Nichtionisierende Strahlung

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Lifestyle, Schönheit und attraktives Aussehen sind in der Gesellschaft in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus gerückt. Aber sie bringen auch mögliche Gefahren mit sich.
So hat sich beispielsweise die Zahl der Hautkrebsneuerkrankungen in den letzten zehn bis 15 Jahren ungefähr verdoppelt.Die Anwendung apparativer Kosmetik – inklusive unerwünschter Nebenwirkungen auf die Haut – hat ebenfalls deutlich zu genommen.

Der Gesetzgeber hat daher das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.

Die kosmetische Anwendung künstlicher ultravioletter Strahlung, wie sie bei Solarien (UV-Bestrahlungsgeräten) auftritt, werden dabei durch die UVSV geregelt.

Seit 31. Dezember 2020 werden die Anwendungen nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nicht medizinischen Zwecken durch die NiSV geregelt. Dazu gehören zum Beispiel die Haarentfernung mittels Licht, Laser oder Hochfrequenz oder EMF-unterstützte Trainingsmethoden,.

Beide Verordnungen beinhalten Regelungen zum Betrieb der unter den jeweiligen Regelungsbereich fallenden Geräte.

Eine Frau wird mit einem Laser im Gesicht behandelt

Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung

Heutzutage kommen zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken zum Einsatz.

In der Vergangenheit durften diese Anwendungen von jeder Person durchgeführt werden, eine besondere Qualifikation war nicht nötig. Da bei der Anwendung solcher Verfahren erhebliche Gesundheitsrisiken entstehen können wurde die NiSV verabschiedet. Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.

Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen und Geräten, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Diese Anforderungen richten sich an die Betreiber.

Ab dem 31.12.2020 müssen Betreiber die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Geräteder zuständigen Behörde vierzehn Tage vor Inbetriebnahme anzeigen. Anlagen und Geräte, die am 31.12.2020 bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 31.03.2021 ebenfalls angezeigt werden.

Um dieser Anzeigepflicht nachkommen zu können, steht ein Online-Anzeigeverfahren Öffnet sich in einem neuen Fensterzur Verfügung. Für das Online-Verfahren können beispielsweise die Webbrowser Firefox oder Google Chrome verwendet werden. Der Webbrowser Internetexplorer ist dafür nicht geeignet.

Alternativ zum Online-Anzeigeverfahren kann auch das am Ende der Seite unter Downloads zu findende PDF-Formular verwendet werden.

Zum anderen legt die Verordnung Anforderungen fest im Hinblick auf die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde). Die Verordnung regelt für verschiedene Anwendungen die Inhalte der Fachkunde (theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen), den Erwerb der Fachkunde (geeignete Ausbildung oder Teilnahme an einer Schulung) und bei welcher Ausbildung vom Vorliegen der erforderlichen Fachkunde auszugehen ist. Für spezifische Anwendungen wird festgelegt, dass diese nur durch Ärztinnen und Ärzte durchzuführen ist. Ab dem 31.12.2021 muss die Fachkunde nachgewiesen werden. Einen wichtigen Hinweis zur Nachweispflicht finden Sie auf dieser Seite des Portals Arbeitswelt HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die zuständige Behörde kann sich nachweisen lassen, ob die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen und Geräte, die Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen sowie der Aufklärungsgespräche erfüllt sind.

Blick auf ein Solarium

Künstliche UV-Strahlung

Bereits im Jahr 2012 ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UVSV) in Kraft getreten.

Diese Verordnung gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten (Solarien), die für Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich eingesetzt werden.

Es werden Anforderungen beim Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, an das Fachpersonal, dessen Qualifikationen und die Beschäftigung zu den Betriebszeiten sowie Informations- und Dokumentationspflichten der Betreiber gestellt. Die Einhaltungen müssen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.