Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

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Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) haben mit den Trägern der Einrichtungen der Jugendhilfe die Hessische Rahmenvereinbarung nach den §§ 78a ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geschlossen. Diese regelt für die in § 8 SGB VIII aufgeführten Regelleistungen die Grundsätze und das Verfahren zum Abschluss von Einzelvereinbarungen über Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelt. Sollte es im Rahmen dieser Einzelvereinbarungen zu Unstimmigkeiten zwischen den Verhandlungsparteien kommen, besteht für beide Seiten die Möglichkeit, die Schiedsstelle anzurufen und durch diese eine Lösung des Konflikts herbeizuführen. Bei der Schiedsstelle handelt es sich um eine vorgerichtliche Instanz; das Land Hessen ist gemäß § 78 g SGB VIII verpflichtet, eine solche Stelle einzurichten.

Zusammensetzung
Nach § 2 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII ist die Schiedsstelle neben dem unparteiischen Vorsitzenden Mitglied mit

  • drei von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Kommunlane Spitzenverbände zu benennenden Vertreterinnen und Vertretern
  • zwei von der Liga der freien Wohlfahrtspflege e.V. zu benennenden Vertreterinnen und Vertretern
  • einer oder einem von den Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer zu benennenden Vertreterin oder Vertretern

zu besetzen.

Einschaltung der Schiedsstelle
Das Schiedsstellenverfahren wird mit dem Eingang des Antrages einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle eingeleitet. Die Geschäftsstelle nach § 78g SGB VIII ist beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung VI (Soziales), angesiedelt. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Geschäfte der Schiedsstelle auf Weisung des vorsitzenden Mitglieds zu führen.

Der Antrag und die für die Entscheidung der Schiedsstelle notwendigen Unterlagen sind mit Seitenzahlen versehen in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle vorzulegen. Die Parteien werden gebeten, vor der Sitzung der Schiedsstelle ein Dissens-Protokoll zu fertigen, in dem sie die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, bezeichnen und zu den jeweiligen Gegenständen einen Hinweis auf den Fundort (Seitenzahl) in den beigefügten Schriftstücken/Anlagen angeben. Die Schiedsstelle verhandelt über den Antrag unverzüglich mündlich in nichtöffentlicher Sitzung; sie soll spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages entscheiden. Der Beschluss der Schiedsstelle beinhaltet zudem eine Entscheidung zur Verteilung der Verfahrenskosten.

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