Das BauGB gibt den Kommunen die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke ihres Gemeindegebietes nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.
Dieser Aufgabe kommen die Kommunen hauptsächlich nach, indem sie Flächennutzungs- (vorbereitende Bauleitpläne) und Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne) aufstellen, in geringerem Maß auch durch sogenannte Abrundungssatzungen. Das Grundgesetz gibt den Städten und Gemeinden über das Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 1 GG) die Planungshoheit. Sie stellen die Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf.
Das Team Bauleitplanung berät die Kommunen und Planungsbüros zu allen Fragen der Bauleitplanung. Auch die Bürgerinnen und Bürger können sich in solchen Fragen an das Regierungspräsidium Gießen wenden.
Nach Abschluss des von der Kommune durchzuführenden Aufstellungsverfahrens ist ein Flächennutzungsplan bzw. eine Flächennutzungsplanänderung dem Regierungspräsidium zur Prüfung vorzulegen. Im Rahmen dieser Rechtskontrolle wird geprüft, ob
- die Kommune die Behörden und Stellen, die TöB sind, in ausreichendem Umfang beteiligt hat,
- das Offenlageverfahren, mit dem die Bürgerinnen und Bürger über die Planung informiert werden, ordnungsgemäß durchgeführt wurde,
- die Kommune die zur Bauleitplanung vorgebrachten Anregungen der TöB sowie der Bürgerinnen und Bürger sachgerecht untereinander und gegeneinander abgewogen hat und
- die Planung auch im Übrigen dem geltenden Recht entspricht.
Erst nach erfolgter Genehmigung des Planes kann ihn die Kommune durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.
Bebauungspläne (wozu auch die sogenannten Vorhaben- und Erschließungspläne gehören) müssen nur zur Genehmigung eingereicht werden, wenn ihre Festsetzungen nicht mit dem Flächennutzungsplan übereinstimmen (z. B. wenn der Flächennutzungsplan für den fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet darstellt und der Bebauungsplan ein Wohngebiet festsetzt) und dieser nicht oder noch nicht abschließend geändert wurde. In den meisten Fällen kann die Kommune aber einen Bebauungsplan nach seinem Satzungsbeschluss ohne vorherige behördliche Prüfung durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen.