Eine qualifikationsnahe Beschäftigung und damit auch eine bessere Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt ist das Ziel verschiedener Gesetze zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG, HBQFG, HLVO; §§27 ff).
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn hat für Interessenten ein Informationssystem entwickelt (Datenbank „anabin“). Hier kann man über die Wahl der Berufsbezeichnung –von Altenpfleger/-in bis Zimmermann- nähere Informationen über Voraussetzungen und zu einer Vergleichbarkeit von ausländischen Bildungsabschlüssen erhalten (siehe Links).
Weiterhin bietet beispielsweise das „iQ-Netzwerk Hessen“ eine kompetente Beratung für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse an (siehe Links).
Für die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen sind in Deutschland und auch in Hessen unterschiedliche Behörden zuständig. Dies richtet sich u.a. nach der Berufssparte, die anerkannt werden soll. Für die Anerkennung von Verwaltungsberufen ist in Hessen das Regierungspräsidium Gießen – Zuständige Stelle – Ihr Ansprechpartner.
Anerkennung eines Ausbildungsberufes:
Im Bereich der Verwaltungsberufe ist das Regierungspräsidium Gießen (Dezernat 21) Ihr Ansprechpartner für die Anerkennung einer Gleichwertigkeit mit folgenden deutschen (nicht reglementierten) Ausbildungsberufen:
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Verwaltungsfachangestellte/-r
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Fachangestellte/-r für Bürokommunikation
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Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste
Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei diesen nicht reglementierten Berufen direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben können, eine Anerkennung ist nicht zwingend notwendig. Auch können Sie sich gegen Zahlung einer Gebühr Ihren Abschluss zweckfrei von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (siehe Links) bewerten lassen.
Anerkennung einer Laufbahnbefähigung (Beamtenlaufbahn):
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von bestimmten reglementierten Berufe nach §§27 ff der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) ist ebenfalls das Regierungspräsidium Gießen (Dezernat 21).
Hierbei handelt es sich um Berufsqualifikationen, die in einem „Mitgliedstaat“ erworben wurden und dabei den Antragstellern in ihrem Herkunftsland bereits einen unmittelbaren Zugang zu einer Beamtenlaufbahn (allgemeine Verwaltung) ermöglicht haben („reglementierten Beruf“).
Mitgliedstaat im Sinne der HLVO ist
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jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
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jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
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jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
Falls Sie Ihre Berufsqualifikation nicht in einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung erworben haben, ist eine Laufbahnbefähigung nach der HLVO nicht möglich, allerdings können Sie sich direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben.