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Staatsangehörigkeit

Sie finden hier Informationen rund um die deutsche Staatsangehörigkeit sowie zum Thema Wechsel der Staatsangehörigkeit.

In welchen Fällen ist der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten möglich?

Was führt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?

Antworten zu diesen und ähnlichen Fragen erhalten Sie hier.

Themen

Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht, das am 27.06.2024 in Kraft getreten ist, akzeptiert Deutschland die generelle Mehrstaatigkeit. Die Regelungen der Herkunftsländer bleiben davon jedoch unberührt, sodass in manchen Fällen weiterhin der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgen kann.

1. Durch Abstammung:

Seit 01.01.1975 ist ein Kind immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt die Eltern verheiratet waren und mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Kinder einer deutschen Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, sind in der Regel auch immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Bei allen anderen Fall-Konstellationen ist der Abstammungserwerb von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, wobei insbesondere das zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geltende deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz zu beachten ist.

2. Durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern:

Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts ist (z.B. Niederlassungserlaubnis). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird bei jeder Geburt automatisch über das zuständige Standesamt, das auch die Geburtsurkunde ausstellt, geprüft.

Man kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn man neben der deutschen mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und muss genehmigt werden. Nicht möglich ist dies z.B. Beamten, Richtern oder Soldaten, auch bei Wehrpflichtigen wird die Genehmigung in der Regel nicht erteilt.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt erst ein mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde.

Die Gebühr für den Verzicht beträgt 51 €.

Zur Vorbereitung der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung kann die Beschaffung von Reisedokumenten einschließlich Vorführung bei der zuständigen konsularischen Vertretung erforderlich sein. Das Regierungspräsidium Gießen ist hessenweit zuständig für die Beschaffung von Passersatzpapieren für die Länder Algerien, Marokko, Tunesien, die Demokratische Republik Kongo, Bangladesch und Syrien.

Die Beschaffung von Passersatzpapieren ist bei ausreisepflichtigen Ausländern, welche nicht über einen Reisepass verfügen, Grundvoraussetzung für eine Aufenthaltsbeendigung und erfolgt über die jeweilige Auslandsvertretung.