Mann in Schutzausrüstung trägt Asbestplatte weg

Asbestsanierung

Asbest ist schon seit vielen Jahren als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Wegen seiner thermischen Beständigkeit und seines Isoliervermögens war Asbest jedoch insbesondere in der Zeit von 1960 bis 1980 in vielen Baustoffen vorhanden.

Diese wurden noch bis in die 90er Jahre bei Neubauten, aber auch bei Renovierungsarbeiten, eingesetzt. Bei allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, besteht grundsätzlich Asbestverdacht.

Zu unterscheiden sind asbesthaltige Produkte mit fester Faserbindung von solchen mit schwacher Faserbindung. Produkte mit fester Faserbindung sind insbesondere Asbestzementprodukte, die beispielsweise als ebene und gewellte Platten (z.B. auf Dächern oder an Fassaden) oder als Rohre (z.B. Abwasserrohre) in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden. Zu den Produkten mit schwacher Faserbindung zählen vor allem Spritzasbeste, aber auch Leichtbauplatten, Asbestpappen und Dichtungsschnüre, die für die Bereiche Brandschutz, Schallschutz sowie Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden.

Da an den asbesthaltigen Baustoffen im Laufe der Zeit durch Alterung, Versprödung und mechanische Einflüsse eine Faserfreisetzung erfolgt, sind sie hochproblematisch. Dennoch gibt es in Deutschland keine Sanierungspflicht. Allerdings sind die Herstellung von asbesthaltigen Produkten sowie der Umgang damit seit vielen Jahren verboten. Erlaubt sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten).

Aber: Auch Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbest­produkten führen, wie z.B. Abschleifen, Fräsen, Druckreinigen, Abbürsten oder Bohren sind verboten, sofern diese Arbeiten nicht mit staatlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten emissionsarmen Verfahren durchgeführt werden. Auch das Überdecken und Überbauen von asbesthaltigen Produkten (z.B. durch die Montage von Photovoltaikanlagen auf asbesthaltigen Dacheindeckungen) ist nicht erlaubt. Diese Verbote gelten auch für Privatpersonen.

Firmen, die ASI-Arbeiten durchführen, müssen über sachkundiges Personal sowie entsprechende technische und persönliche Schutzausrüstung verfügen. Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit schwach gebundenem Asbest müssen Firmen eine Zulassung besitzen, die in Hessen durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt wirdÖffnet sich in einem neuen Fenster. Lediglich bei der Anwendung von anerkannten emissionsarmen Verfahren ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.

Die Gefahrstoffverordnung sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (insbesondere die TRGS 519) beschreiben die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Zulassung von Unternehmen für ASI-Arbeiten. Darüber hinaus regeln sie die Anzeigepflichten für die Durchführung der Arbeiten an die zuständige Behörde. In Hessen sind dies – je nach Örtlichkeit – die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen oder Kassel.

Damit Sie ihrer Anzeigeverpflichtung nachkommen können, steht Ihnen ein Online-AnzeigeverfahrenÖffnet sich in einem neuen FensterÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Verfügung. Das Anzeigeverfahren kann ohne Registrierung genutzt werden.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die regelmäßig ASI-Arbeiten anzeigen, besteht die Möglichkeit einer vorherigen Online- RegistrierungÖffnet sich in einem neuen FensterÖffnet sich in einem neuen Fenster. Die Registrierung erspart Ihnen die wiederholte Eingabe von Grunddaten. Falls Sie das Online-Verfahren nicht nutzen möchten, stehen Ihnen unter Downloads Anzeige-Formulare sowie Informationen zu Asbestprodukten zur Verfügung.

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