Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während er Ausübung einer solchen, durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse oder durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Sozialen Entschädigung. In gleicher Weise erhalten die Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
Die staatliche Versorgung von Opfern der beiden Weltkriege und ihren Hinterbliebenen war seit dem 01.10.1950 im BVG geregelt und ist nunmehr im SGB XIV aufgegangen.