Aktuelle Informationen zur Aufnahme und Unterbringung ukrainischer Geflüchteter in Hessen:
Die Hessische Landesregierung hat ein Verfahren beschlossen, wie die Aufnahme und Unterbringung ukrainischer Geflüchteter in Hessen organisiert wird. Auch wenn es sich nicht um Asylbegehrende handelt, ist es aus Sicht des Landes Hessen wichtig, dass Geflüchtete aus der Ukraine den Bundesländern über das etablierte EASY-System zugewiesen werden. Größere Personengruppen, die nicht bei Verwandten oder direkt in kommunalen Einrichtungen unterkommen können, werden zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen (EAEH) aufgenommen. Hier wird ihre Identität festgestellt, außerdem erfahren die Geflüchteten medizinische Behandlung und erhalten ein Impfangebot. Die Menschen, die privat oder in Kommunen unterkommen, sollen sich bei der zuständigen Meldebehörde registrieren und nach Inkrafttreten des EU-Ratsbeschlusses zur Massenzustrom-Richtlinie bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Im Bedarfsfall können sie Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
In der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes werden Ausländerinnen und Ausländer untergebracht und versorgt, die einen Asylantrag bzw. einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt haben. Dementsprechend werden hier gemäß § 44 AsylG im Prinzip nur Asylsuchende und –antragsteller aufgenommen. Für alle anderen Ausländerinnen und Ausländer, die – wie ukrainische Staatsangehörige – aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen flüchten, nach Deutschland einreisen und deren Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt ist, besteht daher keine Zuständigkeit der Erstaufnahmeeinrichtung Hessen. Grundsätzlich sind für diese Personengruppe eigentlich unmittelbar die einzelnen Kommunen und deren Ausländerbehörden und Sozialbehörden zuständig, sofern eine Unterkunft und Versorgung bei Freunden oder Verwandten nicht gewährleistet werden kann. Die EAEH wird nun also entgegen der gängigen Praxis als zentraler erster Anlaufpunkt und zur kurzfristigen Unterbringung hinzugezogen.
Menschen aus der Kriegsregion können nach Inkrafttreten des EU-Beschlusses eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz erhalten, wodurch sie auch Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis kann eine Arbeitserlaubnis, der Zugang zum Wohnungsmarkt, der Bezug von Soziallleistungen und für Kinder der Zugang zur Bildung ermöglicht werden. Geflüchtete Menschen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen nach Richtlinie des hessischen Landesaufnahmegesetzes (LAG) zugewiesen.
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