Die Enteignungsbehörde – Wofür sind wir zuständig?
Die Enteignungsbehörde ist zuständig für die Durchführung von
─ Enteignungsverfahren
─ Besitzeinweisungsverfahren
─ Entschädigungsfestsetzungsverfahren
nach dem Baugesetzbuch, dem Landbeschaffungsgesetz sowie nach dem Hessischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz in Verbindung mit Spezialgesetzen (wie z. B. den Straßengesetzen oder dem Energiewirtschaftsgesetz).
Welche Stellung hat die Enteignungsbehörde im Verfahren?
Die Maxime der Enteignungsbehörde ist darauf gerichtet, den Hoheitsakt zu vermeiden und zwischen den Parteien mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu vermitteln (Besitzeinweisung und Enteignung sind ultima ratio).
Dieser Aufgabe kommen wir nach, indem wir uns im Rahmen informeller Gespräche, aber auch im förmlichen Verfahren mit den Beteiligten an einen Tisch setzen, informieren und einvernehmliche Lösungen ausloten.
Die Enteignungsbehörde ist heute Konfliktmoderatorin und arbeitet - ähnlich einem Gericht - weisungsfrei. Sie nimmt in den Verfahren stets eine neutrale Position ein und versteht sich nicht als verlängerter Arm des jeweiligen Projektträgers.
Die Bindung an Planfeststellungsbeschlüsse oder Bebauungspläne hindert die Enteignungsbehörde nicht, zwischen den konkurrierenden Interessen zu vermitteln und insbesondere für eine angemessene und gerechte Entschädigung der Betroffenen zu sorgen.