Architekt mit Bauplan auf einem Feld

Bauleitplanung

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Die städtebauliche Planung ist Gegenstand eines wachsenden öffentlichen Interesses. Vielfältige Nutzungsansprüche, die Erhaltung funktionierender Innenstädte und die Wahrung der Umweltbelange sind einige der wesentlichen Punkte, die die Städte und Gemeinden durch ihre Planungen in Übereinstimmung bringen müssen.

Das Baugesetzbuch gibt den Städten und Gemeinden mit dem Allgemeinen (Bauleitplanung) und dem Besonderen Städtebaurecht (Sanierung, soziale Stadt, Entwicklungsmaßnahmen) die Instrumente zur Bewältigung dieser Aufgabe.

Die Regierungspräsidien haben als höhere Verwaltungsbehörden dabei eine überwachende und beratende Funktion und stehen den Städten und Gemeinden bei der Lösung städtebaulicher Probleme zur Seite.

Themen

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist das Regierungspräsidium Gießen durch das sog. Koordinierungsverfahren bereits in einem frühen Stadium mit einer Bauleitplanung befasst.

Bei der Aufstellung eines Planes sind die Bürger und Bürgerinnen (frühzeitige Bürgerbeteiligung und öffentliche Auslegung des Planes) sowie die Träger öffentlicher Belange (TÖB)zu hören.

Innerhalb des Regierungspräsidiums gibt es verschiedene TÖB (Regionalplanung, Abteilung Umwelt mit den Belangen Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz und Bergaufsicht, Landwirtschaft, obere Forstbehörde und obere Naturschutzbehörde – eine umfassende Übersicht enthält das anliegende Verteilerformular), deren einzelne Stellungnahmen zu ihren jeweiligen Belangen vom Team Bauleitplanung zu einer einzigen in sich widerspruchsfreien abgestimmten Stellungnahme zusammengefasst und der planenden Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Damit wird eine wichtige Bündelungsfunktion erfüllt.

Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt den Gemeinden die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke ihres Gemeindegebietes nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.

Dieser Aufgabe kommen die Gemeinden hauptsächlich nach, indem sie Flächennutzungs- (vorbereitende Bauleitpläne) und Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne) aufstellen, in geringerem Maß auch durch sog. Abrundungssatzungen. Das Grundgesetz gibt den Gemeinden über das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 1 GG) die Planungshoheit. Sie stellen die Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf.

Das Team Bauleitplanung berät die Gemeinden und Planungsbüros zu allen Fragen der Bauleitplanung. Auch die Bürger und Bürgerinnen können sich in solchen Fragen an das Regierungspräsidium wenden.

Nach Abschluss des von der Gemeinde durchzuführenden Aufstellungsverfahrens ist ein Flächennutzungsplan bzw. eine Flächennutzungsplanänderung dem Regierungspräsidium zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen dieser Rechtskontrolle wird geprüft, ob

• die Gemeinde die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, in ausreichendem Umfang beteiligt hat.

• das Offenlageverfahren, mit dem die Bürgerinnen und Bürger über die Planung informiert werden, ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

• die Gemeinde die zur Bauleitplanung vorgebrachten Anregungen der TÖB sowie Bürgerinnen und Bürger sachgerecht untereinander und gegeneinander abgewogen hat.

• die Planung auch im Übrigen dem geltenden Recht entspricht.

Erst nach erfolgter Genehmigung des Plans kann ihn die Gemeinde durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.

Bebauungspläne (wozu auch die sog. Vorhaben- und Erschließungspläne gehören) müssen nur zur Genehmigung eingereicht werden, wenn ihre Festsetzungen nicht mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmen (z. B. wenn der Flächennutzungsplan für den fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet darstellt und der Bebauungsplan ein Wohngebiet festsetzt) und dieser nicht oder noch nicht abschließend geändert wurde. In den meisten Fällen kann die Gemeinde aber einen Bebauungsplan nach seinem Satzungsbeschluss ohne vorherige behördliche Prüfung durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Hier finden Sie Informationen zu den Ansprechpartnern im Bereich Bauleitplanung beim RP Gießen. Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen.

Dezernat 31 – Regionalplanung, Bauleitplanung

Dezernatsleitung:Dr. Ivo Gerhards,
André Reck (Stellv.)

Dezernat 31 - Bauleitplanung

 

Allgemeiner Städtebau, Genehmigung von Bauleitplänen, Koordination hausinterner Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Beratung zu bauleitplanerischen Fragen

Vogelsbergkreis

Jens Arnold

2351

Jens.Arnold@rpgi.hessen.de

Landkreis Marburg-Biedenkopf und Lahn-Dill-Kreis

Astrid Josupeit

2352

Astrid.Josupeit@rpgi.hessen.de

Landkreise Limburg-Weilburg und Gießen

Karin Wagner

2353

Karin.Wagner@rpgi.hessen.de

Rechtsangelegenheiten

André Reck

2430

Andre.Reck@rpgi.hessen.de

Innerer Dienst, Registratur

Marion Stingel

2339

Marion.Stingel@rpgi.hessen.de

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