Bagger arbeiten auf einer Baustelle.

Enteignungsverfahren und Entschädigungsfestsetzung

Die Enteignungsbehörde greift immer dann ein, wenn ein Grundstück für eine Maßnahme, die dem Allgemeinwohl dient, in Anspruch genommen werden soll und zwischen Vorhabensträger und Eigentümer/Besitzer keine Einigung erzielt werden kann.

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Ein Enteignungsverfahren muss nicht immer den Entzug von Eigentum zum Ziel haben, in bestimmten Fällen reicht auch die dingliche Sicherung im Grundbuch aus. Dies ist z.B. bei Überspannungen mit Stromleitungen oder Untertunnelungen von Grundstücken der Fall. Dabei ist lediglich sicherzustellen, dass das Recht, diese Inanspruchnahme eines Grundstücks auf Dauer vornehmen zu dürfen, im Grundbuch gesichert wird. Entschädigt wird in diesen Fällen der Wertverlust, den ein Grundstück wegen der Belastung erfährt.

Im Übrigen gelten für diese Verfahren die Regelungen, die auch beim Entzug von Eigentum zu beachten sind.

Ansprechpartner:

André Reck
Tel.: 0641 303 2430
Andre.Reck@rpgi.hessen.de 

Enteignungsverfahren ziehen sich über einen längeren Zeitraum hin. Es gibt aber Maßnahmen, die aus Gründen des Allgemeinwohls derart dringlich sind, dass der Abschluss eines Enteignungsverfahrens nicht abgewartet werden kann. Für solche Fälle gibt es das Instrument der vorzeitigen Besitzeinweisung. Wie der Begriff es schon zum Ausdruck bringt, geht es hier lediglich um den Besitz, nicht um das Eigentum an einem Grundstück. Die Enteignung muss aber grundsätzlich zulässig sein.

Liegen die Voraussetzungen vor, weist die Behörde den Antragsteller in den Besitz der betroffenen Fläche ein. Dieser kann dann mit der geplanten Maßnahme beginnen. Sollte es in der Folgezeit keine Einigung über den Eigentumsübergang geben, schließt sich ein Enteignungsverfahren noch an.

In Fällen, in denen Enteignung grundsätzlich möglich ist, die Beteiligten sich aber nur über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können, besteht die Möglichkeit, ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren durchzuführen. Dabei ist Voraussetzung, dass die Beteiligten eine Teileinigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs erzielen. Dies kann innerhalb eines Enteignungsverfahrens oder außerhalb des Verfahrens in Form eines Kaufvertrags, in dem ein vorläufiger Kaufpreis vereinbart wird, geschehen. Die endgültige Höhe der Entschädigung wird dann von der Enteignungsbehörde festgesetzt.

Bei der Entschädigungsermittlung gelten die gleichen Grundsätze, die auch in einem Enteignungsverfahren angewandt werden.

Die Enteignungsbehörde ist auch zuständig für Entschädigungsfestsetzungen bei Veränderungssperren und Planungsschäden nach dem Baugesetzbuch und bei Ansprüchen, die auf anderen Fachgesetzen (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Schutzbereichsgesetz u.a.) beruhen.

Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. So heißt es im § 5 des Hessischen Enteignungsgesetzes. Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den freihändigen Erwerb der betroffenen Fläche zu angemessenen Bedingungen bemüht haben muss. In jedem Einzelfall muss daher geprüft werden, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Nur dann kann es überhaupt zu Entziehung von Eigentum im Rahmen eines Enteignungsverfahrens kommen. Zuvor versucht die Behörde aber, zu vermitteln und auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

Sollte eine Enteignung letztlich notwendig werden, so setzt die Enteignungsbehörde auch die Höhe der Entschädigung fest. Dazu zieht sie Gutachten von Gutachterausschüssen und vereidigten Sachverständigen heran.

Enteignungen finden u.a. statt im Zusammenhang mit Straßen- und Eisenbahnbaumaßnahmen, zur Durchsetzung von Bebauungsplänen und bei Deichsanierungen.

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