Eine schwangere Frau arbeitet in einer Boutique.

Mutterschutz

Durch das Mutterschutzgesetz sollen schwangere und stillende Frauen vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz geschützt werden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber unter anderem die Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau durch ihre Tätigkeit beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen. Diese können von der Befreiung von einzelnen Tätigkeiten bis hin zu einem vollständigen Beschäftigungsverbot reichen. Auch im Falle eines Beschäftigungsverbotes muss der Arbeitgeber der betroffenen Frau den durchschnittlichen Arbeitslohn weiterzahlen. Er hat dann jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen durch die Krankenkasse der Frau (U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz). Auskunft dazu erteilen die Krankenkassen.

Die Notwendigkeit, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, betrifft nicht nur schwangere und stillende Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sondern auch Auszubildende und Praktikantinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen. Für Letztgenannte liegt die Verantwortung für das Festlegen geeigneter Schutzmaßnahmen bei de rAusbildungsstelle(Schule, Hochschule).

Ausführliche Informationen zu den Erfordernissen des Mutterschutzgesetzes finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster. Die zu treffenden Maßnahmen, wenn schwangere oder stillende Frauen beschäftigt oder ausgebildet werden, sind ebenfalls auf dieser Seite und in den dortigen Downloads übersichtlich dargestellt.

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die zuständige Aufsichtsbehörde in Hessen

Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung ist unverzüglich nach der Bekanntgabe durch die Frau an die für den Beschäftigungsort zuständige Aufsichtsbehörde – in den fünf mittelhessischen Landkreisen das Regierungspräsidium Gießen – zu richten.

Um dieser Anzeigepflicht nachkommen zu können, steht ein Online-AnzeigeverfahrenÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung. Dieses kann ohne Registrierung genutzt werden. Mit der Anzeige können auch Informationen über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen sowie über die Teilnahme an notwendigen Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr mitgeteilt werden.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die regelmäßig schwangere oder stillenden Frauen melden, besteht die Möglichkeit einer vorherigen RegistrierungÖffnet sich in einem neuen Fenster. Diese erspart die wiederholte Eingabe von Grunddaten.

Alternativ zum Online-Anzeigeverfahren kann auch das am Ende der Seite unter Downloads zu findende PDF-Formular verwendet werden.

Kündigungsschutz während Schwangerschaft, Elternzeit oder Pflegezeit

Für Frauen gilt während der Schwangerschaft und auch noch vier Monate nach der Entbindung ein Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden.

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ein Recht auf drei Jahre Elternzeit. Während der Elternzeit gilt ebenfalls der besondere Kündigungsschutz.

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Beschäftigten, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Auch während der Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz.

In diesen Fällen sind Kündigungen nur möglich, wenn besondere Voraussetzungen gegeben sind (z.B. bei vollständiger Geschäftsaufgabe). Dazu muss die Arbeitgeberin bzw. derArbeitgeber jedoch vorher die Zustimmung des zuständigen Regierungspräsidiums zur Kündigung einholen.Die Behörde muss in diesen Fällen ermitteln, ob eine Weiterbeschäftigung tatsächlich ausgeschlossen ist. Sofern dies gegeben ist, kann das Regierungspräsidiumeiner Kündigung ausnahmsweise zustimmen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung während Schwangerschaft, Elternzeit oder Pflegezeit ist für den Antragssteller kostenpflichtig.

Die Arbeitsschutzexperten des Regierungspräsidiums Gießen stehen Müttern, Arbeitgebern, Betriebsräten usw. gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.