Stempel

Beglaubigung von Urkunden zur Vorlage im Ausland

Öffentliche deutsche Urkunden werden im Ausland oft nur dann anerkannt, wenn sie von der jeweiligen Auslandsvertretung legalisiert, d.h. bestätigt sind. In Hessen machen das die Regierungspräsidien.

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Bevor eine Legalisation möglich ist, müssen die Urkunden zuvor durch verschiedene deutsche Behörden beglaubigt werden. Eine Reihe von Ländern sind dem „Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ beigetreten. Für diese Länder genügt es, wenn die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde - in Hessen sind dies die Regierungspräsidien -mit einer sogenannten Apostille versehen wurde. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.

Verfahrensweise bei der Ausstellung von Apostillen und Beglaubigungen

Das Regierungspräsidium Gießen beglaubigt grundsätzlich alle in seinem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, sofern die Zuständigkeit nicht anders gegeben ist.

Wir beglaubigen folgende Urkunden zur Vorlage im Ausland:

Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen, aber auch z.B. von den Industrie- und Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern im Regierungsbezirk Gießen ausgestellt wurden. Insbesondere:

  • Personenstandsurkunden, d.h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden z.B. Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden, Familienbücher, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder -führung. Es gibt viele Länder, die großen Wert darauf legen, dass die Urkunden nicht älter als sechs Monate sind. Ältere Urkunden lassen Sie bitte beim zuständigen Standesamt neu ausstellen. Eventuell benötigen Sie für die Urkunde eine Vorbeglaubigung – bitte sprechen Sie die Standesbeamtin / den Standesbeamten darauf an.
  • Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen. Die Bescheinigungen werden von dem für Sie zuständigen Meldeamt (Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro) ausgestellt. Hier benötigen Sie eine Vorbeglaubigung. Bitte sprechen Sie die Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter darauf an.
  • Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse (zwingend vom Ausstellungsdatum). Schulzeugnisse müssen jedoch durch das zuständige Staatliche Schulamt und Hochschulabschlüsse durch eine bei der Hochschule beauftragte Person „vor beglaubigt“ werden (Näheres erfragen Sie bitte telefonisch bei uns).
  • Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer.
  • Urkunden, die von Finanzämtern im Regierungsbezirk Gießen ausgestellt wurden und im Ausland Verwendung finden sollen.
  • Einbürgerungszusicherungen und Einbürgerungsurkunden.
  • Urkunden, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden. Bitte rufen Sie uns an, um die Vorgehensweise zu besprechen. Sie benötigen eventuell Vorbeglaubigungen.
  • Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte u.a. Urkunden der Jugendämter, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden.
  • Vom Gesundheitsamt „vor beglaubigte“ ärztliche Bescheinigungen.
  • Zertifikate, GMP-Bestätigungen.

Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.

In besonderen Fällen, z.B. bei Führungszeugnissen, gilt eine abweichende Verfahrensweise. Bitte wenden Sie sich an die genannten Ansprechpartner.

Beachten Sie bitte auch die vom Ausland geforderten Formalitäten.

Kosten einer Beglaubigung

Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 25 Euro.

Hinsichtlich der Art der erforderlichen Beglaubigung ist das bestehende Vertragsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Land maßgebend.

Sie erreichen uns Montag, Mittwochbis Freitag
von 8:30 bis 12:00 Uhr sowie

Montag bis Donnerstag
von 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstagvormittag nur nach Vereinbarung

in der Liegenschaft

Liebigstraße 14 - 16, Erdgeschoss, 35390 Gießen

Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung auf dem Postweg. Bitte legen Sie die Unterlagen mit den nachstehen genannten Angaben per Post vor.

Postanschrift:

Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 21, Postfach 10 08 51, 35338 Gießen

Bitte geben Sie bei der Übersendung folgende Informationen an:
Name und Anschrift, Zielland, Telefonnummer oder E-Mailadresse für Rückfragen
Gerne dürfen Sie das Antragsformular (s. Downloads) dazu verwenden.

Kontakt:

Termine nur nach Absprache! Bitte kontaktieren Sie uns bevorzugt per E-Mail unter: internationalerechtshilfe@rpgi.hessen.de.

Telefonisch stehen wir Ihnen unter folgenden Rufnummern zur Verfügung: 0641/303-2219 (Frau Kingl), 0641/303-2229 (Herr Becker), 0641/303-2819 (Herrn Yüsün).

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