Wer in der Bundesrepublik Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug
- infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalt),
- durch dessen rechtmäßige Abwehr
- oder durch ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalt)
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV. Hiervon ist grundsätzlich auch
- die vorsätzliche Beibringung von Gift,
- die erhebliche Vernachlässigung von Kindern,
- die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie,
- das Miterleben einer o. g. Gewalttat oder Auffinden des Gewaltopfers,
- das Überbringen der Nachricht vom Tode oder einer schwerwiegenden Verletzung des Gewaltopfers
erfasst.