Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts unterstehen der Aufsicht des Staates sowohl bei ihrer Gründung als auch während des „Betriebes“. Die Stiftungsaufsichten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel beraten Sie gerne bei der Errichtung einer Stiftung.
Informationen über das Stiftungswesen und Stiftungsrecht
Eine Stiftung im Rechtssinne ist eine rechtsfähige Organisation, die die Aufgabe hat, mit Hilfe eines ihr gewidmeten Vermögens einen festgelegten Stiftungszweck dauernd zu verfolgen.
Wesentliche Elemente sind
- Stiftungszweck,
- Stiftungsvermögen,
- Stiftungsorganisation.
Bei der Errichtung einer Stiftung berät Sie die Stiftungsaufsicht des Regierungspräsidiums Gießen, Dezernat 21, gerne und ist Ihnen auch im Vorfeld gerade im Hinblick auf die Regelungen in der Verfassung gerne behilflich.
Nähere Informationen zur Errichtung einer Stiftung finden Sie nachfolgend unter „Stiftungserrichtung“. Unter „Downloads“ haben wir für Sie einen Flyer der Stiftungsaufsicht, einen Vordruck zum Stiftungsgeschäft und Musterverfassungen hinterlegt.
Die Vorteile einer Stiftung sind:
- Das Vermögen einer Stiftung bleibt erhalten und ist damit das ideale Instrument, um das eigene gemeinnützige Engagement ohne zeitliche Limitierung verfolgen zu können. Der Stifter kann mit der Gründung einer eigenen Stiftung sein Lebenswerk sichern und bewahren.
- Die Übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung unterliegt weder der Schenkungs- noch der Erbschaftssteuer (Vermögenswerte werden durch die Übertragung nicht geschmälert).
- Befreiung von der Körperschaftssteuer bei gemeinnützigen Stiftungen.
- Vielfältige Spendenabzugsmöglichkeiten.
Stiftungserrichtung
Wie kann ich eine Stiftung errichten und was muss ich dabei beachten?
Nach § 80 Abs. 2 BGB entsteht die Stiftung durch ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Erforderlich ist ferner eine Verfassung mit Regelungen über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands.
1. Schritt zur Gründung einer Stiftung:
Entwicklung eines Stiftungszwecks. Es gilt der Grundsatz der Allzweckstiftung, d.h. die Stiftung kann einen beliebigen Zweck verfolgen, sie muss weder gemeinnützig noch gemeinwohlorientiert sein. Ausnahme: Sie darf das Gemeinwohl nicht gefährden.
2. Schritt: Entwicklung einer Stiftungsverfassung
Die Verfassung muss Regelungen enthalten über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organisation der Stiftung. Im Hinblick auf die Organisation ist gesetzlich lediglich ein Vorstand vorgeschrieben, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Hinsichtlich der Größe sollte der Vorstand den Anforderungen der Geschäftstätigkeit angepasst sein. Neben diesem Organ gibt es meist einen Beirat oder ein Kuratorium als Kontrollorgan.
Zum Stiftungsvermögen ist anzumerken, dass ein Mindestvermögen gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die erforderliche Vermögensausstattung knüpft an den Stiftungszweck an: Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert erscheinen. Hierbei ist zu bedenken, dass das Stiftungsvermögen im Bestand ungeschmälert zu erhalten ist, d.h. der Stiftungszweck muss aus den Erträgen des Stiftungsvermögens erfüllt werden.