Ein Motorradpolizist hält ein Fahrzeug in einem anderen Staat an.

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

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Amts- und Rechtshilfeersuchen sind für Kraftfahrer von Bedeutung, die mit einem Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen, im Ausland Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften begangen haben.

Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist für Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweizund Spanien von Bedeutung. Sie finden das Übereinkommen über den unten aufgeführten Link.

Die beigetretenen Staaten verpflichten sich mit diesem Übereinkommen, sich bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.

Jeder Mitgliedsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehende Zustellungsersuchen entgegennimmt. Die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden darf nicht unmittelbar erfolgen. Sie muss stets über die zuständige zentrale Behörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Für das Land Hessen nimmt diese Aufgabe das Regierungspräsidium Gießenwahr. Das Regierungspräsidium Gießen leitet die ihm von den ausländischen Behörden zugesandten Schriftstücke an die Empfänger im Land Hessen in der Regel mit Postzustellungsurkunde weiter.

Gesonderte Hinweise hinsichtlich der Regelungen mit der Republik Österreich

Aufgrund der mit Vertrag vom 31.05.1988 vereinbarten Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht für österreichische Behörden die Möglichkeit, Verfügungen, z.B. wegen Zuwiderhandlungen gegen ihre Verkehrsvorschriften, in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen bzw. zustellen und vollstrecken zu lassen.

Zentrale Anlaufstelle für die Bundesrepublik Deutschland ist im Land Hessen das Regierungspräsidium Gießen. Dieses leitet die ihm von den österreichischen Behörden zugesandten Schriftstücke an die Empfänger im Land Hessen in der Regel mit Postzustellungsurkunde weiter.

Die zuständige deutsche Behörde leistet der ersuchenden österreichischen Behörde ferner Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einschließlich der in österreichischen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von mindestens 25 Euro sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art.

Die Vollstreckung wird im Land Hessen von den zuständigen Stadt- bzw. Kreiskassen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt.

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