Umzug
Nach § 82 SGB XI
Investitionskosten
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach dem SGB XI
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist die in Hessen allein zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI.
Durch das Land Hessen investiv geförderte Pflegeeinrichtungen sind gem. § 82 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, jährlich die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen zu beantragen. Grundlage für das Zustimmungsverfahren ist die Hessische Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten für geförderte Altenpflegeeinrichtungen (PflEinrV HE). Die für das Zustimmungsverfahren relevanten Antragsunterlagen und Informationen finden Sie unten als Downloads. Bitte beachten Sie: Das Registerblatt "Steigerungsrate - WBW" ist jährlich durch die jeweilige, unter Downloads eingestellte Version der Datei: Wiederbeschaffungswert (WBW) Antragsjahr 2019 - 2022 entsprechend dem beantragten Zustimmungszeitraum auszutauschen.
Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert sind, haben die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI nur anzuzeigen. Bitte nehmen Sie die Anzeige online auf der folgenden Website des Landes Hessen vor:
https://portal-civ-hel.ekom21.de/civ-hel.public/start.html?oe=00.00.HE.RP.GI.VI.62&mode=cc&cc_key=InvestitionsaufwendungenÖffnet sich in einem neuen Fenster
(Die Datenschutzhinweise hierzu finden Sie unten als Download)
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Kerstin Teuscher
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