen gewährt, die am Kapitalmarkt refinanziert werden.

Das Dezernat I 13 – Justiziariat und Kommunales – des Regierungspräsidiums Gießen koordiniert im Zuweisungsverfahren der Abteilung B und C die Anträge aller Gebietskörperschaften im Regierungsbezirk Gießen.

Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern. Hier finden Sie weitere Informationen.

Neben der Möglichkeit, Gemeindenamen zu ändern, kann die oberste Aufsichtsbehörde auch den Namen einer neu gebildeten Gemeinde bestimmen und weiterhin über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen entscheiden.

186 Gemeinden in Hessen dürfen die Bezeichnung "Stadt" führen (§ 13 Abs. 1 HGO). Diese relativ hohe Zahl an Städten erklärt sich daraus, dass Hessen bei seiner Entstehung allen Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zustand, erlaubte, diese Bezeichnung weiter zu führen. Im Übrigen kann die Landesregierung die Bezeichnung "Stadt" an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen. Die Landesregierung erwartet von einer Gemeinde, die eine Stadtrechtsverleihung anstrebt, die Vorlage eines detaillierten Antrags auf dem Dienstweg, also über den Landkreis und das Regierungspräsidium.

Einige Gemeinden sind befugt, ihrem eigentlichen Gemeindenamen eine Zusatzbezeichnung beizufügen, die auf ihrer geschichtlichen Vergangenheit, ihrer Eigenart oder ihrer Bedeutung beruht. Bedingung ist, dass ihnen dieses Recht entweder vor 1945 nach "altem" Recht oder aber nach Gründung des Landes Hessen vom Hessischen Innenminister verliehen wurde (§ 13 Abs. 2 HGO). Ein entsprechender und auf dem Dienstweg vorzulegender Verleihungsantrag ist danach ohne einen einstimmigen Beschluss der Gemeindevertretung über die Einleitung des Verfahrens wenig Erfolg versprechend.

Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet und Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken erklärt werden. Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind vorher zu hören. Die Neubildung gemeindefreier Grundstücke ist nur zulässig, wenn sie von den beteiligten Gemeinden beantragt wird. Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.

Sparkassenaufsicht

Das Dezernat I 13 – Justiziariat und Kommunales – des Regierungspräsidiums Gießen nimmt nach dem Hessischen Sparkassengesetz die staatliche Rechtsaufsicht über acht öffentlich-rechtliche Sparkassen wahr, deren Gewährträger Landkreise, Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind. Dies sind:

  • Sparkasse Dillenburg
  • Sparkasse Gießen
  • Sparkasse Grünberg
  • Sparkasse Laubach-Hungen
  • Kreissparkasse Limburg
  • Sparkasse Marburg-Biedenkopf
  • Kreissparkasse Weilburg
  • Sparkasse Wetzlar

Hierbei bedient sich die Sparkassenaufsicht des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit seiner Prüfungseinrichtung.