Ein Ausbilder zeigt zwei Auszubildenden einen Arbeitsvorgang in der Produktion.

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Junge Menschen befinden sich noch in ihrer körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung. Um sie vor Überforderung und Gefahren durch Erwerbsarbeit zu bewahren, ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf spezielle Regelungen zu achten. Dies gilt für Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre).

Jugendliche dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz im Rahmen ihrer Ausbildung z.B. mit bestimmten Aufgaben noch nicht oder nur unter Aufsicht beschäftigt werden. Dabei sind Bestimmungen über Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeit, die Unterweisung über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Außerdem hat der Arbeitgeber für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen zu sorgen.

Nach der Kinderarbeitsschutzverordnung ist Kinderarbeit je nach Alter nur in ganz geringem Umfang erlaubt, etwa beim Austragen von Zeitungen oder bei Ferienjobs. Für die Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Foto-, Film- und Rundfunkaufnahmen und Ähnlichem kann das Regierungspräsidium eine Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ausstellen.Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter Downloads. Dort finden Sie ebenso Informationen, die Einschränkungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zusammenfasst.

Jugendarbeitsschutzuntersuchungen

Für Jugendliche, die eine Berufsausbildung beginnen und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine ärztliche Untersuchung und Beratung vorgeschrieben. Zu diesem Zweck ist ein Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der entsprechenden Internetseite desRegierungspräsidiums DarmstadtÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Untersuchungsberechtigungsschein für die Jugendschutzuntersuchung

Jugendliche müssen vor Eintritt ins Berufsleben von einem Arzt untersucht werden. Zur Abrechnung der Untersuchungskosten sind Untersuchungsberechtigungsscheine erforderlich.

Die Untersuchungsberechtigungsscheine bei Erstuntersuchungen und Überweisungsscheine bei Ergänzungsuntersuchungen sind spätestens am zehnten Kalendertag nach Quartalsende direkt zu senden an das

Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz (Dezernat 63)
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung findet im Anschluss an eine Befragung über Vorerkrankungen und Risikofaktoren eine gründliche körperliche Untersuchung statt inklusive Seh- und Hörtest und vielem mehr. So können gesundheitliche Probleme und Risiken erkannt werden.Anschließend erfolgt eine Beratung über die individuellen gesundheitlichen Risiken besonders in Bezug auf den beabsichtigten Beruf (z.B. mögliche Probleme eines Allergie-Patienten mit Berufswunsch Friseur/Friseurin).

Die Arztwahl ist dabei frei. Der Arzt benötigtzur Abrechnung der Untersuchungskosten lediglich einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde, in der der Jugendliche seinen Hauptwohnsitz hat, ausgestellt und ist gebührenfrei.

Zur Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines ist ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich. Für eine weitere Untersuchung ist der Nachweis über ein bestehendes Ausbildungsverhältnis des Ausbildungsbetriebes vorzulegen.

Nach erfolgter Untersuchung legt der Arzt Überweisungs- und Untersuchungsberechtigungsscheine vierteljährlich zur Abrechnung dem Regierungspräsidium Darmstadt vor. Die Erstattung der Kosten erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen.

 

Berufsausbildung

Junge Menschen sind aus einer Reihe von Gründen am Arbeitsplatz besonders gefährdet. Ihnen fehlen noch Erfahrung und Reife. Risikobewusstsein sowie bestimmte Fertigkeiten müssen erst noch entwickelt werden. Kurzum: Sie haben ein höheres Verletzungsrisiko am Arbeitsplatz als ihre älteren Kolleginnen und Kollegen. Für den Arbeitgeber bestehen daher besondere Pflichten, die in der Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb berücksichtigt werden müssen. Das Arbeitsschutzgesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz machen hierbei entsprechende Vorgaben.

DieArbeitsschutzdezernate des Regierungspräsidiums Gießen sind in Mittelhessen für die Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen inBetrieben und Institutionen zuständig. BeiFragen zum Arbeitsschutz oder zum Jugendarbeitsschutz finden Sie hier kompetente Ansprechpartner.

Arbeitsschutz in der Berufsausbildung: Informationen für Ausbildungsbetriebe

Als Arbeitgeber haben Sie eine gesetzliche Fürsorgepflicht und müssen für den Schutz der jungen Menschen sorgen, die für Sie arbeiten. Sie dürfen nuran sicheren und geeigneten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die ihren Fertigkeiten sowie ihren geistigen und physischen Fähigkeiten entsprechen. Darüber hinaus müssen sie eine angemessene Unterweisung und Betreuung erhalten.

Zu diesem Zweck ist einiges im Betrieb zu organisieren und vorzubereiten. Hier finden Sie Informationsmaterial und Vorlagen für Vorgesetzte und Ausbilder zur Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Ausbildung.

Weitere Informationen zum gesunden Start ins Berufsleben finden Sie auch in Arbeitswelt HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Arbeitsschutz in der Berufsausbildung: Informationen für Azubis

Als junger Berufseinsteiger ist erst mal vieles neu für Sie. Dies betrifft auch die vorhandenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken an Ihrem Arbeitsplatz.

Beim Arbeitsschutz dreht es sich um den Schutz Ihrer Sicherheit und Gesundheit – jetzt und in Zukunft. Dazu sollten Sie vorbereitet sein. Es ist es wichtig, dass Sie darüber Bescheid wissen, was Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausmachen, was Ihr Arbeitgeber zu Ihrem Schutz unternehmen muss, was Sie selbst tun sollten und worin Ihre Rechte, aber auch Pflichten bestehen.

Hier können Sie sich über Arbeitsschutz und zugehörige Fragestellungen informieren. Darüber hinaus gibt es spezielle Internetportale, die wichtige Themen für Auszubildende ansprechen.