Wohnortabhängig
Opferentschädigungsgesetz
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
- Sie haben aufgrund der Tat voraussichtlich dauernde (mindestens 6 Monate bestehende) körperliche und / oder psychische Schäden oder
- Sie mussten wegen der Schädigung Zuzahlungen für Krankenhaus, Zahnersatz, Brille, Medikamente o.a. leisten (Quittungen aufheben) oder
- Sie beziehen aufgrund der Tat Krankengeld
- Ein naher Angehöriger (Ehepartner, Eltern, Kind) ist durch die Gewalttat ums Leben gekommen
Sie haben die Kosten der Beerdigung eines Gewaltopfers getragen.
Es muss eine Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes vorliegen, das ist z.B.:
- vorsätzliche Körperverletzung,
- Vergewaltigung und sexuelle Nötigung,
- Tötungsdelikt
Es dürfen in der Person des Opfers keine Versagungsgründe vorliegen, das sind
- Weigerung des Opfers, die Aufklärung der Straftat und die Strafverfolgung des Täters (z. B. die Erstattung einer Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft) aktiv zu unterstützen
- Eine Mitverursachung der Straftat.
- Sonstige, im eigenen Verhalten des Opfers liegende Unbilligkeitsgründe.
Menschen, die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Primärgeschädigten), oder deren Hinterbliebene, (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) können unter bestimmen Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben. Ausländerinnen und Ausländer haben ab 01.07.2018 die gleichen Ansprüche auf Entschädigung wie Deutsche.
Unter bestimmten Voraussetzungen des § 3a OEG kann auch infolge von Gewalttaten im Ausland ein Anspruch auf Entschädigung entstehen.
Darüber hinaus kann auch das Miterleben einer Tat oder die Überbringung einer Nachricht über den Tod oder eine schwere Schädigung einer Person, sowie das Auffinden von Getöteten oder Verletzten als ein sogenannter Schockschaden unter bestimmen Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Entschädigung führen.
Eine Entschädigung wird nicht bewilligt, wenn Geschädigte die Schädigung verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten.
Eine Entschädigung kann auch versagt werden, wenn der Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden war oder ist.
Bei Gewalttaten im Inland wird für alle daraus resultierenden körperlichen und psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Entschädigung erbracht. Außerdem gibt es auch Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen dieser Gesundheitsschädigung. Der Umfang und die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem BVG. Die Versorgung umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente sowie Bestattungs- und Sterbegeld. . Diese Leistungen werden nach einem entsprechenden Verwaltungsverfahren gewährt.
Sollten Sie schnelle psychotherapeutische Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Traumaambulanzen.
Hinweis: Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
Ein Antrag kann formlos (telefonisch, per Mail etc.) sowie über das bundeseinheitliche Antragsformular gestellt werden. Der Vorteil des Formulars ist, dass dort alle zunächst notwendigen Angaben abgefragt werden und eine Einverständniserklärung beigefügt ist, welche der Versorgungsverwaltung entsprechende Ermittlungen ermöglicht.
Bei der Antragstellung gibt es keine Frist. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat gestellt, richtet sich der Leistungsbeginn nach dem Schädigungsdatum. Bei Überschreitung der Jahresfrist werden Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Sollten Sie schnelle psychotherapeutische Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere TraumaambulanzenÖffnet sich in einem neuen Fenster. Diese unterstützen gegebenenfalls bei der Antragstellung.