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Staatsangehörigkeit

Sie finden hier Informationen rund um die deutsche Staatsangehörigkeit sowie zum Thema Wechsel der Staatsangehörigkeit.

Lesedauer:7 Minuten

In welchen Fällen ist der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten möglich?

Was führt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?

Antworten zu diesen und ähnlichen Fragen erhalten Sie hier.

Themen

Deutsche Staatsangehörige verlieren ihre Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf Antrag (z.B. Einbürgerung in anderem Staat) erfolgt. Der Verlust tritt ausnahmsweise nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwirbt. Bei Minderjährigen kann es ebenfalls Ausnahmen geben.

Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt nicht, wenn man per Gesetz eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, zum Beispiel durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen.

Grundsätzlich verliert ein/-e Deutsche/-r seine/ihre Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf Antrag (z. B. Einbürgerung) erfolgt.

Wer vor dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und nach entsprechender Genehmigung auch die entsprechende Urkunde ausgehändigt bekommen hat, verliertdie deutsche Staatsangehörigkeit nicht.

Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass im Staatsangehörigkeitsrecht der generelle Grundsatz gilt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Mehrstaatigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag zu vermeiden, da hierdurch Interessenkonflikte vermieden werden.

Daher kann durch Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nur dann ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und diese Belange so gewichtig sind, dass sie dem ansonsten geltenden Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit im Ausnahmefall vorrangig sind. § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes spricht hier von „erheblichen Nachteilen“ die durch entsprechende Nachweise zu belegen sind. Nicht zu den erheblichen Nachteilen gehören beispielsweise Reiseerleichterungen, noch nicht eingetretene Renten- oder Erbansprüche oder Erleichterungen des Eigentumserwerbs im Ausland. Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit einer unverbindlichen Anfrage vor einer Antragstellung.

Die Gebühr für eine Beibehaltungsgenehmigung beträgt 255,- €. Zu beachten ist, dass im Falles eines gestellten Antrages auch im Falle einer Ablehnung eine Gebühr in Höhe von 191,- € und im Falle einer Rücknahme des Antrages eine Gebühr in Höhe von 127,- € zu erheben ist.

Eine Beibehaltungsgenehmigung wird in der Regel auf zwei Jahre befristet. Innerhalb dieser Zeit muss die Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgen.

Hinweis

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 S. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) tritt gemäß § 12 Abs. 2 StAG nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwirbt.

1. Durch Abstammung:

Seit 01.01.1975 ist ein Kind immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt die Eltern verheiratet waren und mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Kinder einer deutschen Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet war, sind in der Regel auch immer im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Bei allen anderen Fall-Konstellationen ist der Abstammungserwerb von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, wobei insbesondere das zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geltende deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz zu beachten ist.

2. Durch Geburt in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Eltern:

Seit 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sich mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts ist (z.B. Niederlassungserlaubnis). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird bei jeder Geburt automatisch über das zuständigen Standesamt, welches auch die Geburtsurkunde ausstellt, geprüft.

Man kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn man neben der deutschen mindestens eine weitere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und muss genehmigt werden. Nicht möglich ist dies z.B. Beamten, Richtern oder Soldaten, auch bei Wehrpflichtigen wird die Genehmigung in der Regel nicht erteilt.

Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt erst ein mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde.

Die Gebühr für den Verzichtbeträgt 51 €.

Zur Vorbereitung der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung kann die Beschaffung von Reisedokumenten einschließlich Vorführung bei der zuständigen konsularischen Vertretung erforderlich sein. Das Regierungspräsidium Gießen ist hessenweit zuständig für die Beschaffung von Passersatzpapieren für die Länder Algerien, Marokko, Tunesien, die Demokratische Republik Kongo, Bangladesch und Syrien.

Die Beschaffung von Passersatzpapieren ist bei ausreisepflichtigen Ausländern, welche nicht über einen Reisepass verfügen, Grundvoraussetzung für eine Aufenthaltsbeendigung und erfolgt über die jeweilige Auslandsvertretung.