Eine Mitarbeiterin mit Schutzhelm zeigt auf einen Fluchtwegeplan.

Gestaltung und Betrieb von Arbeitsstätten

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Die gute Gestaltung einer Arbeitsstätte stellt nicht nur die Basis für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer dar, sondern fördert auch die Motivation der Mitarbeiter.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält grundlegende Bestimmungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten. Zusammen mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) dient sie Arbeitgebern, Architekten und Fachkräften für Arbeitssicherheit als gemeinsame Planungsgrundlage.

Die Umsetzung der ArbStättV und der ASR bietet allen Beteiligten weitreichende Handlungssicherheit bei der Gestaltung von Arbeits-, Sozial- und Sanitärräumen. Des Weiteren werden die Anforderungen an Verkehrs- und Fluchtwege sowie an die Arbeitsumgebungsfaktoren - Beleuchtung, Klima, Lärm usw. - beschrieben.

Ebenso geregelt werden Aspekte wie barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, die Reinigung und Instandhaltung, Wartung von Sicherheitseinrichtungen sowie der betriebliche Nichtraucherschutz.

Das Regelwerk, das im Einklang mit ergonomischen und arbeitspsychologischen Erkenntnissen erarbeitet wurde, hat zum Ziel, Beschäftigten eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Daneben existieren die Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40), die bestimmte Auslegungsfragen zum Arbeitsstättenrecht beantworten.

In Hessen sind die drei Regierungspräsidien zuständige Aufsichtsbehörden für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung.

Ergonomische Gestaltung

Jede Tätigkeit fordert dem Menschen bestimmte Körperhaltungen, Bewegungen und Kräfte ab. Dies führt im Körper zu einer Beanspruchung, z.B. von Muskulatur, Gelenken, Bandscheiben und Herz-Kreislaufsystem. Sind diese Beanspruchungen in Intensität oder Dauer zu hoch, entstehen gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden. Fehlt es an körperlicher Beanspruchung, z. B. durch Bewegungsmangel bei überwiegend sitzender Tätigkeit, so stellt dies ebenso eine Fehlbeanspruchung und ein Risiko für Gesundheitsschäden dar.

Die ergonomische Gestaltung von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Arbeitsbereichen (z.B. Bewegungsraum, Handhabungselemente von Maschinen und Geräten) soll eine an die körperlichen Voraussetzungen angepasste Arbeitshaltung sowie günstige Bewegungsabläufe ermöglichen. Insbesondere soll die Körperhaltung dadurch gesünder, ermüdungsfreier, unfallsicher und arbeitseffektiver sein. Ergonomie am Arbeitsplatz bezieht sich jedoch nicht nur auf die Arbeitsmittel selbst, sondern auch auf deren Nutzung, die Gestaltung des Arbeitsablaufes und mit Blick auf die Beschäftigten auf eine beanspruchungsoptimierte Gestaltung. Die ergonomische Arbeitsgestaltung soll hierfür die technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Hierzu gibt es Vorgaben und ergonomische Richtlinien, u.a. in der Arbeitsstättenverordnung als auch in der Betriebssicherheitsverordnung sowie den zugehörigen Technischen Regeln.
Dennoch stellen in der Arbeitswelt auch heute noch hohe Zahlen an Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) eine große Herausforderung dar. Häufige Risikofaktoren sind dabei u.a. repetitive Hand-oder Armbewegungen, langes Sitzen sowie das Heben oder Bewegen von Menschen oder schweren Lasten. Durch die damit verbundenen Ausfallzeiten entstehen enorme Kosten für Unternehmen und Sozialversicherungsträger.

Um eine gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu sichern und die physischen Belastungen möglichst gering zu halten, ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Das Erkennen und Bewerten der physischen Belastung einschließlich der Festlegung von arbeitsplatzbezogenen, organisatorischen und beschäftigtenbezogenen Maßnahmen, kann in mehreren Schritten erfolgen.
Zum Einstieg ist es hilfreich, einen Eindruck zu bekommen, ob am Arbeitsplatz überhaupt körperliche Belastungen vorliegen. Hierzu kann ein erstes Screening-Verfahren, der Basis-Check der BAuA, kombiniert mit einem Einstiegsscreening genutzt werden. In einem zweiten Schritt können dann weitere Bewertungsinstrumente genutzt werden. Die Leitmerkmalmethoden gehören zu den Screening-Methoden, setzen aber eine gute Kenntnis der zu beurteilenden Arbeitsplätze voraus. Die Leitmerkmalmethoden ermöglichen das Erkennen von Defiziten bei der Arbeitsgestaltung und geben Hinweise auf Maßnahmen, die das Risiko für negative gesundheitliche Effekte verringern können.

Die Arbeit mit Bildschirmgeräten hat inzwischen eine enorme Verbreitung gefunden. Die unterschiedlichen Anwendungsformen, sei es im Büro, an Kassenarbeitsplätzen, in der Logistik mit tragbaren Datenbrillen, fordern jeweils spezifische Gefährdungsbeurteilungen, um eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung zu sichern.
Die Auswahl geeigneter Geräte für die Tätigkeit und Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen sind wesentliche Aspekte. Die Anordnung der Arbeitsmittel, richtige Beleuchtung, ausreichender Sehabstand, geeignete Bildschirmdarstellung sowie blendfreie Aufstellung müssen für die vorgesehene Nutzung betrachtet werden.
Die wesentlichen Vorgaben für die Gestaltung von Bildschirm- sowie Telearbeitsplätzen regelt die Arbeitsstättenverordnung in Anhang 6. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten, ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge festgeschrieben.

In Hessen ist die Überwachung der betrieblichen Maßnahmen zur ergonomischen Gestaltung und Minimierung körperlicher Belastungen an Arbeitsplätzen bei den Regierungspräsidien angesiedelt. Die Arbeitsschutzexperten der Regierungspräsidien stehen auch als Ansprechpartner für weitere Informationen und Hinweise zur Verfügung.