Erstattung von Fahrgeldausfällen an Betriebe des ÖPNV

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Hinweis:  Diese Erstattungsregelung richtet sich nicht an einzelne schwerbehinderte Personen. Zur Gewährung von unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (Versorgungsämter) zuständig.

Das Regierungspräsidium Gießen erstattet den ÖPNV-Verkehrsunternehmen auf Antrag die ihnen im Nahverkehr durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen entstandenen Fahrgeldausfälle.

Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmens erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmen (Verkehrsverbünde) für ihre Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.

Rechtsgrundlagen: §§ 228 ff Sozialgesetzbuch - 9. Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2019 (BGBl. I S.473)

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