Bio-Produkte liegen auf einem Tisch, dazwischen steht ein Schild mit der Aufschrift "Bio".

Kontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen

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Das Regierungspräsidium Gießen ist die zuständige Behörde für die Umsetzung der Rechtsregelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie der nationalen Regelungen für den ökologischen Landbau im Bundesland Hessen.

Was ist anders im Ökolandbau?

Die ökologische Landwirtschaft strebt eine möglichst umweltschonende, nachhaltige Produktion von qualitativ hochwertigen Lebensmitteln an und verzichtet auf chemisch-synthetische Hilfsmittel. Leitidee ist der geschlossene Betriebskreislauf, vorgeschrieben sind eine artgerechte und flächengebundene Tierhaltung, eine vielseitige Fruchtfolge, überwiegend organische Düngung und mechanische Beikrautregulierung. Die natürliche Bodenfruchtbarkeit und die Gesundheit von Tieren und Pflanzen sollen mit naturnahen Methoden, Dünge- und Arzneimitteln erhalten und gesteigert werden.

Gentechnische Organismen oder aus diesen hergestellte Erzeugnisse sind grundsätzlich verboten.

Qualitätssicherung durch Bio-Kontrolle

Damit im Lebensmittelbereich auch wirklich „Bio“ drin ist, wo „Bio“ draufsteht, wird der Ökolandbau in allen Bereichen der Erzeugung ökologischer Produkte – vom Anbau bis zur Ver­marktung – überwacht und kontrolliert.

Kontrollpflichtig sind Unternehmen, die Produkte mit dem Ziel der Vermarktung erzeugen, aufbereiten, lagern, handeln oder einführen, die als Erzeugnisse aus ökologischen Anbau ge­kennzeichnet sind. Sie müssen sich einem kontinuierlichen Kontrollverfahren unterziehen, das von staatlich zugelasse­nen und beliehenen Kontrollstellen durchgeführt wird. Derzeit sind dies in Hessen 17 Kontrollstellen (Liste im Downloadbereich). Zwischen Betrieb und Kontrollstelle wird ein privatrechtlicher Kontrollvertrag abge­schlossen und in der Folge wird mindestens einmal jährlich kontrolliert. Doch nicht nur die Betriebe unterliegen einer kon­sequenten Kontrolle, auch die Kontrollstellen selbst werden von der zuständigen Behörde überwacht.

Die Kontrolle im ökologischen Landbau umfasst nicht nur den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung („A“), sondern auch Unternehmen der Verarbeitung („B“), Importeure („C“), die Vergabe von Tätigkeiten an Dritte („D“), die Futtermittelherstellung („E“) und den Handel („H“).

In der EU wird der ökologische Landbau und dessen Kontrolle rechtlich durch die Verord­nung (EG) Nr. 2018/848 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0848&from=DEÖffnet sich in einem neuen Fenster) vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen (EG-Öko-Ba­sisverordnung) in Verbindung mit zahlreichen Durchführungsverordnungen geregelt.

Nationale Regelungen zur Umsetzung des ökologischen Landbaus sind im Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz-ÖLG) (https://www.gesetze-im-internet.de/_lg_2009/Öffnet sich in einem neuen Fenster) zu finden.

Das Regierungspräsidium Gießen ist neben den Öko-Kontrollstellen auch Ansprechpartner für Interessierte zu den Regelungen im ökologischen Landbau. Darüber hinaus werden vom Regierungspräsidium Gießen Anträge entgegengenommen und Genehmigungen erteilt, soweit die Zuständigkeit der Behörde dafür vorgeschrieben ist.

Ein durch die Kontrollstellen zertifiziertes vorverpacktes Produkt erkennt man immer am EU-Bio-Logo und der Code-Nummer der Kontrollstelle. Zusätzlich muss der Ort, an dem das ökologische Erzeugnis hergestellt wurde, angegeben werden.

Die Codenummer und die Herkunftsangabe müssen auch bei der Etikettierung nicht vorverpackter Erzeugnisse zu finden sein.

Das Bio-Siegel kann zusammen mit dem EU-Bio-Logo für die Kennzeichnung von Biolebensmitteln verwendet werden. Jedes Produkt, das mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet wird, muss vor dem in Verkehr bringen angemeldet werden.

Neben dem verpflichtenden EU-Bio-Logo können die Biowaren zusätzlich mit den Zeichen der Verbände gekennzeichnet werden. Insgesamt gibt es in Deutschland neun dieser Anbauverbände. Die Richtlinien der Verbände sind oftmals noch strenger als die des EU-Rechts, deshalb lohnt es sich, sich hier genauer zu informieren.

Seit dem 01.01.2022 ist das Regierungspräsidium Gießen auch die zuständige Behörde in Hessen für die Kontrolle von aus Drittländern eingeführten Öko-Erzeugnissen.

Um Öko-Erzeugnisse einführen zu können, muss sich ein Unternehmen dem Öko-Kontrollverfahren für den Bereich ‚C‘ – Import unterstellen. Sobald dies geschehen ist, kann im Datenbanksystem TRACES NT (Trade Control and Expert System New Technology) ein eigener Account für das Unternehmen erstellt werden. Sobald der Account erstellt wurde, muss beim RP Gießen (oekokontrolle@rpgi.hessen.de) ein formloser Antrag auf Validierung des Unternehmens gestellt werden. 

Sobald das Unternehmen so den Status „Gültig“ in TRACES NT erlangt hat, kann der erste Importvorgang angestoßen werden.

In der Regel übernimmt die Erstellung des sogenannten COI (Certificate of Inspection) die Kontrollstelle des Ausfuhrbetriebes im Drittland.
Das COI ist das entscheidende Dokument, ohne das eine Einfuhr von Öko-Waren in die EU nicht möglich ist.

Bei der Einfuhr in Hessen findet in jedem Fall eine Dokumentenprüfung, ggf. auch eine physische Kontrolle und Probenahme statt.

Die Einfuhr kann in Hessen ausschließlich an der Grenzkontrollstelle Flughafen Frankfurt, dem Zollamt Frankfurt Osthafen oder einem durch das RP Gießen zugelassenen Verwahrlager durchgeführt werden. Bei ausschließlicher Dokumentenkontrolle bedeutet dies jedoch nicht, dass die Ware zwingend physisch an einem der o.g. Orte vorgeführt werden muss. 

Nach der ökorechtlichen Überprüfung und der Bestätigung des Öko-Status der Ware, kann die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr an einem Zollamt der Wahl stattfinden.

Weitere Informationen können Sie dem Informationsschreiben im Download-Bereich entnehmen.

Ansprechpartnerin
Julia Sagrauske
Tel. 0641 303 5168
E-Mail: Julia.Sagrauske@rpgi.hessen.de

Gemäß der EU-Öko-Verordnung 2018/848 muss sich jeder Unternehmer, der Produkte der Landwirtschaft, Aquakultur und Imkerei mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau (Öko-, Bio-) in Verkehr bringt, dem Kontrollverfahren unterstellen und über ein gültiges Bio-Zertifikat verfügen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, können Einzelhandelsgeschäfte von der Kontroll- bzw. Zertifikatspflicht freigestellt sein. Weitere Informationen, hinsichtlich der Freistellung sowie der Meldepflicht, können sie unter „Merkblatt Einzelhandel“ entnehmen. Ebenso ist das Meldeformular gem. §3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz im Downloadbereich zu finden.

Ansprechpartnerin
Elena Guerndt
Tel. 0641 303 5155
E-Mail: Elena.Guerndt@rpgi.hessen.de

In bestimmten Sonderfällen, die eindeutig in der VO (EU) 2018/848 bzw. den Durchführungsverordnungen geregelt sind, können Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Ökobetriebe durch die zuständige Behörde im Zuge eines kostenpflichtigen Antragsverfahrens genehmigt werden.

Hierbei handelt es sich u.a. um folgende Sachverhalte:

  • Ausnahmegenehmigung zum Enthornen von Kälbern (bis max. 6 Wochen)
  • Ausnahmegenehmigung zum Kupieren von Lämmerschwänzen (bis max. 8 Tage)
  • Ausnahmegenehmigung zur Anbindehaltung von Rindern
  • Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln bei adulten Monogastriern (im Katastrophenfall)
  • Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nichtökologischen Futtermitteln (im Katastrophenfall)
  • Ausnahmegenehmigung zur rückwirkenden Anerkennung von Umstellungszeiträumen

Oben genannte Ausnahmegenehmigungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der für den antragstellenden Unternehmer zuständigen Öko-Kontrollstelle. Die Antragsformulare finden Sie im Downloadbereich

Des Weiteren können Ausnahmegenehmigungen zum Zukauf nichtökologischer Tiere und zur Verwendung nichtökologischen Saatgutes gestellt werden. Dies erfolgt direkt und online über die Datenbanken www.organicxlivestock.deÖffnet sich in einem neuen Fenster bzw. www.organicxseeds.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Ansprechpartnerinnen:

Anke Schrehardt
Tel. 0641 303 5147
E-Mail: Anke.Schrehardt@rpgi.hessen.de

Julia Sagrauske
Tel. 0641 303 5168
E-Mail: Julia.Sagrauske@rpgi.hessen.de

Claudia Holewa
Tel. 0641 303 5152
E-Mail: Claudia.Holewa@rpgi.hessen.de

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