HAVS Fulda
Impfgeschädigte
Entschädigung für Opfer von Impfschäden
Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß hinausgeht, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
Die Voraussetzungen hierfür sind seit dem 01.01.2024 im SGB XIV geregelt.
Anträge auf Versorgung wegen Impfschäden nach dem SGB XIV werden in Hessen zentral beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Fulda bearbeitet.
Bei einer öffentlich empfohlenen Impfung handelt es sich um eine Impfung, deren Durchführung durch das zuständige Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales empfohlen wurde als öffentlich empfohlen gelten zudem auch Impfungen, die auf Grundlage eines gesetzlichen Anspruchs durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen wurde oder bei privat Versicherten in vergleichbarem Umfang erstattet worden ist. Ebenso zählen Impfungen dazu, die unentgeltlich von einem Gesundheitsamt durchgeführt wurden sowie Impfungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage, etwa einer Verordnung oder gesetzlichen Vorschrift angeordnet bzw. verpflichtend vorgeschrieben waren. Diese Empfehlung basiert in der Regel auf den Empfehlungen der ständigen Impfkommission, die regelmäßige wissenschaftliche Daten prüft und Impfempfehlungen für die Bevölkerung erstellt und dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Prävention von übertragbaren Krankheiten.
Unter einem nach § 24 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch anzuerkennenden Impfschaden versteht man die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung.
Nach jeder Impfung kann es in den ersten 1-3 Tagen zu typischen lokalen und allgemeinen Reaktionen kommen. Zu den möglichen Symptomen gehören Rötungen, Schwellungen oder Schmerzen an der Impfstelle. Darüber hinaus können leichte bis mäßige Temperaturerhöhungen, grippeähnliche Beschwerden, Unruhe, Reizbarkeit, Mattigkeit, Schwellung der regionären Lymphknoten, Magen-Darm-Probleme, Kopfschmerzen und Fieber auftreten. Diese genannten Symptome stellen eine Impfreaktion dar.
Diese Impfnebenwirkungen sind keine Impfschäden im Sinne des Infektionsschutzes.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts (RKI) ist dazu verpflichtet, Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu entwickeln.
Als übliche Impfreaktionen sind nach dem RKI typische Beschwerden nach einer Impfung wie Rötung, Schwellung oder Schmerzen an der Impfstelle zu verstehen. Auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein fallen gehören als Ausdruck der erwünschten Aktivierung des Immunsystems den üblichen Impfreaktionen an und klingen in der Regel nach wenigen Tagen folgenlos ab. Art und Häufigkeit der erwartbaren Reaktionen finden sich in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe.
Darüberhinausgehende Impfreaktionen sind unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen (UAW) nach Impfungen und werden als Impfkomplikationen bezeichnet. Die Häufigkeit von UAW finden sich in den Fachinformationen der jeweiligen Impfstoffe.
Ein Antrag kann formlos (telefonisch, per Mail etc.) sowie über das Antragsformular gestellt werden. Der Vorteil des Formulars ist, dass dort alle zunächst notwendigen Angaben abgefragt werden und eine Einverständniserklärung beigefügt ist, welche der Versorgungsverwaltung entsprechende Ermittlungen ermöglicht.
Bei der Antragstellung gibt es keine Frist. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt, richtet sich der Leistungsbeginn nach dem Schädigungsdatum, sofern zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen vorliegen. Bei Überschreitung der Jahresfrist werden Leistungen ab dem Monat der Antragstellung gewährt.