Zweck des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert ist, den Wald durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern.
Danach darf Saat- und Pflanzgut nur vertrieben werden, wenn es von zugelassenem Ausgangsmaterial abstammt. Die Anerkennung von Erntebeständen obliegt dem Dezernat Forsten als zuständiger Stelle.
Die Daten über zugelassenes Ausgangsmaterial werden hier, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck in einem öffentlichen Register verwaltet.