Bauleitplanung

Bauleitplanung

Die städtebauliche Planung ist Gegenstand eines wachsenden öffentlichen Interesses. Vielfältige Nutzungsansprüche, die Erhaltung funktionierender Innenstädte und die Wahrung der Umweltbelange sind einige der wesentlichen Punkte, die die Städte und Gemeinden durch ihre Planungen in Übereinstimmung bringen müssen.

Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt den Städten und Gemeinden mit dem Allgemeinen (Bauleitplanung) und dem Besonderen (Sanierung, soziale Stadt, Entwicklungsmaßnahmen) Städtebaurecht die Instrumente zur Bewältigung dieser Aufgabe.

Die Regierungspräsidien haben als höhere Verwaltungsbehörden dabei eine überwachende und beratende Funktion und stehen den Städten und Gemeinden bei der Lösung städtebaulicher Probleme zur Seite.

Themen

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist in Mittelhessen das Regierungspräsidium Gießen durch das sogenannte Koordinierungsverfahren bereits in einem frühen Stadium mit einer Bauleitplanung befasst.

Bei der Aufstellung eines Planes sind die Bürgerinnen und Bürger (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung des Planes) sowie die Träger öffentlicher Belange (TöB) zu hören.

Innerhalb des Regierungspräsidiums Gießen gibt es verschiedene TöB (Regionalplanung, Abteilung Umwelt mit den Belangen Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Bodenschutz, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz und Bergaufsicht, Landwirtschaft, obere Forstbehörde und obere Naturschutzbehörde – eine umfassende Übersicht enthält das anliegende Verteilerformular), deren einzelne Stellungnahmen zu ihren jeweiligen Belangen vom Team Bauleitplanung zu einer einzigen, in sich widerspruchsfreien abgestimmten Stellungnahme zusammengefasst und der planenden Kommune zur Verfügung gestellt werden. Damit wird eine wichtige Bündelungsfunktion erfüllt. Bitte fügen Sie der elektronischen Übersendung der Beteiligungsunterlagen unbedingt das nachfolgende Verteilerformular bei, auf dem Sie ankreuzen, welche Stellen des Regierungspräsidiums Gießen Sie beteiligen möchten. Die Übersendung des ausgefüllten Verteilerformulares ist für einen reibungslosen Ablauf von besonderer Bedeutung.

Das BauGB gibt den Kommunen die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke ihres Gemeindegebietes nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.

Dieser Aufgabe kommen die Kommunen hauptsächlich nach, indem sie Flächennutzungs- (vorbereitende Bauleitpläne) und Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) aufstellen, in geringerem Maß auch durch sogenannte Abrundungssatzungen. Das Grundgesetz gibt den Städten und Gemeinden über das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 1 GG) die Planungshoheit. Sie stellen die Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf.

Das Team Bauleitplanung berät die Kommunen und Planungsbüros zu allen Fragen der Bauleitplanung. Auch die Bürgerinnen und Bürger können sich in solchen Fragen an das Regierungspräsidium Gießen wenden.

Nach Abschluss des von der Kommune durchzuführenden Aufstellungsverfahrens ist ein Flächennutzungsplan bzw. eine Flächennutzungsplanänderung dem Regierungspräsid­ium zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen dieser Rechtskontrolle wird geprüft, ob

  • die Kommune die Behörden und Stellen, die TöB sind, in ausreichendem Umfang beteiligt hat,
  • das Offenlageverfahren, mit dem die Bürgerinnen und Bürger über die Planung informiert werden, ordnungsgemäß durchgeführt wurde,
  • die Kommune die zur Bauleitplanung vorgebrachten Anregungen der TöB sowie der Bürgerinnen und Bürger sachgerecht untereinander und gegeneinander abgewogen hat und
  • die Planung auch im Übrigen dem geltenden Recht entspricht.

Erst nach erfolgter Genehmigung des Planes kann ihn die Kommune durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.

Bebauungspläne (wozu auch die sogenannten Vorhaben- und Erschließungspläne gehören) müssen nur zur Genehmigung eingereicht werden, wenn ihre Festsetzungen nicht mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmen (z. B. wenn der Flächennutzungsplan für den fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet darstellt und der Bebauungsplan ein Wohngebiet festsetzt) und dieser nicht oder noch nicht abschließend geändert wurde. In den meisten Fällen kann die Kommune aber einen Bebauungsplan nach seinem Satzungsbeschluss ohne vorherige behördliche Prüfung durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.

 

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Hier finden Sie Informationen zu den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern im Bereich Bauleitplanung beim Regierungspräsidium Gießen. Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen!

Dezernat 31 – Regionalplanung, Bauleitplanung

Dezernatsleitung: André Reck
Stellvertretende Dezernatsleitung: Simone Philippi

Allgemeiner Städtebau, Genehmigung von Bauleitplänen, Koordinierung hausinterner Stellungnahmen zu Bauleitplänen, Beratung zu bauleitplanerischen Fragen

 

Aufgabe / BereichAnsprechpersonTelefon 0641/303 -E-Mail
Landkreis VogelsbergJens Arnold2351Jens.Arnold@rpgi.hessen.de
Landkreise Marburg-Biedenkopf und Lahn-DillAstrid Josupeit2352Astrid.Josupeit@rpgi.hessen.de
Landkreise Limburg-Weilburg und GießenKarin Wagner2353Karin.Wagner@rpgi.hessen.de
RechtsangelegenheitenDr. Beate Ulla Walsch2336BeateUlla.Walsch@rpgi.hessen.de
Innerer Dienst, RegistraturMarion Stingel2339Marion.Stingel@rpgi.hessen.de

 

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