Flüchtlinge werfen ihren Schatten auf eine blaue Mauer mit EU-Sternen.

Aufenthalts- und Asylrecht

Unter der Bezeichnung Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistatt, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung. Im speziellen meint man damit die temporäre Aufnahme Verfolgter.

Asyl beantragen Menschen zum Beispiel, wenn sie:

  • in ihrem Land eine politische Meinung nicht äußern dürfen oder einer dort verbotenen, aber vom Asylland akzeptierten Partei angehören.

  • aus Glaubensgründen verfolgt werden, oder weil in ihrem Land gegen Menschenrechte verstoßen wird.

Asylrecht in Deutschland

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch verfolgte Menschen Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist für die Durchführung von Asylverfahren und Asylentscheidungen aber auch für die Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zuständig. Zum Verfahren wird auf die Infoseite des Bundesamtes verwiesen:

https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/asylfluechtlingsschutz-node.htmlÖffnet sich in einem neuen Fenster

Das Asylgesetz konkretisiert das Asylrecht inhaltlich. Es enthält weitere Regelungen z. B. hinsichtlich von Aufenthaltsbeschränkungen, der Arbeitserlaubnis oder auch zur Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der Identität und Glaubhaftmachung im Asylverfahren. Neben dem Bundesamt sind auch die Ausländerbehörden für die Umsetzung der Regelungen zuständig.

Aufenthaltsbeschränkungen für Flüchtlinge

In den ersten Monaten besteht die Verpflichtung, in einer zugewiesenen Erstaufnahmeeinrichtung Wohnsitz zu nehmen. In Hessen befindet sich diese in Gießen mit verschiedenen Außenstandorten. In dieser Zeit erfolgen die ärztlichen Erstuntersuchungen sowie die Asylantragstellung beim Bundesamt. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehen Wohnverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung ergeht die Zuweisung nach einen festgelegten Schlüssel in die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung ist das Regierungspräsidium Gießen die zuständige Ausländerbehörde. Nach der Zuweisung die Ausländerbehörde des Ortes der Zuweisungsentscheidung.

Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge

Während der Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung darf in den ersten neun Monaten keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Danach nur, wenn weitere Kriterien erfüllt werden. Für Personen, die einer Gebietskörperschaft zugewiesen wurden, gelten ergänzende Regelungen.  

Themen

Nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens obliegt es den Regierungspräsidien, den Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber unverzüglich zu beenden. Im Regierungspräsidium Gießen ist das Dezernat 23.2 – Rückführung – für vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber aus fünf Landkreisen und drei Sonderstatusstädten und für abgelehnte Asylbewerber in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung sowie dessen Außenstellen zuständig.

Vorrangig wird auf eine freiwillige Ausreise gesetzt. Hierzu gibt es umfangreiche Informationen und Möglichkeiten zur persönlichen Beratung. Ausreisewillige können sich bei Interesse an die Rückkehrberatungsstellen in den Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen in Gießen oder in Neustadt wenden. Wer nicht freiwillig ausreist, muss mit Zwangsmaßnahmen und gegebenenfalls sogar Abschiebungshaft rechnen.

In einigen Fällen muss die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werden. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, kann eine Duldungsbescheinigung erteilt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Aufenthaltstitel – die Ausreisepflicht bleibt weiterhin bestehen.

Die konzentrierte und gemeinschaftliche Herangehensweise zur Aufenthaltsbeendigung von Straftätern – zwischen zentraler Ausländerbehörde und Polizei – ist keine neue Idee. Es gibt seit vielen Jahren dieses bewährte Modell einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe Intensivtäter (GAI) in Frankfurt am Main. 2018 wurden außerdem solche Organisationseinheiten bei den Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt eingerichtet.

Erkannte Straf- und Intensivtäter sollen schnellstmöglich in ihre Herkunftsländer abgeschoben werden. Oft ist dies aufgrund von unklaren Identitäten, fehlender Ausreisepflicht, bestehenden Abschiebungshindernissen oder unbekanntem Aufenthalt nicht oder nur sehr schwer möglich.

Aufgrund der größten Sachnähe im Dezernat 23.2 – Rückführung – der Abteilung II des Regierungspräsidiums Gießen wurde die GAI dort als eigenständiges Team angesiedelt. Das Team besteht aus drei Verwaltungsbeamten des Regierungspräsidiums Gießen sowie drei Polizeivollzugsbeamten des Landes Hessen, die dauerhaft im RP ihren Dienst versehen.

Für Ausländer, die zur Durchführung ihres Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen mitsamt ihrer Außenstellen untergebracht sind, ist das Regierungspräsidium Gießen die zuständige Ausländerbehörde (§ 2 Abs. 1 der hessischen Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetz vom 04. Juni 2018).
Im Dezernat 23.1 – Ausländerwesen – werden alle notwendigen ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen getroffen. Zudem führt das Dezernat 23.1 unter anderem Sicherheitsbefragungen durch und entscheidet für den Bezirk des Regierungspräsidiums Gießen über Ausweisungen.
Darüber hinaus unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgelehnte Asylbewerber sowie ausreisepflichtige und ausreisewillige Ausländer bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland. Hierzu werden umfangreiche Informationen und Möglichkeiten zur persönlichen Beratung angeboten. Die Rückkehrberatung bietet so Unterstützung für Betroffene und schafft Alternativen zu einer Aufenthaltsbeendigung. Ausreisewillige können sich bei Interesse an die Rückkehrberatungsstellen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen in Gießen sowie direkt an das Dez. 23.1 wenden.  

Die zuständige Stelle ist das Dezernat 23.1 - Ausländerwesen -Geschäftszimmer ZAB Gießen
Dezernat 23 – Ausländerrecht
auslaenderbehoerde@rpgi.hessen.de

Für Ausländer, die zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Erstaufnahmeeinrichtung Hessen samt ihrer Außenstellen untergebracht sind, ist das Regierungspräsidium Gießen die zuständige Ausländerbehörde.

Die zentrale Ausländerbehörde (ZAB) beim Regierungspräsidium Gießen trifft während aber auch nach Abschluss des Asylverfahrens alle notwendigen ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Das reicht von der Erlaubnis der Ausübung einer Beschäftigung, die Bescheinigung von Duldungen bis zum Ausstellen notwendiger Bescheinigungen zur Vorsprache bei konsularischen Vertretungen.