Aufhebung von Ehen
Scheinehen werden auf Antrag des Regierungspräsidiums beim örtlich zuständigen Gericht aufgehoben. Auch die im Ausland geschlossenen bigamischen Ehen werden aufgehoben, da in Deutschland das Prinzip der Einehe gilt.
Diesen gerichtlichen Verfahren geht in der Regel eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft voraus.
Auslandsadoptionen
Seit dem 1.1.2002 gibt es in Deutschland förmliche Anerkennungsverfahren für Auslandsadoptionen.
In Hessen ist dafür zentral das Amtsgericht Frankfurt am Main (PLZ: 60256) zuständig.
Nach dem Adoptionswirkungsgesetz ist dieses Verfahren in erster Linie für die betroffenen Adoptiveltern vorgesehen, die Standesämter können nur in Zweifelsfällen vorlegen. Trotzdem kann eine Erstberatung beim örtlichen Standesamt oder bei uns durchaus sinnvoll sein.
Ausländische Scheidungen
Die Anerkennung von ausländischen Scheidungen erfolgt durch das OLG Frankfurt am Main oder bei Heimatstaatsentscheidungen durch das örtlich zuständige Standesamt.
Im Regelfall wird die Anerkennung für einen standesamtlichen Vorgang benötigt und deshalb auch durch das örtliche Standesamt übersandt.
Eine Erstberatung beim örtlichen Standesamt ist sinnvoll.
Standesamtsaufsicht - Fachaufsicht über 100 Standesämter im Regierungsbezirk Gießen
- Klärung von Rechtsfragen im Standesamtsbereich:
- ausländisches Namensrecht
- Eheschließungen im Ausland
- Vaterschaftsanerkennungen
- Abstammungsverhältnisse
- ausländische Urkunden - Durchführung von gerichtlichen Verfahren in Grundsatzangelegenheiten