Das Baugesetzbuch (BauGB) gibt den Gemeinden die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke ihres Gemeindegebietes nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.
Dieser Aufgabe kommen die Gemeinden hauptsächlich nach, indem sie Flächennutzungs- (vorbereitende Bauleitpläne) und Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne) aufstellen, in geringerem Maß auch durch sog. Abrundungssatzungen. Das Grundgesetz gibt den Gemeinden über das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 1 GG) die Planungshoheit. Sie stellen die Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf.
Das Team Bauleitplanung berät die Gemeinden und Planungsbüros zu allen Fragen der Bauleitplanung. Auch die Bürger und Bürgerinnen können sich in solchen Fragen an das Regierungspräsidium wenden.
Nach Abschluss des von der Gemeinde durchzuführenden Aufstellungsverfahrens ist ein Flächennutzungsplan bzw. eine Flächennutzungsplanänderung dem Regierungspräsidium zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen dieser Rechtskontrolle wird geprüft, ob
• die Gemeinde die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind, in ausreichendem Umfang beteiligt hat.
• das Offenlageverfahren, mit dem die Bürgerinnen und Bürger über die Planung informiert werden, ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
• die Gemeinde die zur Bauleitplanung vorgebrachten Anregungen der TÖB sowie Bürgerinnen und Bürger sachgerecht untereinander und gegeneinander abgewogen hat.
• die Planung auch im Übrigen dem geltenden Recht entspricht.
Erst nach erfolgter Genehmigung des Plans kann ihn die Gemeinde durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.
Bebauungspläne (wozu auch die sog. Vorhaben- und Erschließungspläne gehören) müssen nur zur Genehmigung eingereicht werden, wenn ihre Festsetzungen nicht mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmen (z. B. wenn der Flächennutzungsplan für den fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet darstellt und der Bebauungsplan ein Wohngebiet festsetzt) und dieser nicht oder noch nicht abschließend geändert wurde. In den meisten Fällen kann die Gemeinde aber einen Bebauungsplan nach seinem Satzungsbeschluss ohne vorherige behördliche Prüfung durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.