1. Wie werden die Geflüchteten in den Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen (EAEH) geschützt?
Seit Mitte Februar 2020 werden alle Anstrengungen unternommen, um die Geflüchteten und die Mitarbeitenden in Erstaufnahmeeinrichtungen vor dem Corona-Virus zu schützen. Dabei sind die Vorgaben der Gesundheitsämter, der Landes- und Bundesbehörden und des Robert-Koch-Instituts maßgeblich. Das Regierungspräsidium Gießen hat ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zum Umgang mit COVID-19/SARS-CoV-2 in der EAEH erstellt, das regelmäßig aktualisiert wird und allen Gesundheitsämtern in Hessen vorliegt.
Hierin ist unter anderem festgehalten:
- Pflicht, eine medizinische oder FFP2-Maske in allen öffentlichen Bereichen der EAEH zu tragen.
- Ausgabe von medizinischen und FFP2-Masken für alle Bewohnenden bei Ankunft im Ankunftszentrum.
- Zusätzliche Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen, z.B. desinfizierende Reinigung in allen kritischen Bereichen in einem deutlich erhöhten Reinigungsintervall.
- Einhaltung der Abstandsregel bei Zusammenkünften, z.B. bei der Kleiderausgabe.
- Mitnahmeboxen bei der Essensausgabe.
- Information der Geflüchteten zu den aktuellen Regelungen, Impfmöglichkeiten, Abstands- und Hygienemaßnahmen und zum Schutz vor dem Corona-Virus durch mehrsprachige Aushänge mit Piktogrammen und Flyern.
- Weitergehende Beratung durch die Mitarbeitenden der Sozialbetreuung sowie dolmetschendes Personal.
- Installation von Trennscheiben in allen Büros der EAEH und im gesamten Bereich des Ankunftszentrums in Gießen.
2. Welche medizinischen Vorkehrungen wurden angesichts der Pandemie getroffen?
An allen Standorten der EAEH ist eine medizinische Versorgung gewährleistet. Gleich zu Beginn des Registrierungsprozesses im Ankunftszentrum werden die Ankommenden mittels Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet und ihnen wird im Rahmen der Erstuntersuchung ein Impfangebot unterbreitet.
Wenn Bewohnende infiziert sind, werden diese unmittelbar samt der Kontaktpersonen separat untergebracht und bis zur vollständigen Genesung engmaschig medizinisch betreut.
An allen Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung sind umfängliche Separierungsräumlichkeiten eingerichtet worden. Die Sanitäranlagen innerhalb der Absonderungsbereiche unterliegen einem deutlich erhöhten Reinigungs- und Desinfektionsintervall.
Außerdem wurden weitere Vorkehrungen geschaffen, um das Ansteckungsrisiko zu verringern:
- Alle Geflüchteten im Bereich der Erstaufnahme werden, sobald ein Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, untersucht und unverzüglich getestet.
- Derzeit wird ein Antigen-Schnelltestverfahren in der EAEH umfangreich durchgeführt, beispielsweise bei Ankunft, vor Ende der Ankunftsquarantäne, vor Verlegung in andere Standorte und vor Zuweisung in die Kommunen.
- An allen Standorten werden die erkrankten und symptomatischen Bewohnenden sowie deren Kontaktpersonen umgehend separiert, um weitere Ansteckungen zu verhindern.
- Wenn Personen in Quarantäne müssen, werden sie intensiv betreut.
- Für Tätigkeiten in Absonderungsbereichen oder im Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen stehen allen tätigen Personen FFP2-Schutzmasken sowie persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Menge zur Verfügung.
3. Was passiert, wenn in einer Einrichtung des Landes ein Corona-Fall auftritt?
Alle Bewohnenden, die Symptome zeigen, die auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 hindeuten, werden von dem medizinischen Personal der EAEH untersucht und getestet. Sie werden im gesamten Bereich der Erstaufnahme umgehend isoliert und versorgt. Im Falle eines positiven Testergebnisses begeben sich die Personen in Quarantäne, bis sie als genesen aus der Quarantäne entlassen werden können. Die Kontaktpersonen werden schnellstmöglich ermittelt und ebenfalls von den übrigen Bewohnern getrennt untergebracht und unverzüglich getestet. Das zuständige Gesundheitsamt wird umgehend informiert und fortlaufend in alle medizinischen Fragen eingebunden. Eine Quarantäne für einen gesamten Standort oder Teilbereiche des Standortes verordnet das zuständige Gesundheitsamt. Es findet eine enge Zusammenarbeit und Kommunikation an den jeweiligen Standorten mit den zuständigen Gesundheitsämtern statt. Alle erlassenen Maßnahmen der Gesundheitsämter werden unverzüglich umgesetzt.
Die Bewohnenden werden im Falle einer Einzelquarantäne, einer Isolation oder einer Gesamtquarantäne des Standortes u.a. zusätzlich zur mündlichen Ansprache durch in 14 Sprachen übersetzte Handouts über die aktuelle Situation informiert.
4. Hat das Land neue Einrichtungen eröffnet, um die Geflüchteten besser zu verteilen?
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde der Standort Bad Arolsen im September 2020 reaktiviert. Seit dem 8.3.2021 wird auch der Standort „Starkenburgkaserne“ in Darmstadt zur vorübergehenden Unterbringung von Asylsuchenden im Rahmen der Corona- Maßnahmen genutzt. Des Weiteren wurden die Jugendherbergen in Büdingen, Grävenwiesbach, Lauterbach, Kassel und Limburg als Ausweichstandorte zur Unterbringung bis zum 31.3.2022 angemietet. Weitere drei Standorte befinden sich derzeit für eine Entzerrung der Belegungssituation in der baulichen Herrichtungsphase.
5. Warum werden die Geflüchteten nicht schneller auf die Kommunen verteilt?
Die Verweildauer der Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung hängt wesentlich von der im Asylgesetz (AsylG) des Bundes geregelten Wohnverpflichtung der Asylsuchenden ab, die zuletzt im August 2019 geändert wurde. Die bundesgesetzliche Neuregelung des § 47 AsylG schränkt die vorherigen Zuweisungsmöglichkeiten ein. Die Hessische Landesregierung ist weiterhin bestrebt, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen eine unverzügliche Verteilung der Asylsuchenden auf die Kommunen sicherzustellen.
Nach § 47 AsylG sind die Asylsuchenden gesetzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamts über ihren Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, minderjährige Asylsuchende, deren Eltern/Erziehungsberechtige und Geschwister längstens 6 Monate, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
6. Was ist die Aufgabe der Kommunen bei der Unterbringung von Geflüchteten?
Das Land und die Kommunen teilen sich die Aufgabe der Unterbringung von geflüchteten Menschen. Für die Erstaufnahme ist das Land verantwortlich. Anschließend werden die geflüchteten Personen einer Gebietskörperschaft zugewiesen, d.h. ihr wird die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von bestimmten im Hessischen Landesaufnahmegesetz (LAG) genannten Personengruppen übertragen. § 53 Asylgesetz (AsylG) besagt, dass Asylbewerber in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen sind, bis die Person als schutzberechtigt anerkannt wurde. Die Gebietskörperschaften sind verantwortlich für die Unterbringung, sobald die Geflüchteten einer Kommune zugewiesen wurden oder zu einer Wohnsitznahme nach § 12a Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet wurden. Die Gebietskörperschaften haben die Aufgabe, diesen Personen einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu gewährleisten. Das Land unterstützt die Gebietskörperschaften dabei, indem für jeden zugewiesenen Asylbewerber sowie für weitere im Landesaufnahmegesetz genannte Personen, die im Leistungsbezug des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen, je nach Region eine finanzielle Pauschale gewährt wird.
7. Wie werden die Geflüchteten in den Kommunen vor Corona geschützt?
Soweit Geflüchtete in den Gebietskörperschaften untergebracht werden, gilt folgendes: § 3 Abs. 1 LAG statuiert die Verpflichtung der hessischen Gebietskörperschaften, aufzunehmende Personen in Unterkünften/Einrichtungen, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Diese Einrichtungen legen gemäß § 36 IfSG innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen fest. Die infektionshygienische Überwachung sowie die Durchsetzung von Maßnahmen obliegt den örtlichen Gesundheits- bzw. Ordnungsbehörden unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens sowie der Struktur, Größe und Belegungsdichte der Einrichtungen in enger Abstimmung mit den für die Aufnahme und Unterbringung zuständigen kommunalen Behörden. Bevor die Geflüchteten in den Kommunen untergebracht werden, werden diese außerdem noch in der Erstaufnahmeeinrichtung mittels Schnelltest auf das Vorliegen einer Corona-Infektion getestet.