Öffentliche Bekanntmachung

Hier finden Sie alle Öffentlichen Bekanntmachungen zum Thema Gentechnik.

Bekanntmachungen

Gentechnikrechtliche Genehmigung –Vorhaben des Paul-Ehrlich-Institutes -
Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3

Information der Öffentlichkeit gemäß § 4 Gentechnik-Notfallverordnung – GenTNotfV - über den „Außerbetrieblicher Notfallplan für die Stadt Marburg und den Kreis Marburg-Biedenkopf gemäß Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)“

A. Anwendungs- und Geltungsbereich:

Dieser außerbetriebliche Notfallplan gem. GenTNotfV greift in den Fällen, in denen sich ein Unfall i.S. § 2 GenTNotfV im Gebiet der Stadt Marburg und dem Kreis Marburg-Biedenkopf ereignet hat. Der Notfallplan regelt die behördliche Zusammenarbeit in Reaktion auf ein Infektionsgeschehen mit humanpathogenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) der Risikogruppe 3 und 4. Der Notfallplan ist Grundlage und Richtschnur für die zuständigen Behörden und Einrichtungen um schnelle und effektive Reaktionen auf den Notfall sicherzustellen. Er legt die notwendigen Maßnahmen fest, die zur Bewältigung des Unfallgeschehens mit den vg. GVO und die für den Schutz der in § 1 GenTG genannten Rechtsgüter notwendig sind. Die vg. GVO werden im Rahmen gentechnischer Arbeiten in den genehmigten gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4 im Stadtgebiet Marburg erzeugt bzw. es wird in diesen Anlagen mit diesen GVO umgegangen.

B. Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses Notfallplans ist § 30 Abs. 2 Nr. 16 Gentechnikgesetz (GenTG) i.V.m. der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)

C. Beteiligte bei der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

An der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans haben unter Federführung des Regierungspräsidiums Gießen als hessischer Gentechnikbehörde folgende Behörden und Einrichtungen mitgewirkt:

  • Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Gesundheit (Gesundheitsamt)
  • Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Gefahrenabwehr
  • Kreisbrandinspektor des Landkreis Marburg-Biedenkopf
  • Ärztlicher Leiter Rettungsdienst des Landkreises Marburg-Biedenkopf
  • Magistrat der Universitätsstadt Marburg, Fachdienst Ordnung/Einsatzleitung Ordnungspolizei
  • Magistrat der Stadt Marburg, Fachdienst Brandschutz (Feuerwehr Stadt Marburg)
  • Polizeipräsidium Mittelhessen sowie die Polizeidirektion Marburg-Biedenkopf
  • Vertreter der Präsidentin der Universität Marburg als Betreibervertreter i.S.d. GenTG
  • Projektleiter i.S.d. GenTG für das Hochsicherheitslabors (gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe 4) und der gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 der Universität Marburg

D. Zuständigkeiten und Federführung

Zuständig für die Erstellung und Fortführung/Aktualisierung sowie für die Sicherstellung der Beachtung dieses Notfallplans ist als hessische Gentechnikbehörde das Regierungspräsidium Gießen.

Die fachliche Federführung für die Durchführung dieses Notfallplans liegt beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt, hier das Gesundheitsamt des Kreises Marburg-Biedenkopf.

E. Spezieller Teil: Umsetzung/Durchführung

Der Gentechnik-Notfallplan enthält Vorgaben und Regelungen hinsichtlich

  • Erstkontakt/Information über einen Unfall im Sinne des Notfallplans
  • Sofortmaßnahmen
  • Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person(en), Ermittlung des
  • betreffenden Erregers und Ermittlung von Kontaktpersonen
  • Maßnahmen- und Alarmierungsplan
  • Melde- und Einsatzszenarien
  • Entsorgung von kontaminierten Gegenständen
  • Öffentlichkeitsarbeit

Information der Öffentlichkeit gemäß § 4 Gentechnik-Notfallverordnung – GenTNotfV - über den „Außerbetrieblicher Notfallplan für die Stadt Gießen und den Kreis Gießen gemäß Gen­technik-Notfallverordnung (GenTNotfV)“

A. Anwendungs- und Geltungsbereich:

Dieser außerbetriebliche Notfallplan gem. GenTNotfV greift in den Fällen, in denen sich ein Unfall i.S. § 2 GenTNotfV im Gebiet der Stadt Gießen und/oder dem Landkreis Gießen er­eignet hat. Der Notfallplan regelt die behördliche Zusammenarbeit in Reaktion auf ein Infek­tionsgeschehen mit humanpathogenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) der Risikogruppe  3. Der Notfallplan ist Grundlage und Richtschnur für die zuständigen Behörden und Einrichtungen um schnelle und effektive Reaktionen auf den Notfall sicherzustellen. Er legt die notwendigen Maßnahmen fest, die zur Bewältigung des Unfallgeschehens mit den vg. GVO und die für den Schutz der in § 1 GenTG genannten Rechtsgüter notwendig sind. Die vg. GVO werden im Rahmen gentechnischer Arbeiten in den genehmigten gentechni­schen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 im Stadtgebiet Gießen erzeugt bzw. es wird in diesen Anlagen mit diesen GVO umgegangen.

B. Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

Rechtsgrundlage für die Erstellung dieses Notfallplans ist § 30 Abs. 2 Nr. 16 Gentechnikge­setz (GenTG) i.V.m. der Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV).

C. Beteiligte bei der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans

An der Erstellung dieses außerbetrieblichen Notfallplans haben unter Federführung des Re­gierungspräsidiums Gießen als hessischer Gentechnikbehörde folgende Behörden und Ein­richtungen mitgewirkt:

  • Landkreis Gießen, Fachdienst Gesundheit (Gesundheitsamt)
  • Landkreis Gießen, Fachbereich Gefahrenabwehr
  • Kreisbrandinspektor des Landkreises Gießen
  • Ärztlicher Leiter Rettungsdienst des Landkreises Gießen
  • Magistrat der Universitätsstadt Gießen, Ordnungsamt
  • Magistrat der Stadt Gießen, Fachdienst Brandschutz (Berufsfeuerwehr Stadt Gießen)
  • Polizeipräsidium Mittelhessen sowie die Polizeidirektion Gießen
  • Vertreter des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen als Betreibervertreter i.S.d. GenTG
  • Projektleiter i.S.d. GenTG der gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 3 der Jus­tus-Liebig-Universität

D. Zuständigkeiten und Federführung

Zuständig für die Erstellung und Fortführung/Aktualisierung sowie für die Sicherstellung der Beachtung dieses Notfallplans ist als hessische Gentechnikbehörde das Regierungspräsi­dium Gießen.

Die fachliche Federführung für die Durchführung dieses Notfallplans liegt beim örtlich zu­ständigen Gesundheitsamt, hier das Gesundheitsamt des Kreises Gießen.

Das Gesundheitsamt Gießen berücksichtigt bei der Durchführung seiner Aufgaben die Vorgaben des gemeinsamem Erlasses des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (HMAFG) und des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport (HMdIS) über die Zusammenarbeit der Behörden und sonstiger Einrichtungen bei besonderen Gefahrenlagen für die Gesundheit der Bevölkerung durch biologische Materialien (z. B. Viren und Bakterien) vom 9. März 2010 (StAnz. S. 1083).

E. Spezieller Teil: Umsetzung/Durchführung

Der Gentechnik-Notfallplan enthält Vorgaben und Regelungen hinsichtlich

  • Erstkontakt/Information über einen Unfall im Sinne des Notfallplans
  • Sofortmaßnahmen und besondere Personenschutzmaßnahmen
  • Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Person(en), Ermittlung des
  • betreffenden Erregers und Ermittlung von Kontaktpersonen
  • Alarmierungsplan
  • Melde- und Einsatzszenarien
  • Entsorgung von kontaminierten Gegenständen
  • Öffentlichkeitsarbeit

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