Umweltinformationen über Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Die IE-RL löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab und führt weitere umweltrechtliche Richtlinien zusammen.
Ziel der IE-RL ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz sollen die Industrieanlagen einem einheitlichen Technikstandard, den „besten verfügbaren Techniken“ (BVT), entsprechen. Mit der IE-RL werden u.a. die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung vorgegeben.
Weitere Informationen zur Überwachung für Anlagen, die unter die IE-RL fallen, finden Sie auf der Webseite des
Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat im Bereich Umwelt > Anlagengenehmigung, -überwachung und -sicherheitÖffnet sich in einem neuen Fenster
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 und zwei Artikelverordnungen vom 2. Mai 2013 wurde die IE-RL in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften sind am 2. Mai 2013 in Kraft getreten.
Bei den betroffenen Anlagen (IE-Anlagen) handelt es sich um
- Anlagen mit Kennzeichnung „E“ im Anhang1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
- Anlagen nach § 60 Abs. 3 Nr.2 WHG (Industriekläranlagen)
- planfestgestellte Deponien größer 25.000 t bzw. größer 10 t/d in allen Betriebsphasen.
Für diese Anlagen sind insbesondere folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. § 4 Abs. 2 Satz 4 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, § 21a Deponieverordnung):
- der Genehmigungs- bzw. Erlaubnisbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand bzw. Informationen zu Maßnahmen nach Betriebseinstellung sowie
- die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts (nicht für Deponien). Das maßgebliche BVT-Merkblatt ist im Bescheid (Nummer II. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid) genannt. Anlagen, bei welchen Werte außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurden (§ 12 Abs. 1b BImSchG), sind in der Spalte „BVT-Ausnahme“ mit einem „x“ gekennzeichnet.
Zugang zu weiteren Informationen kann bei der zuständigen Behörde gemäß hessischem Umweltinformationsgesetz (HUIG) beantragt werden, insbesondere zu
- Ergebnisse der Emissionsüberwachung
- Überwachungsberichte von IE-Anlagen
beantragt werden.
Der Antrag nach HUIG sowie ein Merkblatt über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt finden Sie unter der Rubrik "Umwelt" (https://rp-giessen.hessen.de/umwelt).
Informationen für die Öffentlichkeit zu den Ergebnissen der Emissionsmessungen der Abfallverbrennungsanlagen (§ 23 der 17. BImSchV) werden auf den jeweiligen Internetseiten der Betreiber veröffentlicht.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich gemacht.
In Umsetzung der dargestellten immissionsschutzrechtlichen Pflichten werden die nachfolgend bezeichneten genehmigten Vorhaben hiermit wie folgt bekannt gemacht.