Waldbetretungsrecht

Waldbetretungsrecht

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Die Gestattung des Betretens von Wald liegt im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14 Abs. 2 GG. Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr (§ 14 Abs. 1 BWaldG).

Den Waldbesitzern werden durch die Regelung neben der normalen Verkehrssicherungspflicht keine weiteren Sicherungspflichten auferlegt, die eine erweiterte Haftung begründen könnten.

Aus der Systematik von § 14 Abs. 1 BWaldG (Satz 1: Betreten, Satz 2: Radfahren, Fahren mit Krankenstühlen, Reiten im Wald, Satz 3: Benutzung) ergibt sich, dass alle Benutzungsarten nur zum Zweck der Erholung gestattet sind. Dieser Grundsatz erfährt durch § 14 Abs. 2 BWaldG, die nach Sachlage von den Ländern zu regelnden Ausnahmen.

Verpflichtungen der Waldbesucher regeln §§ 15 bis 17 HWaldG:

Bestimmte, besonders gefährdete oder Gefahr bringende Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen sind vom Betreten ausgenommen; der Wald und seine Bewirtschaftung sowie die Erholung anderer darf nicht beeinträchtigt werden. Für das Reiten und Fahren im Wald bestehen besondere Vorschriften. Das Betretensrecht wird u.U. auch durch andere Gesetzesvorschriften ausgesetzt oder eingeschränkt (z.B. § 23 Abs. 11 HJagdG).

Betroffen können Waldflächen sein, die zu Wasserschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder militärischen Schutzgebieten gehören.

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