Ein Mann hält sich die Ohren zu.

Umgebungslärm

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Die EU-Richtlinie 2002/49/EG regelt die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm („Umgebungslärmrichtlinie“).

Die Europäische Union hat damit ein Konzept festgelegt, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Es soll dadurch ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau erreicht werden.
Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in nationales Recht umgesetzt. Hiermit sind die §§ 47 a – f in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt worden.

Die Lärmminderungsplanung für die vergangenen zwei Runden umfasste folgende Abstufung:

1. Stufe: Lärmminderungsplanung für Hauptverkehrsstraßen mit mehr als sechs Mio. Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit über 60.000 Zügen/Jahr, Großflughäfen mit über 50.000 Flugzeugbewegungen und Ballungsräume mit über 250.000 Einwohnern.

2. Stufe: Lärmminderungsplanung für Hauptverkehrsstraßen mit mehr als drei Mio. Kfz/Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen/Jahr und Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern.

Für die Lärmminderungsplanung stehen zwei Instrumente zur Verfügung:

  • Lärmkartierung zur Ermittlung der Belastung
  • Lärmaktionsplanung zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen

Die Lärmkarten sind nach § 47c Abs. 1 BImSchG alle fünf Jahre gemäß den Schwellenwerten aus der zweiten Stufe fortzuschreiben. Die Lärmaktionspläne werden nach § 47d Abs. 5 auf der Grundlage der oben genannten Lärmkartierung alle fünf Jahre oder bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation fortgeschrieben.
Somit erfolgt aktuell die erste Fortschreibung als 3. Runde der Lärmminderungspla­nung.
In Hessen sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:

  • Ausarbeitung der Lärmkarten durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)
  • Erstellung der Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes und die Erstellung des Lärmaktionsplanes an Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit (seit 01.01.2015) durch das Eisenbahnbundesamt (EBA)
  • Aufstellung der Lärmaktionspläne durch die Regierungspräsidien

Die Lärmkartierung Straße 2022 ist abgeschlossen. Die Ergebnisse der Lärmkartierung finden Sie im Lärmviewer HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster. Sie bilden die Grundlage für die Aufstellung der Lärmaktionspläne der 4. Runde.
Kartiert wurden Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kfz/Jahr. Zusätzlich erfolgt in Hessen neben den Anforderungen aus der Richtli­nie 2002/49/EG („Umgebungslärmrichtlinie“) eine PLUS-Kartierung, welche alle Straßen auch unterhalb der Schwellenwerte berücksichtigt für die Verkehrszahlen im Verkehrsmodell des Landes Hessen vorliegen.

Wesentliche Aufgabe der Lärmaktionsplanung ist die Bewertung der Lärmsituation und die Formulierung von Maßnahmen, Konzepten und Strategien, um unter Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden und Baulastträger zur Lärmreduzierung beizutragen und Lärmbelastungen entgegenzuwirken.

Einen wesentlichen Teil der Lärmaktionsplanung bildet die Öffentlichkeitsbeteiligung. Hiermit soll der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben werden, an der Ausarbeitung der Lärmak­tionspläne mitzuwirken. Diese Mitwirkung wird durch eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung umgesetzt.

1. Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der 1. Öffentlichkeitsbeteiligung werden betroffene Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Ver­bände, Organisationen und Interessensgemeinschaften aufgefordert sich durch Einreichen von Maßnahmenvorschlägen zur Lärmminderung an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen.
Die Einreichung der Maßnahmenvorschläge kann während der Dauer der Öffentlichkeitsbe­teiligung auf folgenden Wegen beim zuständigen Regierungspräsidium erfolgen:

2. Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der 2. Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Bevölkerung aufgefordert, sich aktiv durch Stellungnahmen zum Entwurf des Lärmaktionsplanes zu beteiligen.
Die Beteiligung kann elektronisch an das Funktionspostfach Lärmaktionsplanung oder postalisch an oben genannte Adresse gerichtet werden. Die eingegangenen Stellungnahmen werden auf Erforderlichkeit, Umsetzbarkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den für eine Umsetzung zuständigen Behörden.
Nach Abschluss der Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgt die Bekanntgabe des aufgestellten Lärmaktionsplans.
Die Lärmkarten der 1. und 2. Stufe sowie der 3. Runde sind auf der Inter­netseite des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie einsehbar.
Den aktuell gültigen Lärmaktionsplan der 3. Runde (Inkrafttreten am 4.5.2020) finden Sie im Download-Bereich.

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