Zwei Hände halten sich fest

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) Versorgung erhalten.



Wer in der Bundesrepublik Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug

  • infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalt),
  • durch dessen rechtmäßige Abwehr
  • oder durch ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalt)

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV. Hiervon ist grundsätzlich auch

  • die vorsätzliche Beibringung von Gift,
  • die erhebliche Vernachlässigung von Kindern,
  • die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie,
  • das Miterleben einer o. g. Gewalttat oder Auffinden des Gewaltopfers,
  • das Überbringen der Nachricht vom Tode oder einer schwerwiegenden Verletzung des Gewaltopfers

erfasst.

Es muss eine Gewalttat oder Gleichstellung im Sinne des SGB XIV vorliegen. Eine Gewalttat im Sinne des SGB XIV kann sowohl körperlicher, als auch psychischer Natur sein, z. B. durch:

körperliche Gewalttat: 

  • vorsätzliche Körperverletzung,
  • Vergewaltigung und sexuelle Nötigung,
  • Tötungsdelikt

psychische Gewalttat:

  • Menschenhandel,
  • Geiselnahme,
  • Räuberische Erpressung

ACHTUNG:

Bis zum 31.12.2023 wurden ausschließlich körperliche Gewalttaten bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entschädigt. Entscheidend ist die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewalttat, nicht die zum Zeitpunkt der Antragstellung. 

Eine Entschädigung wird nicht bewilligt, wenn Geschädigte die Schädigung verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in ihrem eigenen Verhalten liegende Gründe unbillig wäre, Entschädigung zu leisten.

Für die aus körperlichen und/oder psychischen Gewalttaten resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden Entschädigungsleistungen erbracht. Diese umfassen im Wesentlichen:

  • Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz des Traumatherapienetzwerkes (Link zur Kachel),
  • Krankenbehandlung
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Entschädigungszahlungen
  • Berufsschadensausgleich
  • Erstattung von Überführungs- und Bestattungskosten

Der Umfang und die Höhe der Leistungen richten sich nach dem Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Hinweis: Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensgegenstände werden nicht ersetzt.

Weitere Leistungen bei besonderen Bedarfen oder im Einzelfall kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Landeswohlfahrtsverband Hessen leisten (Link passende Seite LWV)

Ein Antrag kann formlos (telefonisch, per Mail etc.) sowie über das Antragsformular gestellt werden. Der Vorteil des Formulars ist, dass dort alle zunächst notwendigen Angaben abgefragt werden und eine Einverständniserklärung beigefügt ist, welche der Versorgungsverwaltung entsprechende Ermittlungen ermöglicht.

Bei der Antragstellung gibt es keine Frist. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat gestellt, richtet sich der Leistungsbeginn nach dem Schädigungsdatum, sofern ab diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen vorliegen. Bei Überschreitung der Jahresfrist werden Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

Sollten Sie bei der Antragstellung und/oder dem Leistungsverfahren Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an unser Fallmanagement . Sollten Sie schnelle psychotherapeutische Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Traumaambulanzen .