Luftbildaufnahme des Ankunftzentrums Gießen

Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen

Lesedauer:5 Minuten

Die Abteilung VII des Regierungspräsidiums (RP) Gießen ist seit November 2016 hessenweit für die Organisation und Steuerung der Erstaufnahme von Flüchtlingen zuständig. Mit Unterstützung externer Dienstleister werden viele Aufgaben wahrgenommen. Hierzu gehören in erster Linie

  • die Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung der ankommenden Flüchtlinge
  • die ärztliche Erstuntersuchung
  • die Sicherstellung von Unterkunft und Verpflegung
  • eine medizinische Versorgung bei akuten Notfällen
  • die Begleitung bei Behördengängen(Stellung des Asylantrages beim BAMF),
  • Kinderbetreuung
  • eine intensive Beratung und sensible Betreuung in Einzelfällen sowie
  • erste integrative Maßnahmen wie zum Beispiel Sprach- und Wertevermittlung, Alltagsbewältigungsschulung, Verkehrserziehung und Sportangebote.

Verteilung und örtliche Zuweisung

Die Verteilung und örtliche Zuweisung Geflüchteter nach dem Landesaufnahmegesetz übernimmt in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Die weitere Aufnahme, Unterbringung und Betreuung in den Kommunen und Kreisen regeln die Gebietskörperschaften in eigener Zuständigkeit. Die Regierungspräsidien sind in diesem Zusammenhang als Fachaufsichtsbehörden über die Landkreise und die kreisfreien Städte ihres jeweiligen Regierungsbezirks verantwortlich.

Hessen hilft Ukraine

Aktuelles zur Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine

Aktuelle Informationen zur Aufnahme und Unterbringung ukrainischer Geflüchteter in Hessen

Themen

Im Ankunftszentrum Gießen können im Normalbetrieb bis zu 250 Flüchtlinge pro Tag aufgenommen werden. Der Weg des Flüchtlings im Ankunftszentrum wird von erfahrenen Lotsen begleitet. Sie helfen, ebenso wie die Dolmetscher, beim Durchlaufen der Aufnahmestationen.

Vom Flüchtling zum Asylbewerber – Der Weg durch das Ankunftszentrum (AZ):

Anhand des Verfahrens von Flüchtling Bassam (31 Jahre) wird Ihnen der Weg durch das AZ dargestellt. Er wird in seinem Heimatland politisch verfolgt und beantragt Asyl in Deutschland. Wäre Bassam minderjährig und ohne Begleitung seiner Familie, würde er als sogenannter umA (unbegleiteter minderjähriger Ausländer) eingestuft und vor Ort vom Jugendamt während des Verfahrens begleitet und betreut werden.

Im Ankunftszentrum wird Bassam mit seinen Personalien registriert und durch die Erfassung von biometrischen Daten erkennungsdienstlich behandelt. Nach der Aufnahmequote der Bundesländer (Königsteiner Schlüssel) wird Bassam dem Land Hessen zugeteilt. Anschließend durchläuft er die Medizinische Untersuchungs- und Versorgungspassage (MUVP) im Ankunftszentrum, in der sein Gesundheitszustand festgestellt wird. Hierzu werden eine Anamnese, eine ärztliche Untersuchung und eine Überprüfung auf Tuberkulose durchgeführt sowie ein Impfangebot unterbreitet. Außerdem wird er über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Asylverfahrens belehrt.

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), welches auch im AZ angesiedelt ist, stellt er einen Asylantrag. Damit ist Bassam ein Asylbewerber. Wenige Tage später wird das BAMF mit ihm die Asylanhörung, das sogenannte Interview, führen. Für Bassam wird dies ein aufregender Tag, da es bei der Asylanhörung für ihn darum geht, ob er in Deutschland bleiben darf oder nicht. Im AZ wird er von Entscheidern des BAMF über seine Fluchtgründe befragt. Seine Angaben dienen als Grundlage, um über seine weitere Zukunft in Deutschland zu entscheiden.

Für die Entscheidung braucht das BAMF einige Wochen bis Monate. Wird Bassam eine gute Bleibeperspektive zugesprochen, bekommt er aber zunächst noch die Möglichkeit, bei der Bundesagentur für Arbeit, die sich auf dem Gelände des AZ befindet, vorzusprechen.

Sachspenden
Die Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung Hessen freuen sich über ihre zahlreichen Hilfsangebote. Doch bitte geben Sie Bekleidung oder andere Gebrauchsgegenstände nicht ungefragt in einer Unterkunft ab. Die Spenden werden vor Ort koordiniert, da je nach Einrichtung und Jahreszeit unterschiedliche Dinge benötigt werden.
Wenn Sie Sachspenden bereitstellen möchten, nutzen Sie die bereits bestehenden örtlichen Hilfsangebote. Bitte informieren Sie sich dazu in den Medien oder bei Ihrer Kommune.
In und um Gießen werden Spendenannahme und -abgabe, sowie Unterstützungsleistungen von der Petrusgemeinde GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster sowie dem DRK GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster koordiniert.

Ehrenamtliche Arbeiten
Des Weiteren suchen wir immer engagierte Personen, die unsere Freizeitangebote für die Geflüchteten erweitern und sich gerne ehrenamtlich in einem unserer Standorte einbringen möchten. Ob kulturelle, künstlerische oder sportliche Ideen – jeder Vorschlag ist herzlich willkommen. Unsere zentrale Koordinationsstelle für Spenden und Ehrenamt erreichen Sie unter ehrenamt@rpgi.hessen.de und Tel. 0641-303 7432.

Nehmen Sie gerne Kontakt zum Team der Ehrenamtskoordination der Petrusgemeinde Gießen auf:
Tel.: 0641/23535,www.petrusgemeinde-giessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster
oder zur Beratungsstelle für Asylbewerber/innen asylberatung-giessen@ekhn.de.
Wenn Sie Hilfsorganisationen oder ehrenamtlich Tätige in einer der anderen Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung Hessen unterstützen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt zu den am Ort eingesetzten Teams, den Kirchengemeinden oder zu der jeweiligen Stadtverwaltung auf. Dort wird Ihnen weitergeholfen. Herzlichen Dank!

1. Wie werden die Geflüchteten in den Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen (EAEH) geschützt?

Seit Mitte Februar 2020 werden alle Anstrengungen unternommen, um die Geflüchteten und die Mitarbeitenden in Erstaufnahmeeinrichtungen vor dem Corona-Virus zu schützen. Dabei sind die Vorgaben der Gesundheitsämter, der Landes- und Bundesbehörden und des Robert-Koch-Instituts maßgeblich. Das Regierungspräsidium Gießen hat ein Hygiene- und Sicherheitskonzept zum Umgang mit COVID-19/SARS-CoV-2 in der EAEH erstellt, das regelmäßig aktualisiert wird und allen Gesundheitsämtern in Hessen vorliegt.

Hierin ist unter anderem festgehalten:

  • Pflicht, eine medizinische oder FFP2-Maske in allen öffentlichen Bereichen der EAEH zu tragen.
  • Ausgabe von medizinischen und FFP2-Masken für alle Bewohnenden bei Ankunft im Ankunftszentrum.
  • Zusätzliche Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen, z.B. desinfizierende Reinigung in allen kritischen Bereichen in einem deutlich erhöhten Reinigungsintervall.
  • Einhaltung der Abstandsregel bei Zusammenkünften, z.B. bei der Kleiderausgabe.
  • Mitnahmeboxen bei der Essensausgabe.
  • Information der Geflüchteten zu den aktuellen Regelungen, Impfmöglichkeiten, Abstands- und Hygienemaßnahmen und zum Schutz vor dem Corona-Virus durch mehrsprachige Aushänge mit Piktogrammen und Flyern.
  • Weitergehende Beratung durch die Mitarbeitenden der Sozialbetreuung sowie dolmetschendes Personal.
  • Installation von Trennscheiben in allen Büros der EAEH und im gesamten Bereich des Ankunftszentrums in Gießen.

2. Welche medizinischen Vorkehrungen wurden angesichts der Pandemie getroffen?

An allen Standorten der EAEH ist eine medizinische Versorgung gewährleistet. Gleich zu Beginn des Registrierungsprozesses im Ankunftszentrum werden die Ankommenden mittels Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 getestet und ihnen wird im Rahmen der Erstuntersuchung ein Impfangebot unterbreitet.

Wenn Bewohnende infiziert sind, werden diese unmittelbar samt der Kontaktpersonen separat untergebracht und bis zur vollständigen Genesung engmaschig medizinisch betreut.
An allen Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung sind umfängliche Separierungsräumlichkeiten eingerichtet worden. Die Sanitäranlagen innerhalb der Absonderungsbereiche unterliegen einem deutlich erhöhten Reinigungs- und Desinfektionsintervall.
Außerdem wurden weitere Vorkehrungen geschaffen, um das Ansteckungsrisiko zu verringern:

  • Alle Geflüchteten im Bereich der Erstaufnahme werden, sobald ein Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, untersucht und unverzüglich getestet.
  • Derzeit wird ein Antigen-Schnelltestverfahren in der EAEH umfangreich durchgeführt, beispielsweise bei Ankunft, vor Ende der Ankunftsquarantäne, vor Verlegung in andere Standorte und vor Zuweisung in die Kommunen.
  • An allen Standorten werden die erkrankten und symptomatischen Bewohnenden sowie deren Kontaktpersonen umgehend separiert, um weitere Ansteckungen zu verhindern.
  • Wenn Personen in Quarantäne müssen, werden sie intensiv betreut.
  • Für Tätigkeiten in Absonderungsbereichen oder im Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen stehen allen tätigen Personen FFP2-Schutzmasken sowie persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Menge zur Verfügung.

3. Was passiert, wenn in einer Einrichtung des Landes ein Corona-Fall auftritt?

Alle Bewohnenden, die Symptome zeigen, die auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 hindeuten, werden von dem medizinischen Personal der EAEH untersucht und getestet. Sie werden im gesamten Bereich der Erstaufnahme umgehend isoliert und versorgt. Im Falle eines positiven Testergebnisses begeben sich die Personen in Quarantäne, bis sie als genesen aus der Quarantäne entlassen werden können. Die Kontaktpersonen werden schnellstmöglich ermittelt und ebenfalls von den übrigen Bewohnern getrennt untergebracht und unverzüglich getestet. Das zuständige Gesundheitsamt wird umgehend informiert und fortlaufend in alle medizinischen Fragen eingebunden. Eine Quarantäne für einen gesamten Standort oder Teilbereiche des Standortes verordnet das zuständige Gesundheitsamt. Es findet eine enge Zusammenarbeit und Kommunikation an den jeweiligen Standorten mit den zuständigen Gesundheitsämtern statt. Alle erlassenen Maßnahmen der Gesundheitsämter werden unverzüglich umgesetzt.

Die Bewohnenden werden im Falle einer Einzelquarantäne, einer Isolation oder einer Gesamtquarantäne des Standortes u.a. zusätzlich zur mündlichen Ansprache durch in 14 Sprachen übersetzte Handouts über die aktuelle Situation informiert.

4. Hat das Land neue Einrichtungen eröffnet, um die Geflüchteten besser zu verteilen?

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurde der Standort Bad Arolsen im September 2020 reaktiviert. Seit dem 8.3.2021 wird auch der Standort „Starkenburgkaserne“ in Darmstadt zur vorübergehenden Unterbringung von Asylsuchenden im Rahmen der Corona- Maßnahmen genutzt. Des Weiteren wurden die Jugendherbergen in Büdingen, Grävenwiesbach, Lauterbach, Kassel und Limburg als Ausweichstandorte zur Unterbringung bis zum 31.3.2022 angemietet. Weitere drei Standorte befinden sich derzeit für eine Entzerrung der Belegungssituation in der baulichen Herrichtungsphase.

5. Warum werden die Geflüchteten nicht schneller auf die Kommunen verteilt?

Die Verweildauer der Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung hängt wesentlich von der im Asylgesetz (AsylG) des Bundes geregelten Wohnverpflichtung der Asylsuchenden ab, die zuletzt im August 2019 geändert wurde. Die bundesgesetzliche Neuregelung des § 47 AsylG schränkt die vorherigen Zuweisungsmöglichkeiten ein. Die Hessische Landesregierung ist weiterhin bestrebt, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen eine unverzügliche Verteilung der Asylsuchenden auf die Kommunen sicherzustellen.

Nach § 47 AsylG sind die Asylsuchenden gesetzlich verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamts über ihren Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, minderjährige Asylsuchende, deren Eltern/Erziehungsberechtige und Geschwister längstens 6 Monate, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

6. Was ist die Aufgabe der Kommunen bei der Unterbringung von Geflüchteten?

Das Land und die Kommunen teilen sich die Aufgabe der Unterbringung von geflüchteten Menschen. Für die Erstaufnahme ist das Land verantwortlich. Anschließend werden die geflüchteten Personen einer Gebietskörperschaft zugewiesen, d.h. ihr wird die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von bestimmten im Hessischen Landesaufnahmegesetz (LAG) genannten Personengruppen übertragen. § 53 Asylgesetz (AsylG) besagt, dass Asylbewerber in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen sind, bis die Person als schutzberechtigt anerkannt wurde. Die Gebietskörperschaften sind verantwortlich für die Unterbringung, sobald die Geflüchteten einer Kommune zugewiesen wurden oder zu einer Wohnsitznahme nach § 12a Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet wurden. Die Gebietskörperschaften haben die Aufgabe, diesen Personen einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu gewährleisten. Das Land unterstützt die Gebietskörperschaften dabei, indem für jeden zugewiesenen Asylbewerber sowie für weitere im Landesaufnahmegesetz genannte Personen, die im Leistungsbezug des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stehen, je nach Region eine finanzielle Pauschale gewährt wird.

7. Wie werden die Geflüchteten in den Kommunen vor Corona geschützt?

Soweit Geflüchtete in den Gebietskörperschaften untergebracht werden, gilt folgendes: § 3 Abs. 1 LAG statuiert die Verpflichtung der hessischen Gebietskörperschaften, aufzunehmende Personen in Unterkünften/Einrichtungen, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Diese Einrichtungen legen gemäß § 36 IfSG innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen fest. Die infektionshygienische Überwachung sowie die Durchsetzung von Maßnahmen obliegt den örtlichen Gesundheits- bzw. Ordnungsbehörden unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens sowie der Struktur, Größe und Belegungsdichte der Einrichtungen in enger Abstimmung mit den für die Aufnahme und Unterbringung zuständigen kommunalen Behörden. Bevor die Geflüchteten in den Kommunen untergebracht werden, werden diese außerdem noch in der Erstaufnahmeeinrichtung mittels Schnelltest auf das Vorliegen einer Corona-Infektion getestet.

Das „Konzept zum Umgang mit COVID-19/SARS-CoV-2“ der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen (EAEH) wird stetig überarbeitet und fortentwickelt. Das Konzept beinhaltet unter anderem Quarantäne- und Verlegungsoptionen, die bei einem Ausbruch in Kraft treten, sowie Regelungen zu Hygienemaßnahmen, Unterbringung, Aufenthalt und Verhalten in der Gemeinschaft, Zuführung zu medizinischen Räumlichkeiten, Impfkonzept und Testungen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Unmittelbare Schnelltestung aller neu ankommenden Asylsuchenden nach Ankunft an sieben Tagen in der Woche, 24 Stunden lang.
  • Erstuntersuchung und Impfangebot bei Neueinreisenden im Ankunftszentrum Gießen inklusive einer Untersuchung auf SARS-CoV-2-typische Krankheitssymptome mit niederschwelligen Tests (PCR) bei dem geringsten Verdacht sowie eine umfassende Reiseanamnese zur Feststellung, ob die Einreise aus einem durch das Robert Koch-Institut (RKI) benannten Risikogebiet erfolgte. Sofortiger Schnelltest bei Vorliegen von Symptomen. Positive Testergebnisse werden mit einem PCR-Test bestätigt. 10-tägige Absonderung aller neu ankommenden Asylsuchenden in Separierungsbereichen des EAEH-Standortes Gießen. Im Anschluss erneute Schnelltestung. Es erfolgen keine Verlegungen, Transfers oder Weiterleitungen vor Absolvierung einer „Quarantänezeit“ von 10 Tagen und ohne vorherige Schnelltestung.
  • In der Regel besteht an allen Standorten der EAEH 24/7 eine medizinische Versorgung, sodass symptomatische Bewohnende schnellst möglichst erkannt und isoliert werden können.
  • Kontaktschutzvorrichtungen in Bereichen des Publikumsverkehrs sowie in Wartebereichen etc. Dazu zählen z.B. Plexiglasscheiben, Aushändigung von FFP2-Masken, Markierung von Mindestabständen, Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln usw.
  • Die Unterbringung der Bewohnenden wurde an allen EAEH-Standorten räumlich entzerrt.
  • Bereitstellung und Aushang von Piktogrammen unter anderem zu Abstands- und Hygienemaßnahmen sowie Informationen zu aktuellen Corona-Regelungen in 14 verschiedenen Sprachen.
  • Die Plakate und Informationen hängen in zentralen Bereichen der Erstaufnahmeeinrichtung wie Infopoint oder Essensausgabe aus. Zudem sind Banner mit Piktogrammen zu den wichtigsten Corona-Maßnahmen an den Ein- und Ausgängen der Standorte angebracht. Das Sicherheitspersonal der Standorte informiert die Bewohnenden beim Verlassen des Standorts nachdrücklich über die Regelungen außerhalb der Einrichtung (Mindestabstand, Kontakteinschränkungen, Maskenpflicht nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben).
  • Umgehende Isolation von Verdachtsfällen und positiv getesteten Bewohnenden in gesondert ausgewiesenen Quarantänebereichen sowie Ermittlung und Isolierung der Kontaktpersonen.
  • Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsämtern bei der Testung von Verdachtspersonen, Ermittlung von Kontaktpersonen und Einreisenden aus Risikogebieten sowie mit den Impfambulanzen und Hausärzten bei Erst- und Folgeimpfungen.
  • Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, ist zurzeit keinerlei Besuch in den Erstaufnahmeeinrichtungen gestattet. Ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Freizeit-, Sport- und Gruppenangebote werden in allen Standorten der EAEH in Hotspot-Regionen bis auf Weiteres eingestellt und Sozialräume werden geschlossen. Die Einschränkungen richten sich nach den aktuell gültigen Vorgaben der Corona-Schutzverordnung und der Landkreise. Die Grundbetreuung der Bewohnenden bleibt hiervon unberührt. Derzeit werden Bildungsangebote, wie Sprachkurse, unter Einhaltung der 2G-Regel sowie aller Vorgaben zum Schutz vor SARS-CoV-2 in der EAEH durchgeführt.
  • Alle Gemeinschaftsräume (z.B. Teestuben, Fitnessräume, Leseecken und Spielräume) sind in Standorten in ausgewiesenen Hotspot-Regionen geschlossen. Durch Abstandsmarkierungen vor den Essenausgaben, Entfernen von Tischen und Stühlen, Eröffnen weiterer Speiseräume sowie der Möglichkeit zur Einnahme der Speisen auf den Unterkunftszimmern, ist die Einhaltung der vorgegebenen Kontaktbeschränkungen möglich.

Bei Auffälligkeiten / Umgang mit infizierten Personen
Bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt, wird die betreffende Person gebeten, in einem Absonderungszimmer zu verbleiben und jeglichen Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden. Aktuell liegt das Testergebnis ca. sechs bis acht Stunden nach Abnahme vor. Alle PCR-Tests werden unmittelbar von einem Kurier zum Labor des UKGM-Marburg, des HLPUG oder niedergelassenen Laboren im Einzugsbereich der Standorte der EAEH gebracht. Dies entspricht den aktuellen Empfehlungen des RKI.

Nachgewiesen infizierte Personen aus dem Ankunftsprozess werden in einem separaten, getrennten Bereich des Quarantänekomplexes untergebracht.

Im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus werden die Betroffenen umfassend über die durchzuführende Quarantäne, die Dauer, die Versorgung sowie die medizinische und sozialarbeiterische Betreuung informiert.

Zusätzlich erhalten alle positiv getesteten Personen eine Notfall-Nummer, die im jeweiligen Handy als Kurzwahl einprogrammiert wird.

Infizierte Personen erhalten ihre Mahlzeiten auf einem Essenstablett, das vor der Zimmertür abgestellt wird.

Um die Kommunikation der Bewohnenden mit dem Sicherheitsdienst zu ermöglichen, erhalten sie FFP-2 Masken und Handschuhe, welche bei den Kontakten mit dem Sicherheitsdienst zu tragen sind. Es wird auf entsprechende Abstände geachtet, Körperkontakt wird vermieden.

Grundsätzlich erfolgt zusätzlich zweimal am Tag die Kontrolle durch medizinisches Fachpersonal in persönlicher Schutzausrüstung, um eventuelle Probleme der Untergebrachten frühzeitig erkennen zu können. Außerdem können Personen mit Behandlungsbedarf die Infektionssprechstunde von Montag bis Freitag nutzen.

Am Wochenende erfolgt diese Visite bedarfsgerecht.