Pragraphenzeichen im Haus

Bauwesen

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Das Regierungspräsidium Gießen nimmt die Aufgabe der oberen Bauaufsichtsbehörde und damit die Fachaufsicht über die neun unteren Bauaufsichtsbehörden im Regierungsbezirk Gießen wahr.

Themen

Das Regierungspräsidium Gießen nimmt die Aufgabe der oberen Bauaufsichtsbehörde und damit die Fachaufsicht über die neun unteren Bauaufsichtsbehörden im Regierungsbezirk Gießen wahr.

Die fachliche Beratung der Bauaufsichtsbehörden sowie von Bürgerinnen und Bürgern bilden den Aufgabenschwerpunkt. Die Mitarbeiter der oberen Bauaufsicht stellen zudem sicher, dass die unteren Bauaufsichtsbehörden ihre Aufgaben im Einklang mit dem öffentlichen Recht wahrnehmen und die erteilten allgemeinen Weisungen – Erlasse und Richtlinien des Ministeriums – befolgen. Dieses führt zu einer einheitlichen Rechtsauslegung und Rechtsanwendung.

Für das Verwaltungsverfahren (z.B. Bauvoranfrage, Baugenehmigung) im Bereich der Bauaufsichtsbehörden sind ausschließlich die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.

Soweit es sich um bauaufsichtlich relevante Fragestellungen handelt, berät das Regierungspräsidium auch Antragsteller, Planer und Behörden.

Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen!

Ihre Ansprechpartner im Regierungspräsidium Gießen

Tobias Bräunchen
Tobias.Braeunchen@rpgi.hessen.de
Tel. 0641 303 2337

Tobias Witson
Tobias.Witson@rpgi.hessen.de
Tel. 0641 303 2329

Obere.Bauaufsicht@rpgi.hessen.de

Durch die Wohnungsfürsorge werden Landesbediensteten Mietwohnungen vermittelt, deren Bau vom Land Hessen aus Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wurde. Eigentümer dieser Wohnungen sind Baugenossenschaften, die im Gegenzug dem Land Hessen Belegungsrechte für Landesbedienstete einräumen. Für die Vergabe gelten die "Richtlinien für die Vergabe von Wohnungen für Beschäftigte des Landes (WofR 2014)"

Im Regierungsbezirk Gießen existieren derzeit keine belegungsgebundenen Wohnungen für Landesbedienstete.

Wohnungsfürsorgestellen sind in Hessen die Regierungspräsidien:

- Regierungspräsidium Kassel für Nordhessen
- Regierungspräsidium Gießen für Mittelhessen
- Regierungspräsidium Darmstadt für Südhessen

Ihre Ansprechpartnerin beim Regierungspräsidium Gießen

Frau Marlien Jung
Tel. 0641 303 2314

Sie erreichen uns unter wohnungsvergabe@rpgi.hessen.de

Die europäische Bauproduktenverordnung(VO 305/2011)regelt das In-Verkehr-Bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum.

Im Bauproduktengesetz sind die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die europäischen Vorschriften festgelegt.

Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (Hoch- und Tiefbau) eingebaut zu werden.

Der Kontrolle durch die Marktüberwachung unterliegen alle Bauprodukte, für die harmonisierte Normen vorliegen, die von der EU-Kommission veröffentlicht wurden.

Alle diese Bauprodukte haben Einfluss auf die wesentlichen Eigenschaften eines Bauwerkes.

Die sogenannten „Grundanforderungen“, die an ein Bauwerk gestellt werden, sind:

  • mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • Schallschutz
  • Energieeinsparung und Wärmeschutz
  • nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

Deshalb müssen Bauprodukte festgelegte technische Qualitäten aufweisen, die in den harmonisierten Normen der EU fixiert wurden.

Bauprodukte dürfen nur gehandelt werden, wenn sie mit den rechtlichen Bestimmungen der EU übereinstimmen (= konform). Die Hersteller sind gesetzlich verpflichtet, vor dem In-Verkehr-Bringen solcher Produkte, ein Bewertungsverfahren durchzuführen, mit dem Ziel, die Rechtskonformität des jeweiligen Produktes nachzuweisen.

Dieses Konformitätsverfahren schließt mit der Erstellung einer sogenannten Leistungserklärungab. Im Rahmen dieses Bewertungsverfahrens wird überprüft, ob ein Qualitätsmanagementsystem zur Produktionskontrolle eingerichtet und wirksam ist. Dabei wird überprüft, ob die technischen Unterlagen vollständig sind und das Produkt korrekt gekennzeichnet ist. Dann erst darf an dem Produkt das CE-Zeichen angebracht werden.

Diese „Konformitätskontrolle“ dient auch dem Verbraucherschutz. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung (Anwendungshinweise, technische Daten) soll es dem Endverbraucher und dem Handwerker, der Bauprodukte verbaut, ermöglicht werden, sich das für seinen Verwendungszweck geeignete Produkt zu beschaffen.

Bauprodukte nach der VO 305/2011 sind:

  • Bauprodukte für den Beton- und Stahlbetonbau
  • Bauprodukte für den Mauerwerksbau
  • Bauprodukte für den Holzbau
  • Bauprodukte für den Metallbau
  • Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz
  • Türen und Tore
  • Lager
  • Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und
  • Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände
  • Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung
  • Bauprodukte aus Glas
  • Bauprodukte der Grundstücksentwässerung
  • Abwasserbehandlungsanlagen
  • Feuerungsanlagen
  • Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
  • wassergefährdenden Stoffen
  • Technische Gebäudeausrüstung
  • Bodenbeläge
  • Produkte aus dem Verkehrswegebau

Gefährliche Bauprodukte/
RAPEX Schnellwarnsystem

Was ist RAPEX und welche Ziele werden damit verfolgt?
Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist das Schnellwarnsystem der Europäischen Union für sogenannte Non-Food-Produkte (ausgenommen Nahrungs- und Arzneimittel sowie medizinische Geräte), die einer Harmonisierungsrechtsvorschrift (Richtlinie, Verordnung) unterliegen und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. In der Europäischen Union existieren für über 30 Bereiche (Sektoren) Harmonisierungsrechtsvorschriften. Ein solcher Bereich ist der Bausektor mit der EU-Bauproduktenverordnung (VO (EU) Nr. 305/2011).
Im RAPEX-System wird über die mit einem Produkt verbundenen Gefahren sowie über Maßnahmen informiert, die zur Vermeidung oder Einschränkung der Verwendung von gefährlichen Produkten getroffen wurden. Dies können zum Beispiel Rücknahme- oder Rückrufaktionen sein. Dabei erfasst RAPEX sowohl Maßnahmen der einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörden als auch freiwillige Maßnahmen von Herstellern und Händlern.

Ein besonderer Fokus der Arbeit der Marktüberwachungsbehörden liegt darauf, durch Kontrollen jene Produkte zu identifizieren, von denen eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verwender ausgeht. Das RAPEX-System dient hierbei zur gegenseitigen europaweiten Information der Behörden sowie der EU-Kommission und zur Warnung der Öffentlichkeit.

Wann und wie erfolgt eine RAPEX-Meldung?
Die Bedingungen für eine RAPEX-Meldung sind in Artikel 22 der Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 765/2008) niedergelegt. Demnach veranlasst eine Marktüberwachungsbehörde eine Meldung, wenn ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, mit dem eine ernste Gefahr verbunden ist und für das eine marktbeschränkende Maßnahme getroffen wurde, die über das Gebiet des betroffenen Mitgliedsstaats hinausreicht. Die Entscheidung, ob mit einem Produkt eine ernste Gefahr verbunden ist, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung getroffen (vgl. Artikel 20 VO (EG) Nr. 765/2008).

In Deutschland stellt die Bundesanstalt für Arbeit (BAuA) den Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten sicher. RAPEX-Meldungen für harmonisierte Bauprodukte werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde der Länder, bearbeitet.

Welche Informationen enthält eine RAPEX-Meldung?
Die Meldung zur Warnung der Öffentlichkeit beinhaltet Informationen über die von einem Produkt ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verwender bzw. Nutzer von Bauwerken. Dies umfasst Angaben zur Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen.

Wann wird eine RAPEX-Meldung gelöscht?
Die Löschung einer RAPEX-Meldung erfolgt auf Antrag des meldenden Mitgliedsstaates, wenn die RAPEX-Meldekriterien nicht erfüllt sind, sodass die Meldung nicht mehr gerechtfertigt ist oder wenn das Produkt nachweislich nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt wird.

Wo werden RAPEX-Meldungen veröffentlicht?
Auf ihrer Homepage veröffentlicht die Europäische Kommission jeden Freitag eine Übersicht über Produkte, die mit einer Gefahr verbunden sind.
Die Meldungen speziell zu harmonisierten Bauprodukten können Sie unter dem unten angegebenen Link abrufen, indem Sie in der Kategorie „Bauprodukte“ suchen.
Außerdem finden sich deutschsprachige Auszüge der RAPEX-Meldungen in der Datenbank der BAuA "Gefährliche Produkte in Deutschland" wieder (siehe Link unten).

Beispiel einer RAPEX-Meldung für ein harmonisiertes Bauprodukt
2018 ging beim DIBt eine Anzeige hinsichtlich erhöhter Formaldehyd-Werte bei Spanplatten nach EN 13986 (…) ein. Es bestand der Verdacht, dass die seitens des Herstellers erklärte Angabe zum Formaldehyd-Wert in seinen Spanplatten nicht eingehalten werde. Die veranlassten Produktprüfungen bestätigten dies. Der tschechische Hersteller wurde informiert und aufgefordert Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Hierauf leitete der Hersteller korrektive Maßnahmen in die Wege, u. a. den Auslieferungstopp, die Rücknahme von Produkten und eine Information an die Endkunden über mögliche Gefahren je Einbausituation.

Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 (Marktüberwachung und Konformität)
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Akkreditierung und Marktüberwachung)
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung)

Ihr Ansprechpartner im Regierungspräsidium Gießen

Herr Felix Schmidt
Tel. 0641 303 2332

Felix.Schmidt@rpgi.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Herr Michael Albach
Tel. 0641 303 2331

Michael.albach@rpgi.hessen.de

„Fliegende Bauten“ sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung).

Das Regierungspräsidium Gießen ist hessenweit die zentrale Anlaufstelle, für Fliegende Bauten die Ausführungsgenehmigungen zu erteilen, zu verlängern, ändern und zu übertragen. In diesem Rahmen übt das Regierungspräsidium auch die Fachaufsicht über die Unteren Bauaufsichtsbehörden im Zuständigkeitsbereich der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel aus. Für Gebrauchsabnahmen bleiben weiterhin die örtlichen Bauaufsichtsbehörden zuständig. In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Großveranstaltungen oder dem Hessentag, kann das Regierungspräsidium Gießen hinzugezogen werden.

Anträge sowie die Übersendung von Prüfbüchern richten Sie bitte schriftlich an folgende Adresse:

Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 32 – Fliegende Bauten
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
D-35390 Gießen

Für Anfragen oder elektronische Dokumente steht Ihnen das Funktionspostfach Fliegende.Bauten@rpgi.hessen.de zur Verfügung

Ihre Ansprechpartner im Regierungspräsidium Gießen

Frau Annabel Hermann
Tel. 0641 303 2326

Herr Sebastian Hartmann
Tel. 0641 303 2334

Herr Robin-Janosch Arzt
Tel. 0641 303 2333

Herr Felix Schmidt
Tel. 0641 303 2332

Herr Malwin Najmadin
Tel. 0641 303  2335

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat am 01.11.2020 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. Das GEG fasst nun die Anforderungen aus dem EEWärmeG und der EnEV in einem Gesetz zusammen. Für Bauherren und Hausbesitzer, die auf Grundlage einer Baugenehmigung mit Datum vom 01.11.2020 oder später beabsichtigen zu bauen bzw. für Hausbesitzer, die nach dem 01.11.2020 bauliche Maßnahmen an ihrem Haus (Bestandsgebäude) beauftragen oder selbst durchführen, gilt nun das GEG.

Pflichten von Bauherrn und Hausbesitzern
Bauherren und Hausbesitzer müssen die Einhaltung des GEG nach dem Abschluss von baulichen Maßnahmen an Bestandsgebäuden bzw. beim Neubau mit ihrer Unterschrift bestätigen (§ 92). Dazu gibt es vorgefertigte Formulare:

  • Erfüllungserklärung für Neubauten sowie
  • Erfüllungserklärung für Bestandsbauten

Diese Formulare sind ab sofort zu verwenden und den unteren Bauaufsichtsbehörden vorzulegen

  • beim Bezug eines Neubaus (Erfüllungserklärung für Neubauten) bzw. eines sanierten Gebäudes (Erfüllungserklärung für Bestandsbauten) oder
  • nach dem Abschluss von Sanierungs- und Instanthaltungsmaßnahmen, die unter den Geltungsbereich des GEG fallen (Erfüllungserklärung für Bestandsbauten).

Erleichterungen bestehen bei „kleinen Gebäuden“ und „Gebäuden aus Raumzellen“ (§ 104).

Erleichterungen werden auch Besitzern von Baudenkmälern und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zugestanden (§ 105).Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung der Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.
Hinweis:Alle Abweichungen vom GEG sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.

Befreiung vom GEG
Es besteht die Möglichkeit sich von den Vorgaben des GEG befreien zu lassen. Eine Befreiung ist vor Baubeginn bzw. vor Beginn der Umbau-/Sanierungsmaßnahme einzuholen. Es wird empfohlen, den Antrag auf Befreiung zeitgleich mit dem Einreichen der Bauantragsunterlagen zu stellen. Die Nachweise, dass die Anforderung des GEG eingehalten werden, sind bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für die Befreiung sind die Regierungspräsidien zuständig. Der Bescheid über eine gewährte Befreiung ist der der Erfüllungserklärung nach §92 Abs. 1 bzw. Abs. 2 beizufügen und wird Bestandteil dieser.

Die Befreiungstatbestände sind in den §§ 102 und 103 formuliert. Sie gelten für Neubauten und Bestandsgebäude. Es ergeben sich folgende Möglichkeiten für eine Befreiung:

  • die Ziele dieses Gesetzes werden durch andere als im GEG vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht,
  • die Anforderungen führen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte oder
  • die Begrenzung von Treibhausemissionen werden auf andere Art und Weise gleichwertig begrenzt nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 103 (sog. Innovationsklausel; anwendbar bis 31. Dezember 2023).

Weitere Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums:

Die Entgegennahme der Anzeige der Vereinbarung nach § 103 Abs. 4 Satz 2:
Bis zum 31. Dezember 2025 können Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach §50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 treffen.

Das Verlangen der Vorlage der Vereinbarung nach § 107 Abs. 5:
Sollen Gebäude in räumlichem Zusammenhang neu gebaut oder bestehende Gebäude geändert werden, so können Vereinbarungen (§ 107 Abs. 1) über eine gemeinsame Versorgung mit Wärme oder Kälte getroffen werden, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 zu erfüllen.
Dies gilt für den räumlichen Zusammenhang von zwei oder mehr Gebäuden.

Das Verlangen der Dokumentation nach § 107 Abs. 7 Satz 2:
Anstelle einer Vereinbarung nach § 107 Absatz 1 ist eine schriftliche Dokumentation der Vereinbarung erforderlich, wenn der Eigentümer plant den Neubau bzw. bestehende Gebäude, die sich im räumlichen Zusammenhang befinden, gemeinsam mit Wärme und/oder Kälte zu versorgen um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 zu erfüllen.

Hinweise:
Alle anderen Aufgaben nach dem GEG obliegen den unteren Bauaufsichtsbehörden.
Bei Fragen zum GEG stehen die unteren Bauaufsichtsbehörden und das Regierungspräsidium Gießen als obere Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung.
Oberste Aufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.

Ihr Ansprechpartner im Regierungspräsidium Gießen

Herr Tobias Witson
Tobias.Witson@rpgi.hessen.de
Tel. 0641 303 2329

Der Landesgesetzgeber hat die Hessische Bauordnung (HBO) im Jahr 2020 um den § 77a (Typengenehmigung) ergänzt.
Mit der Aufnahme der Typengenehmigung in die HBO werden Baugenehmigungsverfahren im Bereich des sogenannten modularen Bauens vereinfacht. Typengenehmigungen gelten für Baueinheiten „von der Stange“, die also in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. Sie entbinden die Bauherrschaft zwar nicht von der Durchführung eines vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens, jedoch nehmen sie die Prüfung vieler Vorgaben vorweg, die dann im Baugenehmigungsverfahren eines konkreten, örtlichen Vorhabens nicht mehr geprüft werden müssen. Das spart erheblich Zeit und Kosten.

Mit der Einführung der Typengenehmigung verfolgte die Hessische Landesregierung insbesondere das Ziel, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum zu vereinfachen und zu beschleunigen. Neben den bereits in der Hessischen Bauordnung vorhandenen Genehmigungsfreistellungen und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren soll die Typengenehmigung einen weiteren Baustein bilden, um durch serielles und modulares Bauen zur beschleunigten Schaffung von Wohnraum beizutragen. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Typengenehmigung nicht auf Wohnungsbauvorhaben beschränkt, sondern kommt auch für sonstige vorgefertigte Baueinheiten in Betracht.

Für die Durchführung Typengenehmigung ist ab dem 01.06.2021 das Regierungspräsidium Gießen hessenweit zuständig.
Anträge sowie die Übersendung der erforderlichen Bauvorlagen richten Sie bitte schriftlich an folgende Adresse:

Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 32 – Typengenehmigung
Landgraf-Philipp-Platz 1-7
D-35390 Gießen

Das Antragsformular finden Sie im Bereich „Downloads“.
Für Anfragen oder die Übersendung elektronischer Dokumente steht Ihnen das Funktionspostfach Typengenehmigung@rpgi.hessen.de zur Verfügung

Ihr Ansprechpartner im Regierungspräsidium

Herr Tobias Witson
Tobias.Witson@rpgi.hessen.de
Tel. 0641 303 2329