Viren

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Infektionsschutzgesetz - IfSG - Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlichen empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,

2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,

3. gesetzlich vorgeschrieben war oder

4. auf Grund der Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Leistungen

Die Gewährung von Leistungen nach dem IfSG richtet sich nach den Vorschriften des BVG.

Für die Durchführung des IfSG ist hessenweit das Versorgungsamt Fulda zuständig.