Unter der Bezeichnung Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistatt, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung. Im speziellen meint man damit die temporäre Aufnahme Verfolgter.
Asyl beantragen Menschen zum Beispiel, wenn sie:
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in ihrem Land eine politische Meinung nicht äußern dürfen oder einer dort verbotenen, aber vom Asylland akzeptierten Partei angehören.
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aus Glaubensgründen verfolgt werden, oder weil in ihrem Land gegen Menschenrechte verstoßen wird.
Asylrecht in Deutschland
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch verfolgte Menschen Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Durchführung von Asylverfahren und Asylentscheidungen aber auch für die Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zuständig. Zum Verfahren wird auf die Infoseite des Bundesamtes verwiesen:
Das Asylgesetz konkretisiert das Asylrecht inhaltlich. Es enthält weitere Regelungen z. B. hinsichtlich von Aufenthaltsbeschränkungen, der Arbeitserlaubnis oder auch zur Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der Identität und Glaubhaftmachung im Asylverfahren. Neben dem Bundesamt sind auch die Ausländerbehörden für die Umsetzung der Regelungen zuständig.
Aufenthaltsbeschränkungen für Flüchtlinge
In den ersten Monaten besteht die Verpflichtung, in einer zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung Wohnsitz zu nehmen. In Hessen befindet sich diese in Gießen mit verschiedenen Außenstandorten. In dieser Zeit erfolgen die ärztlichen Erstuntersuchungen sowie die Asylantragstellung beim Bundesamt. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehen Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung ergeht die Zuweisung nach einen festgelegten Schlüssel in die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung ist das Regierungspräsidium Gießen die zuständige Ausländerbehörde. Nach der Zuweisung die Ausländerbehörde des Ortes der Zuweisungsentscheidung.
Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge
Während der Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung darf in den ersten neun Monaten keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Danach nur, wenn weitere Kriterien erfüllt werden. Für Personen, die einer Gebietskörperschaft zugewiesen wurden, gelten ergänzende Regelungen.