Hände liegen zusammen

Entschädigung für Kriegsopfer, DDR-Häftlinge und Zivildienstgeschädigte

Wer Opfer von Auswirkungen beider Weltkriege, Opfer unrechtmäßiger Gewahrsamnahme in der DDR oder im Rahmen des Zivildienstes geschädigt wurde, kann nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) Versorgung erhalten.

Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während er Ausübung einer solchen, durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse oder durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen der Sozialen Entschädigung. In gleicher Weise erhalten die Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

Die staatliche Versorgung von Opfern der beiden Weltkriege und ihren Hinterbliebenen war seit dem 01.10.1950 im BVG geregelt und ist nunmehr im SGB XIV aufgegangen.

Das HHG gilt für deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in dem Gebiet der ehemaligen DDR oder den deutschen Ostgebieten und den Ostblockländern unter bestimmten Voraussetzungen in Gewahrsam genommen wurden. Weitere Informationen zur Entschädigung nach dem HHG für SED-Opfer finden Sie unter Link zu Kachel 5.

Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach dem SGB XIV. In gleicher Weise erhalten die Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.

Eine Zivildienstbeschädigung liegt vor, wenn das schädigende Ereignis im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes steht. Dies erfordert sowohl einen zeitlichen als auch einen sachlichen Zusammenhang.