Corona Virus

Elterngeld während der Corona-Pandemie

Die Elterngeldregelungen wurden für betroffene Familien zeitlich befristet angepasst, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin effektiv mit dem Elterngeld unterstützen zu können. Die gesetzlichen Anpassungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020.

Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 01.03.2020 – 23.09.2022 einen Einkommensverlust haben, können die davon betroffenen Monate ausklammern und durch unmittelbar in der Vergangenheit liegende Monate ersetzen. Beachten Sie bitte, dass Entgeltersatzleistungen, z. B. Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, für die Elterngeldberechnung nicht herangezogen werden können.

Bei Selbständigen oder Personen mit Mischeinkünften (nichtselbständige und selbständige Tätigkeit) ist als Bemessungszeitraum für das Einkommen grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes heranzuziehen.

Für diesen Personenkreis führt ein coronabedingter Einkommensverlust nur dann zu einer Verschiebung des maßgeblichen Kalenderjahres, wenn er vom 01.03.2020 – 23.09.2022 eingetreten ist.


Sofern ein oder mehrere der v. g. Sachverhalte auf Sie zutreffen und Sie einen Änderungsantrag stellen möchten, finden Sie die notwendigen Formulare z.B. unter www.familienatlas.de/elterngeldÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Bitte füllen Sie diese Formulare vollständig aus, fügen Sie die dazugehörigen Unterlagen bei (z.B. Nachweis des Arbeitgebers, entsprechende Erklärung bei Selbständigen, Kopie des Bescheides über Entgeltersatzleistungen usw.) und übersenden Sie diese Unterlagen an Ihre zuständige Elterngeldstelle.

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