Eine Person in Schutzausrüstung überprüft Strahlenwerte.

Ionisierender Strahlenschutz

Zur ionisierenden Strahlung zählen sowohl elektromagnetische Strahlen wie Röntgen- und Gammastrahlung als auch Teilchenstrahlung wie Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung. Sie ist dadurch charakterisiert, dass sie genügend Energie besitzt, um Atome und Moleküle zu ionisieren, das heißt aus elektrisch neutralen Atomen und Molekülen positiv und negativ geladene Teilchen zu erzeugen. Beim Durchgang durch Materie – zum Beispiel durch eine Zelle oder einen Organismus – gibt die ionisierende Strahlung Energie ab. Ist diese hoch genug, kann es zu schweren Strahlenschäden kommen.

Ionisierende Strahlung ist sowohl Teil der Natur als auch das Resultat menschlicher Tätigkeit. Natürliche radioaktive Stoffe sind im Menschen sowie in den Böden und Gesteinen der Erdkruste vorhanden. In Medizin, Forschung, Technik und durch Nutzung der Atomenergie werden radioaktive Stoffe gezielt verwendet und künstlich erzeugt.

Das Dezernat 44.2 nimmt im Regierungsbezirk Mittelhessen die Aufgaben des Strahlenschutzes in Industrie, Forschung, Lehre und Medizin wahr. Das Dezernat ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zum Umgang mit offenen und umschlossenen radioaktiven Stoffen (einschließlich Lagerung und Entsorgung radioaktiver Abfälle), für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Röntgeneinrichtungen, für die Beförderung radioaktiver Stoffe sowie für die genehmigungsbedürftige Beschäftigung von Personen in fremden Anlagen. Die Fachbediensteten beraten und unterstützen den Antragsteller vor bzw. bei der Antragstellung. Ebenso werden Anzeigeverfahren beim vielfältigen Einsatz von Röntgenstrahlung durchgeführt.
Ferner bescheinigt das Dezernat die Fachkunde im Strahlenschutz für den naturwissenschaftlich-technischen Bereich. Im Rahmen der Aufsicht nach dem Atomgesetz überwachen die Fachbediensteten die Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften, die den Schutz der Arbeitnehmer, die Gesundheit Dritter, den Patientenschutz und den Schutz der Umwelt vor Gefährdung durch ionisierende Strahlung betreffen, und ordnen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen an.
Bürgerinnen und Bürger, Personal- und Betriebsräte und andere Behörden finden im Dezernat kompetente Ansprechpartner in Fragen des Strahlenschutzes.
Zuständige Behörde bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Katastrophenschwelle sind ebenfalls die Fachbediensteten des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. Sie koordinieren unter anderem den Einsatz weiterer Fachstellen (Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei).

Themen

Die Fachbediensteten für Strahlenschutz führen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach den §§ 12, 19, 25, 27 des Strahlenschutzgesetzes durch und erteilen Ausnahmen bzw. Zulassungen nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bzw. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):

  • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG: Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
  • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StrlSchG: Genehmigungsbedürftiger Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
  • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StrlSchG: Genehmigungsbedürftiger Betrieb einer Röntgeneinrichtung
  • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StrlSchG: Genehmigungsbedürftiger Betrieb eines Störstrahlers
  • § 19 Abs. 1 StrlSchG: Anzeigebedürftiger Betrieb einer Röntgeneinrichtung
  • § 25 StrlSchG: Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
  • § 27 StrlSchG: Genehmigungsbedürftige Beförderung (radioaktiver Stoffe)
  • §§ 13-16, 29 StrlSchG: Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen

Freigabe gem. §§ 31 ff. StrlSchV

Auf Antrag kann dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StrlSchG oder §12Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG die Freigabe, d.h. die Entlassung aus dem Strahlenschutzrecht, für

  • feste Stoffe und Flüssigkeiten (Abfälle)
  • Gegenstände, Räume, Bodenflächen, Gebäude,
  • Bauschutt und Bodenaushub

erteilt werden, wenn für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten kann.

Wenn Sie eine solche Genehmigung benötigen oder den Betrieb einer Röntgeneinrichtung anzeigen möchten, verwenden Sie bitte die folgenden Musterformblätter.

Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (§ 47 Strahlenschutzverordnung; kurz: StrlSchV) sind:

  1. eine geeignete Berufsausbildung (Nachweis durch Zeugnis des Berufsabschlusses),
  2. ausreichende praktische Erfahrung, die zeitlich von der Berufsausbildung und der angestrebten Fachkunde abhängt (Nachweis durch ein Sachkundezeugnis, ausgestellt von einer Person mit der entsprechenden Fachkunde im Strahlenschutz) und
  3. die erfolgreiche Teilnahme am entsprechenden Strahlenschutzkurs, der von der zuständigen Stelle anerkannt sein muss (Nachweis durch die Teilnahmebescheinigung).

Mit der erfolgreichen Teilnahme am Kurs besitzt man noch keine Fachkunde im Strahlenschutz, denn der Kursbesuch ist nur eine Voraussetzung für den Erwerb der Fachkunde. Der Erwerb der Fachkunde muss im Anschluss noch von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt werden. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Die zuständige Behörde erteilt die „Fachkunde im Strahlenschutz“ auf Antrag. Der formlose Antrag kann vom Arbeitgeber oder als Privatperson gestellt werden; die Bescheinigung ist gebührenpflichtig. In Hessen sind für die Erteilung der Fachkunde nach Strahlenschutzverordnung folgende Behörden zuständig:

  • für Personen der Humanmedizin: die Landesärztekammer.
  • für Personen im Zahnmedizinischen Bereich: die Landeszahnärztekammer.
  • für Personen im tiermedizinischen Bereich: die Landestierärztekammer.
  • für Medizin-Physik-Experten beim Betrieb von Röntgenanlagen: das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. Ein Muster für den Antrag finden Sie im Downloadbereich.
  • für Naturwissenschaftler, Ingenieure, Lehrer, Techniker und das gesamte medizinisch-technische Personal: die zuständigen Regierungspräsidien. Ein Muster für den Antrag finden Sie im Downloadbereich.

Für medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten gilt der Nachweis mit dem Abschluss der Berufsausbildung als erworben.
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.
Der Nachweis über die durchgeführten Fortbildungen ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder unvollständig vorgelegt wird. Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.
Die Fachkunde im Strahlenschutz gilt bundesweit.

Anbieter von Strahlenschutzkursen finden Sie im Internet, u.a. über die Homepage des Bundesamtes für StrahlenschutzÖffnet sich in einem neuen Fenster.

In den Fachkunde-Richtlinien finden Sie umfangreiche Erläuterungen zu den verschiedenen Fachkundegruppen. Beachten Sie die Hinweise zum Erwerb der Fachkunde.

Der Strahlenpass dient dem Schutz der Person, die Strahlen ausgesetzt ist. Er ist ein Dokument, in dem in übersichtlicher und einheitlicher Form die ermittelten Körperdosen bilanziert werden, die strahlenexponierte Personen während ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten.

Wer benötigt einen Strahlenpass?
Beruflich strahlenexponierte Personen, die

  • in Strahlenschutzbereichen einer fremden Anlage oder Einrichtung gemäß § 25 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes beschäftigt werden (z. B. Montagearbeiter in Kernkraftwerken, Reinigungsdienste in der Nuklearmedizin) oder
  • in einer fremden Betriebsstätte einer anzeigebedürftigen Beschäftigung gem. § 26 Abs. 1 oder § 59 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes nachgehen, sofern gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV auf die Ermittlung der Körperdosis nicht verzichtet werden kann.

Diese Personen dürfen nur dann eine der oben genannten Tätigkeiten ausführen, wenn sie im Besitz eines vollständig geführten und bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses sind.(Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) Strahlenpass)Öffnet sich in einem neuen Fenster.

Wo bekomme ich einen Strahlenpass?
Die Strahlenpässe können bei verschiedenen Fachverlagen bezogen werden. Adressen sind über das Internet zu erfahren oder bei der Behörde zu erfragen.

Was ist zu beachten?
Der Strahlenpass muss vom

  • Strahlenschutzverantwortlichen oder
  • Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder
  • Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 StrlSchG

entsprechend ausgefüllt bei der zuständigen Behörde registriert werden, bevor die beruflich strahlenexponierte Person ihre Tätigkeit aufnehmen darf. Erläuterungen zum Ausfüllen sind im Strahlenpass enthalten.
Zuvor ist ein eindeutiges Personenkennzeichen, die sogenannte StrahlenschutzregisternummerÖffnet sich in einem neuen Fenster (SSR-Nummer), beim Bundesamt für Strahlenschutz zu beantragen.

Wer registriert den Strahlenpass?
Die für die Registrierung zuständige Behörde richtet sich nach dem Sitz des Arbeitgebers. Für Mittelhessen ist die registrierende Behörde eines Strahlenpasses das Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV Umwelt, Dez. 44.2 Strahlenschutz.

Wie lange ist ein Strahlenpass gültig?
Ein Strahlenpass ist sechs Jahre gültig. Der Strahlenpass kann um fünf Jahre verlängert werden, falls noch Eintragungen möglich sind. Ist kein Platz für Eintragungen mehr vorhanden, muss ein Folgepass ausgestellt werden. In diesem Fall sind der bisher geführte sowie der neue Pass der zuständigen Behörde vorzulegen.

Was mache ich, wenn ein Strahlenpass verlorengeht?
Der Verlust des Strahlenpasses ist bei der Behörde zu melden, die den Strahlenpass registriert hatte. Gleichzeitig sind mit der Verlustmeldung ein neuer Strahlenpass und Nachweise über die bisher ermittelten Körperdosen der strahlenexponierten Person vorzulegen.

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Röntgeneinrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung unterliegen unter Umständen der strahlenschutzrechtlichen, staatlichen Aufsicht.

Grundlage dafür sind die §§ 178 bis 180 Strahlen-Schutz-Gesetz (StrlSchG) in Verbindung mit §§ 19, 20 Atomgesetz (AtG). Die strahlenschutzrechtliche, staatliche Aufsicht gilt dann, wenn Anforderungen nach dem StrlSchG, der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder dem AtG beachtet werden müssen:

  • Insbesondere haben die Aufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass die in einem Bescheid (z.B. Genehmigungen gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 StrlSchG) festgelegten Bestimmungen in Form von Auflagen oder Beschränkungen eingehalten werden.
  • Behördliche, bestimmte Sachverständige, sind befugt, alle Bereiche, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird bzw. in denen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Röntgeneinrichtungen betrieben werden, jederzeit zu betreten. Diese führen z.B. die Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach wesentlichen Änderungen und in Zeitabständen von fünf Jahren durch. Sie dürfen dort alle Prüfungen vornehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für notwendig erachten. Sie sind berechtigt, von den verantwortlichen oder den dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  • Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften des AtG, des StrlSchG, der StrlSchV oder den Bestimmungen des Genehmigungsbescheids widerspricht. Sie kann gem. § 179 StrlSchG i. V. mit § 17 Abs. 1 AtG i.V. mit § 36 Abs. 1 des HVwVfG nachträgliche Auflagen erteilen, sogar die Genehmigung widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter eintreten können. Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere anordnen,
  1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
  2. dass radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,
  3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Röntgeneinrichtungen vorübergehend oder dauerhaft eingestellt wird.

Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung.

Anschrift:
Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 44.2 - Strahlenschutz
Marburger Str. 91, 35396 Gießen, Fax: 0641-303-4103

Postadresse: Postfach 100851, 35338 Gießen

Aufgabe/

Bereich

Ansprechpartner

Tel.-Nr.

0641-303

E-Mail             
DezernatsleiterDr. Jens Gerlach4517jens.gerlach@rpgi.hessen.de
StellvertreterinDr. Anja Fehrenbach4513anja.fehrenbach@rpgi.hessen.de

Bei Fragen zu den Themen Fund von radioaktiven Stoffen, Genehmigungsverfahren und Überwachung wenden Sie sich bitte an:

 Hayriye Catli4532hayriye.catli@rpgi.hessen.de
 Anna-Lisa Grund4534anna-lisa.grund@rpgi.hessen.de
 Dr. Christian Klein4535christian.klein@rpgi.hessen.de
 Antje Ruiz Perez 4539antje.ruizperez@rpgi.hessen.de
 Michael Schröder4512michael.schroeder@rpgi.hessen.de

Allgemeine Verwaltung

Allgemeine Verwaltung
 Svenja Hirth4537svenja.hirth@rpgi.hessen.de 
 Angela Schulz4427angela.schulz@rpgi.hessen.de

Recht

 Ann-Marie Kleiner-Lütgebüter 4515ann-marie.kleiner-luetgebueter@rpgi.hessen.de